Ehevertrag Nr. 303: Siebenbürgen - Österreich
- Datum der Vertragsschließung: 1695-03-05
- Ort der Vertragsschließung: Graz
Bräutigam
- Name: Sigmund Báthory, Fürst von Siebenbürgen
- GND: https://d-nb.info/gnd/132305887
- Geburtsjahr: 1572
- Sterbejahr: 1613
- Dynastie: Báthory
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Maria Christina von Österreich
- GND: https://d-nb.info/gnd/124166296
- Geburtsjahr: 1574
- Sterbejahr: 1621
- Dynastie: Habsburg
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: s.o.
- Dynastie: s.o.
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Maria Anna von Bayern
- GND: https://d-nb.info/gnd/104116277
- Dynastie: Habsburg (Österreich)
- Verhältnis: Mutter
Vertragsinhalt
Präambel: Ehe zum Wohl und Nutzen der christlichen Reipublica; mit Vollmachten ausgestattete Gesandtschaft des Bräutigams zur Mutter der Braut bezeugt; Nennung der Akteure und Gesandten
Art 1: Mitgift und Widerlage geregelt: Leistung der Familie der Braut beträgt 45000 Gulden als Mitgift, plus 10000 Gulden aus dem Testament der Großmutter mütterlicherseits der Braut, Anna von Österreich; Widerlage durch Bräutigam in Höhe von 55000 Gulden
Art 2: Bräutigam verpflichtet sich 60000 Gulden für die Ausstattung der Braut zu verwenden; Anlage der Geldmittel im Amt Făgăraș; Huldigungen geregelt; Ersatz von Făgăraș bei Zerstörung oder Beschädigung innerhalb eines Jahres; gegenseitiger Austausch von Bestätigungen zum Erhalt der Geldleitungen vor der Ehe
Art 3: Bei Tod der Braut vor dem Gatten ohne Kinder: Nutzungsrecht des Gatte an Widerlage und Mitgift; nach seinem Tod fällt beides an die Familie des ursprünglichen Besitzers; bei Tod der Braut vor dem Gatten mit Kindern: Die Kinder erben Widerlage und Mitgift; die von den 60000 Gulden gekauften Paraphernalien bleiben in beiden Fällen im Besitz der Erben der Braut
Bei Tod des Bräutigams mit oder ohne Kinder: Braut behält Nutzungsrecht an Widerlage, Mitgift und Făgăraș, solange sie im Witwenstand verbleibt; die Widerlage fällt an Familie des Bräutigams zurück; über die 60000 Gulden und die 10000 Gulden kann die Braut auch über ihren Tod hinaus durch Testament verfügen; bleibt eine Verfügung aus, gehen die 70000 Gulden an den nächsten Erben
Făgăraș kann bei Tod der Braut so lange von ihren Erben genutzt werden, bis die volle Summe der Mitgift und Ausstattung bezahlt sind
Erbregelung für andere im Besitz der Braut befindlichen Gegenstände
Art 4: Verzicht der Braut auf das väterliche Erbe geregelt
Art. 5: Wittum der Braut geregelt: Ab Tod des Bräutigams soll die Braut auch über die Burg Wynar, das Gebiet Monora und die Burg Enyed verfügen können; der Witwe wird das Recht zugestanden auch außerhalb ihres Wittums zu leben und dennoch ihre Geldzahlungen zu erhalten
Art. 6: Die Braut darf nach eigenem Ermessen Hofbedienstete aufnehmen oder wegschicken; der Bräutigam zahlt für diese den Unterhalt
Art. 7: Die Braut darf über die Anzahl der Hofbediensteten frei verfügen
Art. 8: Handgeld in Höhe von 2000 Dukaten jährlich
Art. 9: Die Artikel dieses Vertrags sollen mit der Ehe gültig sein, der Bräutigam soll nach der Überführung der Braut den Vertrag allerdings erneut bestätigen
Art. 10: Heiratstag auf den 11.06.1595 festgelegt
Art. 11: Der Bräutigam soll den Vertrag bei erster Ankunft eines Gesandten ratifizieren lassen
Art. 12: Vertragsschluss in Abwesenheit des Bräutigams erneut erwähnt; Gültigkeit des Vertrags bekräftigt; Unterschriften und Siegel der beteiligten Personen
Erbrechtliche Regelungen
Art 4: Verzicht der Braut auf das väterliche Erbe geregelt
Nachweise
- Archivexemplar: AT-OeStA/HHStA UR FUK 1466/1,2
- Vertragssprache Archivexemplar: Latein
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 303. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/303.html.
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