Ehevertrag Nr. 309: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Barby-Mühlingen
- Datum der Vertragsschließung: 1650-10-25
- Ort der Vertragsschließung: Wolfenbüttel
Bräutigam
- Name: Rudolph August, Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog
- GND: https://d-nb.info/gnd/116678909
- Geburtsjahr: 1627
- Sterbejahr: 1704
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Christine Elisabeth von Barby-Mühlingen
- GND: https://d-nb.info/gnd/104326433
- Geburtsjahr: 1634
- Sterbejahr: 1681
- Dynastie: Haus Arnstein
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: August II.
- GND: https://d-nb.info/gnd/118505076
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Jobst Günther zu Barby und Mühlingen
- GND: https://d-nb.info/gnd/10414193X
- Dynastie: Haus Arnstein
- Verhältnis: Onkel
Vertragsinhalt
Artikel 1 - Eheschließung verabredet
Artikel 2 - 7000 Gülden meißnischer Währung an Ehegeld und Brautschatz vereinbart als Aussteuer, soll ein Jahr nach dem Beilager gegen Quittung ausgezahlt werden, zweitausend Reichsgülden sollen in direktem zeitlichem Umfeld des Beilagers gezahlt werden
Artikel 3 - Erbverzicht durch Christine geregelt, solange es noch Erben ihres verstorbenen Vaters mit Anspruch gibt
Artikel 4 - Morgengabe in Höhe von einmalig Sechstausend Reichstalern oder jährlich 300 Reichstaler, sowie Widerlage in Höhe von 7000 Gülden geregelt
Artikel 5 - Im Falle von Rudolph’s Tod, soll Christine frei von jeglichen Schulden Rudolph’s bleiben
Artikel 6 - Inspektion des Wittums durch Jobst Günther geregelt, sowie Bezug dessen, Huldigung und Eidesschwüre durch Beamte im Falle Rudolph’s Tod geregelt
Artikel 7 - Erbe im Falle Christine’s Tod geregelt, Ehegeld soll jedoch in Rudolph’s Besitz verbleiben. Leibgedinge geregelt. Im Falle der Verwitwung Christines soll diese solange sie nicht noch einmal heiratet weiterhin über das gesamte Ehegeld und die Wittumsgüter verfügen können. Falls das Wittum jährlich keine 3000 Taler erwirtschaften kann, soll das Fürstentum Wolfenbüttel für den Ausgleich aufkommen. Instandhaltung der zugehörigen Gebäude etc geregelt; Öffnung des Wittums nur auf Geheiß der Herzogen von Braunschweig-Wolfenbüttel möglich, es dürfen der Braut jedoch keine Unkosten oder Schäden entstehen
Artikel 8 - Nochmaliger Hinweis, dass sich Untertanen und Beamte bei Antritt des Wittums Pflichten und Eiden zu verschreiben haben und sich mit den Vereinbarungen dieses Vertrags vertraut machen sollen
Artikel 9 - Hinweis, dass regierender Landesfürst für Mängel aufkommen muss, wenn das Wittum die verabredeten 3000 Gulden jährlich nicht erwirtschaften kann. Außerdem trägt Christine nicht die Kosten sämtlicher Beamter und Wirtschaftsinstanzen außerhalb des Wittumshaushalts
Artikel 10 - Hinweis, dass bei ihrem Ableben falls sie ihren Witwenstatus behalten hat, ein Inventar anzulegen sei über alle zugehörigen Güter des Wittums; Aufteilung zwischen regierendem Landesfürst und Christines Erben geregelt
Artikel 11 - Im Fall erneuter Heirat soll Christine einmalig dreitausend Taler ausbezahlt werden, die sonst fälligen 300 Taler jährlich werden eingestellt. Die vierzehntausend Gülden Heiratsgeld und Widerlage sollen ihr solange sie lebt zustehen und in jährlichen Raten von eintausend vierhundert Gulden ausbezahlt werden, wenngleich sie das Wittum im Heiratsfall auch räumen muss. Bei ihrem Tod werden sämtliche Zahlungspflichten aufgehoben
Artikel 12 - Zahlungen von entstandenen Schulden durch Erben geregelt
Artikel 13 - Bei Versterben der Heiratsparteien vor dem Beilager, ist die verbliebene Partei zu nichts verpflichtet
Artikel 14 - Einhaltung des Vertrags versprochen
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: Erbverzicht durch Christine geregelt, solange es noch Erben ihres verstorbenen Vaters mit Anspruch gibt
Artikel 7: Erbe im Falle Christine’s Tod geregelt, Ehegeld soll jedoch in Rudolph’s Besitz verbleiben. Leibgedinge geregelt. Im Falle der Verwitwung Christines soll diese solange sie nicht noch einmal heiratet weiterhin über das gesamte Ehegeld und die Wittumsgüter verfügen können. Falls das Wittum jährlich keine 3000 Taler erwirtschaften kann, soll das Fürstentum Wolfenbüttel für den Ausgleich aufkommen. Instandhaltung der zugehörigen Gebäude etc geregelt; Öffnung des Wittums nur auf Geheiß der Herzogen von Braunschweig-Wolfenbüttel möglich, es dürfen der Braut jedoch keine Unkosten oder Schäden entstehen
Artikel 10: Hinweis, dass bei ihrem Ableben falls sie ihren Witwenstatus behalten hat, ein Inventar anzulegen sei über alle zugehörigen Güter des Wittums; Aufteilung zwischen regierendem Landesfürst und Christines Erben geregelt
Artikel 12: Zahlungen von entstandenen Schulden durch Erben geregelt
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 14: Einhaltung des Vertrags versprochen
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 2 Nr. 23
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 309. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/309.html.
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