Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 309: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Barby-Mühlingen

  • Datum der Vertragsschließung: 25. Oktober 1650
  • Ort der Vertragsschließung: Wolfenbüttel

Bräutigam

  • Name: Rudolph August, Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog
  • GND: 116678909
  • Geburtsjahr: 1627
  • Sterbejahr: 1704
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Christine Elisabeth von Barby-Mühlingen
  • GND: 104326433
  • Geburtsjahr: 1634
  • Sterbejahr: 1681
  • Dynastie: Haus Arnstein
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: August II.
  • GND: 118505076
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Jobst Günther zu Barby und Mühlingen
  • GND: 10414193X
  • Dynastie: Haus Arnstein
  • Verhältnis: Onkel

Vertragsinhalt

Artikel 1 - Eheschließung verabredet

Artikel 2 - 7000 Gülden meißnischer Währung an Ehegeld und Brautschatz vereinbart als Aussteuer, soll ein Jahr nach dem Beilager gegen Quittung ausgezahlt werden, zweitausend Reichsgülden sollen in direktem zeitlichem Umfeld des Beilagers gezahlt werden

Artikel 3 - Erbverzicht durch Christine geregelt, solange es noch Erben ihres verstorbenen Vaters mit Anspruch gibt

Artikel 4 - Morgengabe in Höhe von einmalig Sechstausend Reichstalern oder jährlich 300 Reichstaler, sowie Widerlage in Höhe von 7000 Gülden geregelt

Artikel 5 - Im Falle von Rudolph’s Tod, soll Christine frei von jeglichen Schulden Rudolph’s bleiben

Artikel 6 - Inspektion des Wittums durch Jobst Günther geregelt, sowie Bezug dessen, Huldigung und Eidesschwüre durch Beamte im Falle Rudolph’s Tod geregelt

Artikel 7 - Erbe im Falle Christine’s Tod geregelt, Ehegeld soll jedoch in Rudolph’s Besitz verbleiben. Leibgedinge geregelt. Im Falle der Verwitwung Christines soll diese solange sie nicht noch einmal heiratet weiterhin über das gesamte Ehegeld und die Wittumsgüter verfügen können. Falls das Wittum jährlich keine 3000 Taler erwirtschaften kann, soll das Fürstentum Wolfenbüttel für den Ausgleich aufkommen. Instandhaltung der zugehörigen Gebäude etc geregelt; Öffnung des Wittums nur auf Geheiß der Herzogen von Braunschweig-Wolfenbüttel möglich, es dürfen der Braut jedoch keine Unkosten oder Schäden entstehen

Artikel 8 - Nochmaliger Hinweis, dass sich Untertanen und Beamte bei Antritt des Wittums Pflichten und Eiden zu verschreiben haben und sich mit den Vereinbarungen dieses Vertrags vertraut machen sollen

Artikel 9 - Hinweis, dass regierender Landesfürst für Mängel aufkommen muss, wenn das Wittum die verabredeten 3000 Gulden jährlich nicht erwirtschaften kann. Außerdem trägt Christine nicht die Kosten sämtlicher Beamter und Wirtschaftsinstanzen außerhalb des Wittumshaushalts

Artikel 10 - Hinweis, dass bei ihrem Ableben falls sie ihren Witwenstatus behalten hat, ein Inventar anzulegen sei über alle zugehörigen Güter des Wittums; Aufteilung zwischen regierendem Landesfürst und Christines Erben geregelt

Artikel 11 - Im Fall erneuter Heirat soll Christine einmalig dreitausend Taler ausbezahlt werden, die sonst fälligen 300 Taler jährlich werden eingestellt. Die vierzehntausend Gülden Heiratsgeld und Widerlage sollen ihr solange sie lebt zustehen und in jährlichen Raten von eintausend vierhundert Gulden ausbezahlt werden, wenngleich sie das Wittum im Heiratsfall auch räumen muss. Bei ihrem Tod werden sämtliche Zahlungspflichten aufgehoben

Artikel 12 - Zahlungen von entstandenen Schulden durch Erben geregelt

Artikel 13 - Bei Versterben der Heiratsparteien vor dem Beilager, ist die verbliebene Partei zu nichts verpflichtet

Artikel 14 - Einhaltung des Vertrags versprochen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3: Erbverzicht durch Christine geregelt, solange es noch Erben ihres verstorbenen Vaters mit Anspruch gibt

Artikel 7: Erbe im Falle Christine’s Tod geregelt, Ehegeld soll jedoch in Rudolph’s Besitz verbleiben. Leibgedinge geregelt. Im Falle der Verwitwung Christines soll diese solange sie nicht noch einmal heiratet weiterhin über das gesamte Ehegeld und die Wittumsgüter verfügen können. Falls das Wittum jährlich keine 3000 Taler erwirtschaften kann, soll das Fürstentum Wolfenbüttel für den Ausgleich aufkommen. Instandhaltung der zugehörigen Gebäude etc geregelt; Öffnung des Wittums nur auf Geheiß der Herzogen von Braunschweig-Wolfenbüttel möglich, es dürfen der Braut jedoch keine Unkosten oder Schäden entstehen

Artikel 10: Hinweis, dass bei ihrem Ableben falls sie ihren Witwenstatus behalten hat, ein Inventar anzulegen sei über alle zugehörigen Güter des Wittums; Aufteilung zwischen regierendem Landesfürst und Christines Erben geregelt

Artikel 12: Zahlungen von entstandenen Schulden durch Erben geregelt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 14: Einhaltung des Vertrags versprochen

Kommentar

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt.

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 2 Nr. 23
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 309. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/309.html.

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