Ehevertrag Nr. 31: Frankreich - Urbino
- Datum der Vertragsschließung: 27. Oktober 1533
- Ort der Vertragsschließung: Marseille
Bräutigam
- Name: Heinrich, Herzog von Orleans (später als Heinrich II. König von Frankreich) (Henri)
- GND: 118548166
- Geburtsjahr: 1519
- Sterbejahr: 1559
- Dynastie: Valois
- Konfession: Römisch-Katholisch
Braut
- Name: Katharina de Medici, Prinzessin von Urbino
- GND: 118560557
- Geburtsjahr: 1519
- Sterbejahr: 1589
- Dynastie: Medici
- Konfession: Römisch-Katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Franz I., König von Frankreich (Francois)
- GND: 118534947
- Dynastie: Valois
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Clemens VII., Papst (Giulio de Medici)
- GND: 118723510
- Dynastie: Medici
- Verhältnis: Onkel
Vertragsinhalt
[Prä] – Verlesung von Vertrag durch Notare bekundet: vor Vertragspartnern (101 re – 102 li)
[1] – Eheschließung vereinbart (102 li)
[2] – Mitgift festgelegt: zahlbar von Papst, zuzüglich zu Vater- und Muttererbe der Braut (102 li)
[3] – Vatererbe der Braut abgelöst durch Zahlung von Papst, Erbverzicht der Braut geregelt: zugunsten von Papst, mit Zustimmung von Bräutigam, Bräutigamvater, außer in Herzogtum Urbino (102 li)
[4] – Übertragung von Herzogtum Orleans an Bräutigam geregelt: zur Versorgung der Familie, bis zum Antritt des Vatererbes, jährliche Einkünfte festgelegt (102 li)
[5] – Zahlung von Mitgift geregelt (102 li)
[6] – Erbrecht, Erbfolge von Kindern und Nachkommen geregelt: nach Primogeniturrecht (102 li – re)
[7] – Aussteuer, Brautjuwelen geregelt: durch Papst, zu erblichem Besitz der Braut (102 re)
[8] – Witwengüter, Witweneinkünfte festgelegt, Witwensitz überlassen: zur Witwenversorgung (102 re)
[9] – nach Tod von Braut ohne Kinder: Vererbung von Fahrhabe der Braut an Bräutigam geregelt, Haftung des Bräutigams für Schulden der Braut geregelt, Auszahlung der Ablöse von Vatererbe und Muttererbe der Braut an Brauterben geregelt (102 re)
[10] – nach Tod von Bräutigam ohne Kinder: Eigentumrecht der Braut an Ablöse von Vatererbe, an Muttererbe der Braut, an Aussteuer und Brautjuwelen und an Hälfte der Mitgift geregelt (102 re)
[11] – wenn Kinder aus der Ehe vorhanden: Nutzungsrechte der Braut an Aussteuer, Brautjuwelen, Muttererbe, Ablöse für Vatererbe der Braut, an Mitgift geregelt: nur wenn Brautnachlass zu Lebzeiten der Braut an Kinder vererbt, Nutzungsrecht auf Lebenszeit der Braut vorbehalten, nach Tod der Kinder ggf. Rückfall an Braut geregelt (102 re – 103 li)
[12] – bei 2. Ehe der Braut ohne Kinder aus 1. Ehe: Erbrecht von Kindern aus 2. Ehe an Mitgift aus 1. Ehe geregelt (103 li)
[13] – bei 2. Ehe der Braut: Erbrecht der Kinder aus 2. Ehe ggf. beschränkt zugunsten Töchtern aus 1. Ehe (103 li)
[Esch] – Ausfertigung durch Notare bekundet, Einhaltung zugesichert, Ratifikation geregelt (103 li)
Regelungen über Thronfolge
Erbrecht, Erbfolge von Kindern und Nachkommen geregelt: nach Primogeniturrecht - 6
Erbrechtliche Regelungen
Mitgift festgelegt: zahlbar von Papst, zuzüglich zu Vater- und Muttererbe der Braut - 2
Vatererbe der Braut abgelöst durch Zahlung von Papst, Erbverzicht der Braut geregelt: zugunsten von Papst, mit Zustimmung von Bräutigam, Bräutigamvater, außer in Herzogtum Urbino - 3
Übertragung von Herzogtum Orleans an Bräutigam geregelt: zur Versorgung der Familie, bis zum Antritt des Vatererbes, jährliche Einkünfte festgelegt - 4
Erbrecht, Erbfolge von Kindern und Nachkommen geregelt: nach Primogeniturrecht - 6
Aussteuer, Brautjuwelen geregelt: durch Papst, zu erblichem Besitz der Braut - 7
nach Tod von Braut ohne Kinder: Vererbung von Fahrhabe der Braut an Bräutigam geregelt, Haftung des Bräutigams für Schulden der Braut geregelt, Auszahlung der Ablöse von Vatererbe und Muttererbe der Braut an Brauterben geregelt - 9
nach Tod von Bräutigam ohne Kinder: Eigentumrecht der Braut an Ablöse von Vatererbe, an Muttererbe der Braut, an Aussteuer und Brautjuwelen und an Hälfte der Mitgift geregelt - 10
wenn Kinder aus der Ehe vorhanden: Nutzungsrechte der Braut an Aussteuer, Brautjuwelen, Muttererbe, Ablöse für Vatererbe der Braut, an Mitgift geregelt: nur wenn Brautnachlass zu Lebzeiten der Braut an Kinder vererbt, Nutzungsrecht auf Lebenszeit der Braut vorbehalten, nach Tod der Kinder ggf. Rückfall an Braut geregelt - 11
bei 2. Ehe der Braut ohne Kinder aus 1. Ehe: Erbrecht von Kindern aus 2. Ehe an Mitgift aus 1. Ehe geregelt - 12
bei 2. Ehe der Braut: Erbrecht der Kinder aus 2. Ehe ggf. beschränkt zugunsten Töchtern aus 1. Ehe - 13
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Bündnisvertrag von Cognac 22.05.1526
Bündnisvertrag von Vincennes 27.04.1527
Kommentar
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: Dumont 1726-1739, Bd. IV:2, S. 101-103
- Vertragssprache Druck: Französisch
- Digitalisat Druck: https://gallica.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k1263439g/f115.item
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 31. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/31.html.
@misc{Herzog.2024,
author = {Herzog, Richard},
year = {2024},
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 31},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/31.html}
}