Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 310: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel

  • Datum der Vertragsschließung: 28. Juni 1681
  • Ort der Vertragsschließung: Wolfenbüttel

Bräutigam

  • Name: August Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel, Herzog
  • GND: 119502992
  • Geburtsjahr: 1662
  • Sterbejahr: 1731
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Christine Sophie von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
  • GND: 12043881X
  • Geburtsjahr: 1654
  • Sterbejahr: 1695
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Anton Ulrich
  • GND: 118503472
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Rudolph August
  • GND: 116678909
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Artikel 1 - Heirat vereinbart

Artikel 2 - Ehegeld in Höhe von 17500 Reichstalern beschlossen, Auszahlung über den Verlauf von 3 Jahren. Aussteuer geregelt

Artikel 3 - Jährliches Handgeld für August Wilhelm in Höhe von 1000 Talern, für Christine in Höhe von 500 Talern festgesetzt, anstelle der gewöhnlichen Morgengabe und Land. Weitere Versorgung im Falle von Rudolph August’s Tod geregelt

Artikel 4 - Leibgedinge in Höhe von 4000 Reichstalern jährlicher Witwenrente gerergelt. Diese soll um weitere 2000 Taler erhöht werden, sollte der Bräutigam vor seinem Tod Landesfürst gewesen sein

Artikel 5 - Witwensitz soll das Amtsschloss Schöningen werden, solange Anton Ulrich zustimmt. Planmäßige Wittumseinkünfte festgehalten

Artikel 6 - Wittumsbezogene Regelungen im Falle erneuter Verheiratung der Witwe getroffen. Verfahren im Falle von Schaden am Wittum geregelt

Artikel 7 - Im Fall von Christines Tod, soll das Ehegeld und alle beweglichen und unbeweglichen Güter dem Bräutigam zur Verfügung stehen. Im Falle seines darauffolgenden Todes soll die Summe an den regierenden Landesfürsten gehen, wohingegen verbliebene Güter an die Erbschaft abgetreten werden

Artikel 8 - Wenn es gemeinsame unmündige oder minderjährige Leibeserben im Falle August Wilhelms Tod gibt, so soll Christine Vormundschaft und Erziehung übernehmen, wofür jedoch der regierende Landesfürst die Kosten übernehmen solle

Artikel 9 - Sollte Christine sich erneut verheiraten, soll allerdings das Ehegeld und ihr Eigentum ihr bzw ihren Erben zustehen, wobei die Kinder aus erster oder nächster Ehe einen Anspruch erheben können

Artikel 10 - Sollten keine männlichen Erben aus der Ehe hervorgehen und August Wilhelm vorzeitig versterben, verpflichten sich Rudolph August und Anton Ulrich die weiblichen Erbinnen im Heiratsfall mit der Aussteuer zu versorgen

Artikel 11 - Braut darf ihren Glauben praktizieren und über die Pfarrer / Priester verfügen

Artikel 12 - Hinweis für Verfahren im Falle von Ereignissen, die im Vertrag nicht näher spezifiziert wurden

Artikel 13 - Versprechen aller Beteiligten sich an das im Vertrag festgeschriebene zu halten

Regelungen über Thronfolge

Konfessionelle Regelungen

Artikel 11 - Braut darf ihren Glauben praktizieren und über die Pfarrer / Priester verfügen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 7 - Im Fall von Christines Tod, soll das Ehegeld und alle beweglichen und unbeweglichen Güter dem Bräutigam zur Verfügung stehen. Im Falle seines darauffolgenden Todes soll die Summe an den regierenden Landesfürsten gehen, wohingegen verbliebene Güter an die Erbschaft abgetreten werden

Artikel 8 - Wenn es gemeinsame unmündige oder minderjährige Leibeserben im Falle August Wilhelms Tod gibt, so soll Christine Vormundschaft und Erziehung übernehmen, wofür jedoch der regierende Landesfürst die Kosten übernehmen solle

Artikel 9 - Sollte Christine sich erneut verheiraten, soll allerdings das Ehegeld und ihr Eigentum ihr bzw ihren Erben zustehen, wobei die Kinder aus erster oder nächster Ehe einen Anspruch erheben können

Artikel 10 - Sollten keine männlichen Erben aus der Ehe hervorgehen und August Wilhelm vorzeitig versterben, verpflichten sich Rudolph August und Anton Ulrich die weiblichen Erbinnen im Heiratsfall mit der Aussteuer zu versorgen

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 5 - Witwensitz soll das Amtsschloss Schöningen werden, solange Anton Ulrich zustimmt

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt.

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 2 Nr. 93
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 310. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/310.html.

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