Ehevertrag Nr. 310# Durchnummerieren: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 1681-06-28
- Ort der Vertragsschließung: Wolfenbüttel
Bräutigam
- Name: August Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel, Herzog
- GND: https://d-nb.info/gnd/119502992
- Geburtsjahr: 1662
- Sterbejahr: 1731
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Christine Sophie von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- GND: https://d-nb.info/gnd/12043881X
- Geburtsjahr: 1654
- Sterbejahr: 1695
- Dynastie: Welfen
- Konfession: unbekannt
Akteure des Bräutigams
- Name: Anton Ulrich
- GND: https://d-nb.info/gnd/118503472
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Rudolph August
- GND: https://d-nb.info/gnd/116678909
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 - Heirat vereinbart
Artikel 2 - Ehegeld in Höhe von 17500 Reichstalern beschlossen, Auszahlung über den Verlauf von 3 Jahren. Aussteuer geregelt
Artikel 3 - Jährliches Handgeld für August Wilhelm in Höhe von 1000 Talern, für Christine in Höhe von 500 Talern festgesetzt, anstelle der gewöhnlichen Morgengabe und Land. Weitere Versorgung im Falle von Rudolph August’s Tod geregelt
Artikel 4 - Leibgedinge in Höhe von 4000 Reichstalern jährlicher Witwenrente gerergelt. Diese soll um weitere 2000 Taler erhöht werden, sollte der Bräutigam vor seinem Tod Landesfürst gewesen sein
Artikel 5 - Witwensitz soll das Amtsschloss Schöningen werden, solange Anton Ulrich zustimmt. Planmäßige Wittumseinkünfte festgehalten
Artikel 6 - Wittumsbezogene Regelungen im Falle erneuter Verheiratung der Witwe getroffen. Verfahren im Falle von Schaden am Wittum geregelt
Artikel 7 - Im Fall von Christines Tod, soll das Ehegeld und alle beweglichen und unbeweglichen Güter dem Bräutigam zur Verfügung stehen. Im Falle seines darauffolgenden Todes soll die Summe an den regierenden Landesfürsten gehen, wohingegen verbliebene Güter an die Erbschaft abgetreten werden
Artikel 8 - Wenn es gemeinsame unmündige oder minderjährige Leibeserben im Falle August Wilhelms Tod gibt, so soll Christine Vormundschaft und Erziehung übernehmen, wofür jedoch der regierende Landesfürst die Kosten übernehmen solle
Artikel 9 - Sollte Christine sich erneut verheiraten, soll allerdings das Ehegeld und ihr Eigentum ihr bzw ihren Erben zustehen, wobei die Kinder aus erster oder nächster Ehe einen Anspruch erheben können
Artikel 10 - Sollten keine männlichen Erben aus der Ehe hervorgehen und August Wilhelm vorzeitig versterben, verpflichten sich Rudolph August und Anton Ulrich die weiblichen Erbinnen im Heiratsfall mit der Aussteuer zu versorgen
Artikel 11 - Braut darf ihren Glauben praktizieren und über die Pfarrer / Priester verfügen
Artikel 12 - Hinweis für Verfahren im Falle von Ereignissen, die im Vertrag nicht näher spezifiziert wurden
Artikel 13 - Versprechen aller Beteiligten sich an das im Vertrag festgeschriebene zu halten
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Artikel 11 - Braut darf ihren Glauben praktizieren und über die Pfarrer / Priester verfügen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 7 - Im Fall von Christines Tod, soll das Ehegeld und alle beweglichen und unbeweglichen Güter dem Bräutigam zur Verfügung stehen. Im Falle seines darauffolgenden Todes soll die Summe an den regierenden Landesfürsten gehen, wohingegen verbliebene Güter an die Erbschaft abgetreten werden
Artikel 8 - Wenn es gemeinsame unmündige oder minderjährige Leibeserben im Falle August Wilhelms Tod gibt, so soll Christine Vormundschaft und Erziehung übernehmen, wofür jedoch der regierende Landesfürst die Kosten übernehmen solle
Artikel 9 - Sollte Christine sich erneut verheiraten, soll allerdings das Ehegeld und ihr Eigentum ihr bzw ihren Erben zustehen, wobei die Kinder aus erster oder nächster Ehe einen Anspruch erheben können
Artikel 10 - Sollten keine männlichen Erben aus der Ehe hervorgehen und August Wilhelm vorzeitig versterben, verpflichten sich Rudolph August und Anton Ulrich die weiblichen Erbinnen im Heiratsfall mit der Aussteuer zu versorgen
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 5 - Witwensitz soll das Amtsschloss Schöningen werden, solange Anton Ulrich zustimmt
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 2 Nr. 93
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 310# Durchnummerieren. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/310# Durchnummerieren.html.
@misc{Herzog.2024,
author = {Herzog, Richard},
year = {2024},
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 310# Durchnummerieren},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/310# Durchnummerieren.html}
}