Ehevertrag Nr. 310: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Schleswig-Holstein-Gottorf
- Datum der Vertragsschließung: 1695-07
- Ort der Vertragsschließung: Gottorf
Bräutigam
- Name: August Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel, Herzog
- GND: https://d-nb.info/gnd/119502992
- Geburtsjahr: 1662
- Sterbejahr: 1731
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Sophia Amalia von Schleswig-Holstein-Gottorf, Herzogin
- GND: https://d-nb.info/gnd/10431205X
- Geburtsjahr: 1670
- Sterbejahr: 1710
- Dynastie: Haus Oldenburg
- Konfession: unbekannt
Akteure des Bräutigams
- Name: Anton Ulrich
- GND: https://d-nb.info/gnd/118503472
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
- Name: August Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- GND: https://d-nb.info/gnd/119502992
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Friederike Amalie
- GND: https://d-nb.info/gnd/104193328
- Dynastie: Haus Oldenburg
- Verhältnis: Mutter
- Name: Friedrich IV.
- GND: https://d-nb.info/gnd/104193336
- Dynastie: Haus Oldenburg
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel - Anrufung Gottes, Absicht der Eheschließung verkündet
Artikel 1 - Heirat verabredet
Artikel 2 - Brautschatz in Höhe von 20000 Reichstalern beschlossen, auszustellende Quittung erwähnt, Summe soll ein einem Mal ausgezahlt werden
Artikel 3 - Zustimmung zum Erbverzicht der Braut gefordert
Artikel 4 - Nach vollzogenem Beilager soll Morgengabe entrichtet werden
Artikel 5 - Leibgedinge im Wittumsfall erwähnt, Anton Ulrich soll jährliche Wittumsrente von 6000 Reichstalern aufwenden; soll um weitere 4000 Reichstaler aufgestockt werden, falls der Bräutigam vor seinem Tod Landesfürst geworden sein sollte
Artikel 6 - Witwensitz soll das Schloss Schöningen werden, Erwähnung einer entsprechenden Wittumsverschreibung sowie Leibgedingeverschreibung
Artikel 7 - Falls Schaden am Wittum entstehen sollte oder das Wittum nicht genügend Einkommen erwirtschaften kann, kommen die Landesregierung oder deren Nachfolger dafür auf. Die Ämter Jerxheim und Vogtsdalen sollen in diesem Fall einen entsprechenden Ausgleich entrichten
Artikel 8 - Im Falle vom vorzeitigen Tod der Braut sollen Ehegeld und alle Hinterlassenschaften dem Bräutigam für seine Lebenszeit zur Verfügung stehen, solange keine Leibeserben aus der Ehe hervorgegangen sind
Artikel 9 - Rückfall bei Tod des Bräutigams geregelt
Artikel 10 - Sollten aus der Ehe Kinder hervorgegangen sein, so sollen diese im Falle des vorzeitigen Todes des Bräutigams, solange sie unmündig sind in die Vormundschaft der Mutter übergehen. Diese soll auch die Erziehung übernehmen, wobei die Kosten von den regierenden Landesfürsten getragen werden soll
Artikel 11 - Wittum und Witwenversorgung bleiben erhalten, solange sich der Witwenstatus nicht verändert
Artikel 12 - Bei erneuter Heirat der Witwe sollen ihr Ehegeld und Eigentum erhalten bleiben. Sollten aus dieser Ehe weitere Kinder hervorgehen, so ist im Erbfall eine gerechte Aufteilung zwischen Kindern aus der ersten Ehe und anderen Ehen geregelt
Artikel 13 - Widerfall bei Sophie’s Tod ohne weitere Erben aus zweiter Ehe erwähnt
Artikel 14 - Falls gemeinsame Erben aus dieser Ehe versterben sollten, oder die Ehe kinderlos bleiben sollte, würde die Mitgift an den Landesherrn zu Braunschweig-Lüneburg gehen, wenn die Witwe 10 Jahre lang ihr Wittum besessen hat
Artikel 15 - übrige bewegliche sowie unbewegliche Güter sollen auf ihre testamentarischen oder nächsten Erben kommmen
Artikel 16 - Erwähnung, dass all jene rechtsbezogenen Fälle, welche in diesem Vertrg nicht geregelt werden konnten nach kaiserlichem Rechts, der Reichsverfassung un nach der im Hause Lüneburg bisherigen Tradition verhandelt werden sollen
Artikel 17 - Versicherung der Vertragsparteien sich an den Inhalt zu halten, Erwähnung doppelter Anfertigung des Vertrags
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Artikel 11 - Braut darf ihren Glauben praktizieren und über die Pfarrer / Priester verfügen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3 - Zustimmung zum Erbverzicht der Braut gefordert
Artikel 12 - Bei erneuter Heirat der Witwe sollen ihr Ehegeld und Eigentum erhalten bleiben. Sollten aus dieser Ehe weitere Kinder hervorgehen, so ist im Erbfall eine gerechte Aufteilung zwischen Kindern aus der ersten Ehe und anderen Ehen geregelt
Artikel 14 - Falls gemeinsame Erben aus dieser Ehe versterben sollten, oder die Ehe kinderlos bleiben sollte, würde die Mitgift an den Landesherrn zu Braunschweig-Lüneburg gehen, wenn die Witwe 10 Jahre lang ihr Wittum besessen hat
Artikel 15 - übrige bewegliche sowie unbewegliche Güter sollen auf ihre testamentarischen oder nächsten Erben kommmen
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 7 - Falls Schaden am Wittum entstehen sollte oder das Wittum nicht genügend Einkommen erwirtschaften kann, kommen die Landesregierung oder deren Nachfolger dafür auf. Die Ämter Jerxheim und Vogtsdalen sollen in diesem Fall einen entsprechenden Ausgleich entrichten
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Vertragstext im Original nicht in Artikel eingeteilt.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 2 Nr. 97
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 310. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/310.html.
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