Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 311: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Schleswig-Holstein-Gottorf

  • Datum der Vertragsschließung: 1. Juli 1695
  • Ort der Vertragsschließung: Gottorf

Bräutigam

  • Name: August Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel, Herzog
  • GND: 119502992
  • Geburtsjahr: 1662
  • Sterbejahr: 1731
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Sophia Amalia von Schleswig-Holstein-Gottorf, Herzogin
  • GND: 10431205X
  • Geburtsjahr: 1670
  • Sterbejahr: 1710
  • Dynastie: Haus Oldenburg
  • Konfession: Evangelisch-lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Anton Ulrich
  • GND: 118503472
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater
  • Name: August Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
  • GND: 119502992
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Friederike Amalie
  • GND: 104193328
  • Dynastie: Haus Oldenburg (Dänemark)
  • Verhältnis: Mutter
  • Name: Friedrich IV.
  • GND: 104193336
  • Dynastie: Haus Oldenburg (Schleswig-Holstein-Gottorf)
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Präambel - Anrufung Gottes, Absicht der Eheschließung verkündet

Artikel 1 - Heirat verabredet

Artikel 2 - Brautschatz in Höhe von 20000 Reichstalern beschlossen, auszustellende Quittung erwähnt, Summe soll ein einem Mal ausgezahlt werden

Artikel 3 - Zustimmung zum Erbverzicht der Braut gefordert

Artikel 4 - Nach vollzogenem Beilager soll Morgengabe entrichtet werden

Artikel 5 - Leibgedinge im Wittumsfall erwähnt, Anton Ulrich soll jährliche Wittumsrente von 6000 Reichstalern aufwenden; soll um weitere 4000 Reichstaler aufgestockt werden, falls der Bräutigam vor seinem Tod Landesfürst geworden sein sollte

Artikel 6 - Witwensitz soll das Schloss Schöningen werden, Erwähnung einer entsprechenden Wittumsverschreibung sowie Leibgedingeverschreibung

Artikel 7 - Falls Schaden am Wittum entstehen sollte oder das Wittum nicht genügend Einkommen erwirtschaften kann, kommen die Landesregierung oder deren Nachfolger dafür auf. Die Ämter Jerxheim und Vogtsdalen sollen in diesem Fall einen entsprechenden Ausgleich entrichten

Artikel 8 - Im Falle vom vorzeitigen Tod der Braut sollen Ehegeld und alle Hinterlassenschaften dem Bräutigam für seine Lebenszeit zur Verfügung stehen, solange keine Leibeserben aus der Ehe hervorgegangen sind

Artikel 9 - Rückfall bei Tod des Bräutigams geregelt

Artikel 10 - Sollten aus der Ehe Kinder hervorgegangen sein, so sollen diese im Falle des vorzeitigen Todes des Bräutigams, solange sie unmündig sind in die Vormundschaft der Mutter übergehen. Diese soll auch die Erziehung übernehmen, wobei die Kosten von den regierenden Landesfürsten getragen werden soll

Artikel 11 - Wittum und Witwenversorgung bleiben erhalten, solange sich der Witwenstatus nicht verändert

Artikel 12 - Bei erneuter Heirat der Witwe sollen ihr Ehegeld und Eigentum erhalten bleiben. Sollten aus dieser Ehe weitere Kinder hervorgehen, so ist im Erbfall eine gerechte Aufteilung zwischen Kindern aus der ersten Ehe und anderen Ehen geregelt

Artikel 13 - Widerfall bei Sophie’s Tod ohne weitere Erben aus zweiter Ehe erwähnt

Artikel 14 - Falls gemeinsame Erben aus dieser Ehe versterben sollten, oder die Ehe kinderlos bleiben sollte, würde die Mitgift an den Landesherrn zu Braunschweig-Lüneburg gehen, wenn die Witwe 10 Jahre lang ihr Wittum besessen hat

Artikel 15 - übrige bewegliche sowie unbewegliche Güter sollen auf ihre testamentarischen oder nächsten Erben kommmen

Artikel 16 - Erwähnung, dass all jene rechtsbezogenen Fälle, welche in diesem Vertrg nicht geregelt werden konnten nach kaiserlichem Rechts, der Reichsverfassung un nach der im Hause Lüneburg bisherigen Tradition verhandelt werden sollen

Artikel 17 - Versicherung der Vertragsparteien sich an den Inhalt zu halten, Erwähnung doppelter Anfertigung des Vertrags

Regelungen über Thronfolge

Konfessionelle Regelungen

Artikel 11 - Braut darf ihren Glauben praktizieren und über die Pfarrer / Priester verfügen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3 - Zustimmung zum Erbverzicht der Braut gefordert

Artikel 12 - Bei erneuter Heirat der Witwe sollen ihr Ehegeld und Eigentum erhalten bleiben. Sollten aus dieser Ehe weitere Kinder hervorgehen, so ist im Erbfall eine gerechte Aufteilung zwischen Kindern aus der ersten Ehe und anderen Ehen geregelt

Artikel 14 - Falls gemeinsame Erben aus dieser Ehe versterben sollten, oder die Ehe kinderlos bleiben sollte, würde die Mitgift an den Landesherrn zu Braunschweig-Lüneburg gehen, wenn die Witwe 10 Jahre lang ihr Wittum besessen hat

Artikel 15 - übrige bewegliche sowie unbewegliche Güter sollen auf ihre testamentarischen oder nächsten Erben kommmen

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 7 - Falls Schaden am Wittum entstehen sollte oder das Wittum nicht genügend Einkommen erwirtschaften kann, kommen die Landesregierung oder deren Nachfolger dafür auf. Die Ämter Jerxheim und Vogtsdalen sollen in diesem Fall einen entsprechenden Ausgleich entrichten

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Vertragstext im Original nicht in Artikel eingeteilt.

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 2 Nr. 97
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 311. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/311.html.

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