Ehevertrag Nr. 312: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Schleswig-Holstein-Sonderburg-Norburg
- Datum der Vertragsschließung: 1710-08
- Ort der Vertragsschließung: unbekannt
Bräutigam
- Name: August Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel, Herzog
- GND: https://d-nb.info/gnd/119502992
- Geburtsjahr: 1662
- Sterbejahr: 1731
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Elisabeth Sophie Marie von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Norburg, Herzogin
- GND: https://d-nb.info/gnd/104277122
- Geburtsjahr: 1683
- Sterbejahr: 1767
- Dynastie: Haus Oldenburg
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: August Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- GND: https://d-nb.info/gnd/119502992
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Anton Ulrich
- GND: https://d-nb.info/gnd/118503472
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vormund
Vertragsinhalt
Präambel - Anrufung Gottes, beiderseitige Einwilligung sich zu verloben und die Ehe einzugehen Artikel 1 - Eheschließung verabredet, Bestätigung Anthon Ulrichs Rat folgen zu wollen und einen freiwilligen Ehebund einzugehen, nach christlichem Vorbild Artikel 2 - Heiratsgut bzw Ehegeld von 16000 Reichstalern vereinbart, soll innerhalb eines Jahres ausgezahlt werden, nach vollzogenem Beilager; Quittung erwähnt Artikel 3 - August Wilhelm soll nach vollzogenem Beilager Kleinodien überreichen; Morgengabe (Grauer Hof) sowie entsprechende Verschreibung erwähnt Artikel 4 - Handgeld für Elisabeth in Höhe von 800 Talern jährlich vereinbart, es sollen vierteljährlich 200 Taler ausbezahlt werden, mit Quittung Artikel 5 - Widerlage erwähnt; Der Gesamtbetrag von 32000 Reichstalern soll im Amt Lichtenberg von Anton Ulrich versichert werden Artikel 6 - Leibgedinge erwähnt; Im Wittumsfall soll Elisabeth 10000 Reichstaler jährlich erhalten; sollte August Wilhelm vor seinem Tod Anteil an der Landesregierung erlangt haben, so soll der Betrag auf 12000 Reichstaler aufgestockt werden; Wittumssitz soll das Amt Lichtenberg sein, es stehe Elisabeth jedoch frei ihre Wohnung auch im Grauen Hof weiterzubeziehen oder zwischen den beiden Häusern zu wechseln Artikel 7 - Wittums- und Leibgedingeverschreibung erwähnt, Regelungen bezüglich Jagd, Fischerei und Brennholz beschrieben Artikel 8 - Beamte sollen nach gehaltenem Beilager Eide ablegen, gilt auch für den Wittumsfall Artikel 9 - Versprechen von Anthon Ulrich den Wittumssitz entsprechend einzurichten und bei Antritt eine Summe von 3000 Talern auszuzahlen; diese 3000 Taler müssen nach Ende des Wittums an die regierenden Landesherren zurückgezahlt werden, gegebenenfalls auch durch entsprechende Erben; Anlegung eines Inventars abgesprochen; Bei Schäden oder Mängeln soll die fürstliche Kammer diese beheben Artikel 10 - Betonung der Superiorität und Entscheidungsgewalt der Landesregierung, was rechtliche, wittumsbezogene Angelegenheiten betrifft Artikel 11 - Bei Schäden durch Krieg, Feuer oder andere nicht selbstverschuldete Zufälle an den Leibgedingegütern, welche zur Folge hätten, dass die Witwe ihre Wittumsrente nicht voll beziehen könnte, wird Anthon Ulrich oder einer seiner Nachkommen dafür die Verantwortung tragen; die Ämter Gebhardshagen und Jerxheim sollen in diesem Fall für Ersatz und Auskommen sorgen; Regelungen bezüglich Bediensteter der beiden Ämter getroffen Artikel 12 - Falls August Wilhelm an die Landesregierung kommen sollte, steht es ihm frei, die Vorzüge welche seine Gemahlin genießen würde zu verbessern und auszuweiten
Artikel 13 - Falls eine Partei vor oder nach dem Beilager Schulden gemacht haben sollte, so soll die andere Partei damit nichts zu tun haben und nicht deswegen belangt werden können Artikel 14 - Falls die Braut vor dem Bräutigam sterben sollte, ohne dass es gemeinsam gezeugte Erben gegeben hat, soll dem Bräutigam bis zum Ende seines Lebens das Ehegeld zur Verfügung stehen; Falls jedoch der Bräutigam sterben sollte und die Braut keine andere testamentarische Verfügung über das Ehegeld hinterlassen hat, so soll dieses an ihre nächsten Erben zurückfallen Artikel 15 - Falls beim Tod des Bräutigams keine Leibeserben vorhanden sein sollten, soll die Braut ihren Wittumssitz beziehen und genießen können, solange sich ihr Witwenstatus nicht verändert; Sollte sie sich jedoch wieder verheiraten, muss sie den Wittumssitz aufgeben, kann jedoch das Heiratsgut in Höhe der 16000 Taler erstattet bekommen; Desweiteren Regelungen bezüglich der Widerlage getroffen Artikel 16 - Die Witwe darf falls es gemeinsame, noch minderjährige Erben geben sollte auf der Residenz ihres verstorbenen Gatten weiterleben und neben anderen Vormündern ebenso eine Vormundschaft für die minderjährigen Erben ausüben und an der Administration der Landesregierung teilhaben Artikel 17 - Für den Fall, dass ausschließlich Prinzessinnen aus der Ehe hervorgehen würden, soll Anthon Ulrich bzw seine Nachfolger an der Regierung für ihren Unterhalt sorgen und sich um deren Aussteuer kümmern; Der Witwe sollen ihre Einkünfte keineswegs gekürzt werden; so lange die Kinder bei ihr verbleiben möchten, soll die Witwe jährlich weitere Gelder erhalten. Artikel 18 - Falls aus dieser Ehe Kinder hervorgehen sollen und die Witwe in einer künftigen Ehe ebenfalls Kinder bekommen sollte, die nach ihrem Tod noch leben sollten, so würden die 16000 Taler Ehegeld auf die Kinder beider Ehen gleichermaßen fallen; Falls aus der zweiten Ehe keine Kinder hervorgingen, würde das Ehegeld den Kindern der ersten Ehe zustehen, die Widerlage jedoch würde an Anthon Ulrich und seine Erben bzw Nachfolger an der Regierung gehen. Artikel 19 - Versprechung durch Anthon Ulrich, dass er und seine Erben der Braut gewähren würden auf dem Witwensitz zu verbleiben und durch sie geschützt werden sollen; Nach Ihrem Tod jedoch soll das Wittum an Ihn oder seine Erben bzw Nachfolger gehen, wohingegen alle ihre Hinterlassenschaften, welche sie nicht noch zu Lebzeiten verschenkt oder testamentarisch weitergegeben hat, den Ihrigen zustehen sollen Artikel 20 - Weitere Regelungen bezüglich Absicherung der Erben der Braut: Wittumsgüter sollen so lange verhaftet bleiben, bis Heiratsgelder und Nachlass ausgezahlt wurden Artikel 21 - Falls eine der beiden nach dem Beilager, jedoch vor Auslegung des Heiratsguts versterben würde, so sollen alle im Vertrag festgehaltenen Regelungen, die auf diesen Fall zuträfeen beibehalten werden; Falls Braut oder Bräutigam vor dem Beilager versterben sollten, so soll keine der beiden Parteien zu jeglichen Leistungen verpflichtet sein Artikel 22 - Wenn etwas eintritt, was nicht näher in diesem Ehevertrag geregelt wurde, sollen die kaiserlichen Rechte, die Reichskonstitution oder auch die im Hause Braunschweig üblichen Verfahren Anwendung finden Artikel 23 - Schlussendliche Bekräftigung beider Seiten dem Vertrag treu zu bleiben und in allen Punkten Folge zu leisten
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 9 - Versprechen von Anthon Ulrich den Wittumssitz entsprechend einzurichten und bei Antritt eine Summe von 3000 Talern auszuzahlen; diese 3000 Taler müssen nach Ende des Wittums an die regierenden Landesherren zurückgezahlt werden, gegebenenfalls auch durch entsprechende Erben; Anlegung eines Inventars abgesprochen; Bei Schäden oder Mängeln soll die fürstliche Kammer diese beheben Artikel 14 - Falls die Braut vor dem Bräutigam sterben sollte, ohne dass es gemeinsam gezeugte Erben gegeben hat, soll dem Bräutigam bis zum Ende seines Lebens das Ehegeld zur Verfügung stehen; Falls jedoch der Bräutigam sterben sollte und die Braut keine andere testamentarische Verfügung über das Ehegeld hinterlassen hat, so soll dieses an ihre nächsten Erben zurückfallen. Artikel 15 - Falls beim Tod des Bräutigams keine Leibeserben vorhanden sein sollten, soll die Braut ihren Wittumssitz beziehen und genießen können, solange sich ihr Witwenstatus nicht verändert; Sollte sie sich jedoch wieder verheiraten, muss sie den Wittumssitz aufgeben, kann jedoch das Heiratsgut in Höhe der 16000 Taler erstattet bekommen; Desweiteren Regelungen bezüglich der Widerlage getroffen Artikel 16 - Die Witwe darf falls es gemeinsame, noch minderjährige Erben geben sollte auf der Residenz ihres verstorbenen Gatten weiterleben und neben anderen Vormündern ebenso eine Vormundschaft für die minderjährigen Erben ausüben und an der Administration der Landesregierung teilhaben Artikel 17 - Für den Fall, dass ausschließlich Prinzessinnen aus der Ehe hervorgehen würden, soll Anthon Ulrich bzw seine Nachfolger an der Regierung für ihren Unterhalt sorgen und sich um deren Aussteuer kümmern; Der Witwe sollen ihre Einkünfte keineswegs gekürzt werden; so lange die Kinder bei ihr verbleiben möchten, soll die Witwe jährlich weitere Gelder erhalten. Artikel 18 - Falls aus dieser Ehe Kinder hervorgehen sollen und die Witwe in einer künftigen Ehe ebenfalls Kinder bekommen sollte, die nach ihrem Tod noch leben sollten, so würden die 16000 Taler Ehegeld auf die Kinder beider Ehen gleichermaßen fallen; Falls aus der zweiten Ehe keine Kinder hervorgingen, würde das Ehegeld den Kindern der ersten Ehe zustehen, die Widerlage jedoch würde an Anthon Ulrich und seine Erben bzw Nachfolger an der Regierung gehen. Artikel 19 - Versprechung durch Anthon Ulrich, dass er und seine Erben der Braut gewähren würden auf dem Witwensitz zu verbleiben und durch sie geschützt werden sollen; Nach Ihrem Tod jedoch soll das Wittum an Ihn oder seine Erben bzw Nachfolger gehen, wohingegen alle ihre Hinterlassenschaften, welche sie nicht noch zu Lebzeiten verschenkt oder testamentarisch weitergegeben hat, den Ihrigen zustehen sollen Artikel 20 - Weitere Regelungen bezüglich Absicherung der Erben der Braut: Wittumsgüter sollen so lange verhaftet bleiben, bis Heiratsgelder und Nachlass ausgezahlt wurden
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Vertragstext im Original nicht in Artikel eingeteilt.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 2 Nr. 103
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 312. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/312.html.
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