Ehevertrag Nr. 313: Braunschweig-Lüneburg-Bevern - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 1712-10-05
- Ort der Vertragsschließung: Wolfenbüttel
Bräutigam
- Name: Ferdinand Albrecht II., Braunschweig-Lüneburg-Bevern, Herzog
- GND: https://d-nb.info/gnd/102705224
- Geburtsjahr: 1680
- Sterbejahr: 1735
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Antoinette Amalie, Braunschweig-Lüneburg, Herzogin
- GND: https://d-nb.info/gnd/141678615
- Geburtsjahr: 1696
- Sterbejahr: 1762
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Ferdinand Albrecht II.
- GND: https://d-nb.info/gnd/102705224
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Anton Ulrich
- GND: https://d-nb.info/gnd/118503472
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Großvater
- Name: Ludwig Rudolf
- GND: https://d-nb.info/gnd/124700470
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
- Name: Christine Luise
- GND: https://d-nb.info/gnd/119157411
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Mutter
Vertragsinhalt
Präambel - Anrufung Gottes, Beteuerung, dass Ehe freiwillig und zum Wanchstum und der Ersprießlichkeit der Herzogtums eingegangen werden soll
Artikel 1 - Eheschließung verabredet
Artikel 2 - Brautschatz von 17500 Reichstalern vereinbart, Verzinsung dessen geregelt
Artikel 3 - Desweiteren sollen 8000 Reichstaler zur Anschaffung von Kleidung, Geschenken, Gerätschaften, Kutschen und Pferden bereitgestellt werden
Artikel 4 - Erbverzicht geregelt
Artikel 5 - Morgengabe im Wert von 6000 Reichstalern geregelt; diese soll im Fall des Todes der Braut auf ihren Ehemann oder die fürstlichen Erben zurückfallen
Artikel 6 - Leibgedinge geregelt; 3000 Reichstaler jährliche Wittwenrente vereinbart, es soll innerhalb von 2 Monaten beschlossen werden, an welchem Ort die Witwe ihre Wittumswohnsitz einnehme möchte
Artikel 7 - Falls die beverische Linie ohne männliche Nachkommen erlischen sollte und die Apanage auf das regierende Fürstenhaus zurückfällt, soll die Witwenrente um weitere 6000 Reichstaler erhöht werden; falls ausschließlich Prinzessinnen aus dieser Ehe hervorgehen sollten, soll das regierende Fürstenhaus für deren standesgemäße Unterhaltung sowie bei deren Verheiratung für Aussteuer und Mitgift verantwortlich sein
Artikel 8 - Falls die Braut ohne leibliche Erben versterben sollte, soll ein Inventarium über Ehegelder sowie hinterlassene Güter erstellt werden; Ehegelder sollen an den regierenden Landesfürsten übergehen, alle anderen Güter sollen an die nächsten Erben oder gegebenenfalls nach testamentarischen Regelungen verteilt werden; Sollte der Bräutigam sterben und es noch unmündige oder minderjährige Leibeserben geben, so erhält die Witwe neben weiteren möglichen Vormündern die Vormundschaft und ist verantwortlich für die Erziehung der Kinder; Ihre Witwenrente soll nicht von diesen Kosten berührt werden und bleibt ihr solange erhalten, wie sie ihren Witwenstatus beibehält; Falls die Braut ein weiteres mal heiraten sollte, hat sie weiterhin Anspruch auf die Ehegelder und ihr Eigentum; Falls Kinder aus der nächsten Ehe hervorgingen, würde das Erbe zwischen den Kindern der ersten und zweiten Ehe aufgeteilt, geht aber in Gänze an Kinder aus erster Ehe, falls keine weiteren Erben aus der zweiten Ehe entstehen
Artikel 9 - Wenn etwas eintritt, was nicht näher in diesem Ehevertrag geregelt wurde, sollen die kaiserlichen Rechte, die Reichskonstitution oder auch die im eigenen Hause üblichen Verfahren Anwendung finden
Artikel 10 - Erneute Bekräftigung aller Beteiligten sich an das im Vertrag Abgesprochene zu halten, Erwähnung von drei Ausfertigungen des Vertrags
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4 - Erbverzicht geregelt
Artikel 8 - Falls die Braut ohne leibliche Erben versterben sollte, soll ein Inventarium über Ehegelder sowie hinterlassene Güter erstellt werden; Ehegelder sollen an den regierenden Landesfürsten übergehen, alle anderen Güter sollen an die nächsten Erben oder gegebenenfalls nach testamentarischen Regelungen verteilt werden; Sollte der Bräutigam sterben und es noch unmündige oder minderjährige Leibeserben geben, so erhält die Witwe neben weiteren möglichen Vormündern die Vormundschaft und ist verantwortlich für die Erziehung der Kinder; Ihre Witwenrente soll nicht von diesen Kosten berührt werden und bleibt ihr solange erhalten, wie sie ihren Witwenstatus beibehält; Falls die Braut ein weiteres mal heiraten sollte, hat sie weiterhin Anspruch auf die Ehegelder und ihr Eigentum; Falls Kinder aus der nächsten Ehe hervorgingen, würde das Erbe zwischen den Kindern der ersten und zweiten Ehe aufgeteilt, geht aber in Gänze an Kinder aus erster Ehe, falls keine weiteren Erben aus der zweiten Ehe entstehen
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Artikel 9 und 10 nicht als solche im Original gekennzeichnet.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 2 Nr. 138
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 313. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/313.html.
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