Ehevertrag Nr. 314: Münsterberg-Oels - Braunschweig-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 1561-04-15
- Ort der Vertragsschließung: unbekannt
Bräutigam
- Name: Johann Podiebrad von Münsterberg-Oels, Herzog
- GND: https://d-nb.info/gnd/1179282450
- Geburtsjahr: 1509
- Sterbejahr: 1565
- Dynastie: Podiebrad (Linie Münsterberg)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Margarethe von Braunschweig-Wolfenbüttel, Prinzessin
- GND: https://d-nb.info/gnd/1243039337
- Geburtsjahr: 1517
- Sterbejahr: 1580
- Dynastie: Welfen
- Konfession: unbekannt
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann Podiebrad von Münsterberg-Oels
- GND: https://d-nb.info/gnd/1179282450
- Dynastie: Podiebrad (Linie Münsterberg)
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Heinrich
- GND: https://d-nb.info/gnd/119024918
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel - Anrufung Gottes, Gelübde die Ehe mit gutem Willen einzugehen
Artikel 1 - Eheschließung und Vollziehung derer für den 7. September gleichen Jahres verabredet
Artikel 2 - Ehegeld und Heimsteuer in Höhe von 20.000 Gulden verabredet, 10.000 nach abgehaltenem Beilager, weitere 10.000 im kommenden Jahr, Schuldverschreibung und Quittung erwähnt
Artikel 3 - Erbverzicht geregelt, Verzichtsbrief erwähnt
Artikel 4 - Aussteuer geregelt
Artikel 5 - Widerlage von 20.000 Gulden verabredet, zusammen mit Mitgift sollen es 40.000 Gulden sein
Artikel 6 - Morgengabe nach gehaltenem Beilager versprochen
Artikel 7 - Schloss und Stadt Frankenstein als Wittum zugesichert, Leibgedinge erwähnt
Artikel 8 - Falls das Wittum und die Wittumsgüter eine standesgemäße Versorgung der Witwe nicht garantieren können, sollen Heinrich und seine Erben einen entsprechenden Beitrag leisten
Artikel 9 - Schulden, welche Johann und seine Erben gemacht haben, sollen Margarethe nicht angelastet werden können
Artikel 10 - Amtsleute sollen nach gehaltenen Beilager Eide schwören und im Falle von Johann’s Tod der Witwe treu sein und ihr huldigen, entsprechende Verschreibungen sind erwähnt
Artikel 11 - Im Fall von Johann’s Tod, sollen bei Schäden am Wittum seine fürstlichen Erben diese berichtigen und auch für das standesgemäße Weiterleben der Witwe verantwortlich sein, sollten Schäden oder andere Einwirkungen dies verhindern
Artikel 12 - Nach Beilager sollen die Wittumsgüter inspiziert werden; Falls diese nicht standesgemäß sein sollten oder nicht den verabredeten Ertrag erbringen könnten, so sollen Johann oder seine Erben Abhilfe leisten
Artikel 13 - Falls Margarethe nach gehaltenem Beilager verstirbt ohne, dass es Leibeserben gegeben hat, sollen Ehegeld und sämtliches Gut, dass Margarethe in die Ehe miteingebracht hat zunächst Johann bis an sein Lebensende zum Gebrauch zustehen, nach seinem Tod erhalten Heinrich und seine Erben Zugriff darauf, bzw Margarethes nächste Erben; Inventarium erwähnt
Artikel 14 - Falls es jedoch Leibeserben aus dieser Ehe geben sollte, egal ob tot oder lebendig, so sollen das Ehegeld und andere genannte Güter dennoch Johann und seinen Nachkommen erblich bleiben
Artikel 15 - Falls Johann nach gehaltenem Beilager jedoch versterben sollte, gehen Heiratsgüter, Widerlage, Morgengabe, Schloss Frankenstein und alles Zugehörige, sowie Kleinodien etc und Leibgedinge ohne von Johann’s Erben belangt zu werden an Margarethe und stehen ihr bis ans Lebensende zu
Artikel 16 - Mängel am Leibgeding sollen durch Johann’s Erben berichtigt werden
Artikel 17 - Falls Margarethe jedoch wieder heiraten sollte, steht es Johann’s Erben und Nachkommen zu alles Vermachte, inklusive Leibgut, Morgengabe, Ehegeld und Widerlage zurückzufordern bzw abzulösen; Falls es Leibeserben der beiden geben sollte, so sollen die Ablösung statt der 40.000 Gulden nur 30.000 Gulden betragen
Artikel 18 - Falls die Erben jedoch die Wiederlage nicht ausbezahlen wollen, soll diese entsprechend mit 2000 Gulden jährlich verzinst werden, damit Margarethe zu jeder Zeit versorgt und versichert ist
Artikel 19 - Regelungen bezüglich der Widerlage getroffen, entsprechende Verschreibung erwähnt
Artikel 20 - Falls es aufgrund von Verhandlungen mit Johann’s Brüdern oder Vettern zu Änderungen bezüglich des Wittums und Leibgedinges kommen sollte, sollen Margarethe entsprechend andere Güter zugeteilt werden
Artikel 21 - Schulden und ähnliches, die Johann vor der Heirat gemacht hat, sollen Margarethe nicht tangieren; Für Schulden, die Margarethe nach Aufnahme des Wittums macht, sollen jedoch die nächsten Erben des Widerfalls aufkommen
Artikel 22 - weitere Regelungen zur Öffnung des Wittums getroffen
Artikel 23 - Überführung der Braut geregelt
Artikel 24 - Bekräftigungen sich an das Verabredete zu halten, doppelte Anfertigung des Vertrags erwähnt
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3 - Erbverzicht geregelt, Verzichtsbrief erwähnt
Artikel 8 - Falls das Wittum und die Wittumsgüter eine standesgemäße Versorgung der Witwe nicht garantieren können, sollen Heinrich und seine Erben einen entsprechenden Beitrag leisten
Artikel 11 - Im Fall von Johann’s Tod, sollen bei Schäden am Wittum seine fürstlichen Erben diese berichtigen und auch für das standesgemäße Weiterleben der Witwe verantwortlich sein, sollten Schäden oder andere Einwirkungen dies verhindern
Artikel 12 - Nach Beilager sollen die Wittumsgüter inspiziert werden; Falls diese nicht standesgemäß sein sollten oder nicht den verabredeten Ertrag erbringen könnten, so sollen Johann oder seine Erben Abhilfe leisten
Artikel 13 - Falls Margarethe nach gehaltenem Beilager verstirbt ohne, dass es Leibeserben gegeben hat, sollen Ehegeld und sämtliches Gut, dass Margarethe in die Ehe miteingebracht hat zunächst Johann bis an sein Lebensende zum Gebrauch zustehen, nach seinem Tod erhalten Heinrich und seine Erben Zugriff darauf, bzw Margarethes nächste Erben; Inventarium erwähnt
Artikel 14 - Falls es jedoch Leibeserben aus dieser Ehe geben sollte, egal ob tot oder lebendig, so sollen das Ehegeld und andere genannte Güter dennoch Johann und seinen Nachkommen erblich bleiben
Artikel 15 - Falls Johann nach gehaltenem Beilager jedoch versterben sollte, gehen Heiratsgüter, Widerlage, Morgengabe, Schloss Frankenstein und alles Zugehörige, sowie Kleinodien etc und Leibgedinge ohne von Johann’s Erben belangt zu werden an Margarethe und stehen ihr bis ans Lebensende zu
Artikel 16 - Mängel am Leibgeding sollen durch Johann’s Erben berichtigt werden
Artikel 17 - Falls Margarethe jedoch wieder heiraten sollte, steht es Johann’s Erben und Nachkommen zu alles Vermachte, inklusive Leibgut, Morgengabe, Ehegeld und Widerlage zurückzufordern bzw abzulösen; Falls es Leibeserben der beiden geben sollte, so sollen die Ablösung statt der 40.000 Gulden nur 30.000 Gulden betragen
Artikel 18 - Falls die Erben jedoch die Wiederlage nicht ausbezahlen wollen, soll diese entsprechend mit 2000 Gulden jährlich verzinst werden, damit Margarethe zu jeder Zeit versorgt und versichert ist
Artikel 21 - Schulden und ähnliches, die Johann vor der Heirat gemacht hat, sollen Margarethe nicht tangieren; Für Schulden, die Margarethe nach Aufnahme des Wittums macht, sollen jedoch die nächsten Erben des Widerfalls aufkommen
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 20 - Falls es aufgrund von Verhandlungen mit Johann’s Brüdern oder Vettern zu Änderungen bezüglich des Wittums und Leibgedinges kommen sollte, sollen Margarethe entsprechend andere Güter zugeteilt werden
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Keine explizite Unterteilung in Artikel im Original, Vertragsseiten enthalten teils Kommentare an den Seiten
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO, 1 Alt 24, Nr. 14
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 314. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/314.html.
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