Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 315: Anhalt-Zerbst - Braunschweig-Lüneburg

  • Datum der Vertragsschließung: 31. Oktober 1605
  • Ort der Vertragsschließung: Anhalt

Bräutigam

  • Name: Rudolf zu Anhalt-Zerbst, Fürst
  • GND: 115710264
  • Geburtsjahr: 1576
  • Sterbejahr: 1621
  • Dynastie: Askanier (Linie Anhalt-Zerbst)
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Dorothea Hedwig zu Braunschweig-Lüneburg, Herzogin
  • GND: 115710256
  • Geburtsjahr: 1587
  • Sterbejahr: 1609
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: unbekannt

Akteure des Bräutigams

  • Name: Rudolf zu Anhalt-Zerbst
  • GND: 115710264
  • Dynastie: Askanier (Linie Anhalt-Zerbst)
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Heinrich Julius
  • GND: 118709887
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel - Anrufung Gottes; Absicht der Eheschließung bekundet und vereinbart

Artikel 1 - Heiratsgut in Höhe von 20.000 Gulden erwähnt, nach gehaltenem Beilager auszuzahlen; Quittung erwähnt sowie Schmuck, Silbergeschirr, Kleinodien und Kleider, dargeboten durch das fürstliche Haus Braunschweig

Artikel 2 - Erbverzicht Dorothea’s geregelt solange rechtmäßige Erben in männlicher Linie vorhanden sind, Verzichtsbrief erwähnt

Artikel 3 - Widerlage auf 20.000 Gulden festgesetzt, Morgengabe nach geschehenem Beilager versprochen

Artikel 4 - Verschreibung für Heiratsgeld und Widerlage erwähnt; Wittum und Ausstattung dessen geregelt, Erbhuldigung erwähnt

Artikel 5 - Wittumseinkünfte festgelegt; Kompensation durch Erben oder Nachkommen Rudolfs, falls nicht ertragreich genug

Artikel 6 - Leibgeding und Wittumsverschreibung erwähnt; nach Beilager sollen Amtsleute und Bedienstete des Wittums Dorothea Treue schwören

Artikel 7 - Widerfallsregelungen zugunsten Heinrich Julius und seiner Nachkommen geregelt

Artikel 8 - Regelungen bezüglich verstorbener oder abgesetzter Haupt- und Amtsleute getroffen

Artikel 9 - falls Wittumsgüter, Leibgeding oder mit der Morgengabe verbundene Güter Schaden nehmen sollten, sind Rudolf oder seine Erben dafür zuständig sich dessen anzunhemen und auch fehlende Erträge zu kompensieren

Artikel 10 - Bekräftigung, dass Rudolf und seine Erben Leibgedinge und Morgengabe schützen und versichern wollen; Heinrich Julius sichert zu, das Leibgeding und alles dem Wittum zugehörige zu besichtigen und in Erfahrung zu bringen, welche Einnahmen diese generieren können

Artikel 11 - falls Wittumsgüter nicht standesgemäß ausgestattet sind oder nicht ertragreich genug sein sollten, sollen Rudolf und seine Erben dafür aufkommen

Artikel 12 - Rückfall geregelt: falls Dorothea verstirbt soll sämtliches Eigentum an Heinrich Julius oder seine nächsten männlichen Erben gehen; falls keine männlichen Erben vorhanden sind, bekommen Dorothea’s nächsten Erben Rechte daran

Artikel 13 - Im Fall von Dorothea’s Tod soll Heinrich oder seine Söhne / Nachkommen ihr Eigentum erhalten und auch jährlich 1000 Gulden aus den Wittumsgütern erhalten, bis der Widerfall vollzogen wurde

Artikel 14 - Falls aus der Ehe Kinder hervorgehen würden, diese jedoch zu Lebzeiten Dorothea’s versterben sollten, soll bei Dorothea’s Tod der Widerfall der Heiratsgüter keinesfalls an Rudolf und seine Erben gehen, sondern an Heinrich Julius oder seinen nach ihm regierenden Sohn

Artikel 15 - Falls gemeinsame Leibeserben vorhanden sind und Dorothea oder beide Eheleute versterben sollten, verbleiben ihnen Rückfälle, Widerlage und anderes Erbe, ungeachtet dessen ob diese über kurz oder lang versterben würden; falls Dorothea männliche Erben erzeugen sollte, welche nicht von Rudolf abstammen, sollen denselben alle von ihrer Mutter eingebrachten Gelder und anderen Verlassenschaften, falls nicht anders testamentarisch abgeklärt, vererbt werden, auch wenn der entsprechende Vater noch lebenslange Nutzungsrechte genießt

Artikel 16 - Falls Rudolf nach geschehenem Beilager mit oder ohne gemeinsamen Leibeserben versterben sollte, erhält Dorothea uneingeschränkten Zugriff zu den Leibgedingsgütern, wie Schloss, Stadt und Amt und allen anderen Zubehörungen, es sei denn, Rudolf hat während seines Lebens andere Bestimmungen erlassen

Artikel 17 - Falls sich Dorothea jedoch erneut verheiraten sollte und es keine gemeinsamen Erben gegeben hat, soll sie von den 40.000 Reichsgulden Leibgut und Morgengabe abgelöst werden, ohne Nachteil für den Rückfall der 20.000 Reichsgulden an Heinrich und seine Nachfolger

Artikel 18 - Dorothea soll ihr Leibgut, Ihre Vermachung und ihre Morgengabe erst abtreten wenn sie über ihre Auszahlung und den Rückfall versichert worden ist und auch dann erst soll sie ihr Wittum überantworten und alle Amtsleute und Untertanen ihrer Eide entbinden; bis der Prozess abgeschlossen ist, soll die jährliche Morgengabe weiter ungehindert ausgezahlt werden

Artikel 19 - Falls Dorothea auch Kinder aus anderer Ehe haben sollte, soll das Erbe Kindern aus beiden Ehen zustehen

Artikel 20 - Falls Rudolf und Dorothea versterben würden ohne Leibeserben zu hinnterlassen, soll der Rückfall der 20.000 Gulden umgehend an Heinrich Julius oder seinen dann regierenden Sohn erfolgen

Artikel 21 - Dorothea soll nicht mit Schulden Rudolf’s belastet werden, welche dieser vor der Ehe gemacht hat

Artikel 22 - Dorothea und ihre Erben sollen beim Verlassen des Leibgedings alles an Burgzeug und bei der Ankunft vorgefundenen Dinge hinterlassen, wie im entsprechenden Inventarium verzeichnet worden war; außerdem soll Dorothea keine der Wittumsgüter verkaufen, vergeben oder auf andere Art verändern ohne Rudolf’s und seiner Erben Wissen und Zustimmung

Artikel 23 - Rudolf und seine Erben sollen das Leibgeding nicht gebrauchen, außer dies geschieht in Abrede mit Dorothea; außerdem sollte sie abgesehen von Ritterlehen weltliche und geistliche Lehen vergeben dürfen so lange sie ihren Wittumssitz nicht verändert

Artikel 24 - Bekräftigung der rechtlichen Superiorität Rudolf’s und seiner Erben über die Wittumsgüter und Leibgeding in Kriegs-, Geschäfts-, Landdbeds- und Steuerangelegenheiten

Artikel 25 - Rudolf’s Brüder sollen ebenfalls Wittums-, Leibgedings-, und Morgengabeverschreibungen unterzeichnen und die Übergabe an Dorothea bestätigen; dies soll vor dem Beilager geschehen und Dorothea soll bei erster Gelegenheit eine solche Bewilligung erhalten

Artikel 26 - Dorothea soll zudem gegen eine Quittung Schmuck, Kleider, Kleinodien und Silbergeschirr von ihrer verstorbenen Mutter erhalten; das Heiratsgeld aus der Ehe ihrer Eltern in Höhe von 30.000 Talern soll sie gegebenenfalls nach Heinrich Julius’ Tod erhalten

Artikel 27 - Falls Dorothea und ihre Leibeserben noch Recht an weiterem Erbe ihrer verstorbenen Mutter haben sollte, soll ihr dies ohne Hindernis vorbehalten sein

Artikel 28 - Anfertigung zweier Verträge erwähnt, auch von Rudolf’s Brüdern unterzeichnet

Regelungen über Thronfolge

Konfessionelle Regelungen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 2 - Erbverzicht Dorothea’s geregelt solange rechtmäßige Erben in männlicher Linie vorhanden sind, Verzichtsbrief erwähnt

Artikel 15 - Falls gemeinsame Leibeserben vorhanden sind und Dorothea oder beide Eheleute versterben sollten, verbleiben ihnen Rückfälle, Widerlage und anderes Erbe, ungeachtet dessen ob diese über kurz oder lang versterben würden; falls Dorothea männliche Erben erzeugen sollte, welche nicht von Rudolf abstammen, sollen denselben alle von ihrer Mutter eingebrachten Gelder und anderen Verlassenschaften, falls nicht anders testamentarisch abgeklärt, vererbt werden, auch wenn der entsprechende Vater noch lebenslange Nutzungsrechte genießt

Artikel 19 - Falls Dorothea auch Kinder aus anderer Ehe haben sollte, soll das Erbe Kindern aus beiden Ehen zustehen

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 25 - Rudolf’s Brüder sollen ebenfalls Wittums-, Leibgedings-, und Morgengabeverschreibungen unterzeichnen und die Übergabe an Dorothea bestätigen; dies soll vor dem Beilager geschehen und Dorothea soll bei erster Gelegenheit eine solche Bewilligung erhalten

Artikel 28 - Anfertigung zweier Verträge erwähnt, auch von Rudolf’s Brüdern unterzeichnet

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 25 - Rudolf’s Brüder sollen ebenfalls Wittums-, Leibgedings-, und Morgengabeverschreibungen unterzeichnen und die Übergabe an Dorothea bestätigen; dies soll vor dem Beilager geschehen und Dorothea soll bei erster Gelegenheit eine solche Bewilligung erhalten

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Originalvertrag mit Seitenzahlen versehen, keine Einteilung in Artikel.

Literatur

Kindscher, Franz, “Rudolf” in: Allgemeine Deutsche Biographie 29 (1889), S. 519-523 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd115710264.html#adbcontent

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA WO, 1 Alt 24, Nr. 110
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 315. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/315.html.

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