Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 316: Nassau-Dietz - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel

  • Datum der Vertragsschließung: 7. August 1606
  • Ort der Vertragsschließung: Rattenkirchen

Bräutigam

  • Name: Ernst Casimir von Nassau-Dietz, Graf
  • GND: 132507714
  • Geburtsjahr: 1573
  • Sterbejahr: 1632
  • Dynastie: Nassau-Dietz
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Sophia Hedwig von Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzogin
  • GND: 132468743
  • Geburtsjahr: 1592
  • Sterbejahr: 1642
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: Evangelisch-Reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann VI von Nassau, Graf
  • GND: 119521296
  • Dynastie: Nassau (Linie Dillenburg)
  • Verhältnis: Vater
  • Name: Ernst Casimir von Nassau-Dietz, Graf
  • GND: 132507714
  • Dynastie: Nassau-Dietz
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Heinrich Julius von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel, Herzog
  • GND: 118709887
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel - Anrufung Gottes, gemeinsame Bekundung Eheschließung eingehen zu wollen

Artikel 1 - Abmachung die Eheschließung mit dem Vollzug des Beilagers zu bestätigen; nach vollzogenem Beilager Heiratsgut in Höhe von 20.000 Gulden durch Heinrich Julius versprochen; Gabe von Kleinodien, Kleidern, Schmuck und Silbergeschirr versprochen

Artikel 2 - Erbverzicht Sophie Hedwigs geregelt, solange keine männlichen Erben zugegen sind, entsprechender Verzichtsbrief erwähnt

Artikel 3 - Widerlage durch Ernst Casimir unter Zustimmung seines Vaters auf 20.000 Gulden festgesetzt; nach geschehenem Beilager soll Morgengabe in Höhe von 4000 Reichsgulden Hauptgeld oder 200 Reichsgulden jährlich entrichtet werden; Heirats- und Widerlegeungsgeld sollen in Grafschaft Diez angelegt werden; Sophie Hedwig soll das Schloss zu Diez mit allen Zubehörungen als fürstlichen Sitz für ihr Wittum erhalten

Artikel 4 - Sollte der tatsächliche Ertrag des Wittums nicht ausreichen, sollen Ernst Casimirs Erben eine entsprechende Erstattung aus dem Amt Nassau erwirken; Erbhuldigung nach Ernst Casimirs Tod erwähnt

Artikel 5 - Im Fall von Schäden an den Leibgedingegütern des Wittums, die dazu führen sollten, dass die jährlich vereinbarten Einnahmen nicht erbracht werden können, sollen Ernst Casimir und seine Erben entsprechend dafür aufkommen und Sophia Hedwig falls gewünscht auch einen Ersatz anbieten; die Wittumsgüter sollen zudem durch Heinrich Julius inspiziert werden, um gegebenenfalls Mängel festzustellen, welche dann entsprechend behoben werden sollen

Artikel 6 - Falls Sophia Hedwig nach dem Beilager ohne Leibeserben aus dieser Ehe verstirbt, erfolgt der Rückfall an Heinrich Julius, seinen nach ihm regierenden Sohn oder an entsprechende andere männliche Erben; nur falls keine anderen Erben vorhanden sind, erfolgt der Rückfall zugunsten Sophia Hedwigs nächsten Erben

Artikel 7 - Zudem sollen auch Heinrich Julius und seine Erben jährlich 1000 Reichsgulden aus den Wittumsgütern erhalten, bis der Widerfall eingetreten ist

Artikel 8 - Falls die Eheleute Leibeserben erzeugen würden, diese aber zu Lebzeiten Sophia Hedwigs noch versterben sollten, ohne selbst entsprechende Erben zu haben, soll der Widerfall ebenfalls an Heinrich Julius oder seinen nach ihm regierenden Sohn gehen, keinesfalls jedoch an Ernst Casimir; falls es jedoch Leibeserben gibt, die nach dem Tod Sophia Hedwigs oder beider Erben noch leben, sollen diese das Erbe erhalten können

Artikel 9 - Falls Sophia Hedwig entsprechende Erben aus einer anderen Ehe vorzuweisen haben sollte, sollen diesen alle von der Mutter eingebrachten Gelder und sonstigen Verlassenschaften zustehen

Artikel 10 - Falls Ernst Casimir mit oder ohne gemeinsame Leibeserben nach dem Beilager stirbt, soll Sophia Hedwig ihren Wittumssitz und die zugehörigen Güter ungehindert beziehen und nutzen können; zudem soll Sophia Hedwig bei Bezug des Wittums die Hälfte der hinterlassenen Vorräte Ernst Casimirs an Geld, Früchten, Wein etc nutzen können

Artikel 11 - Widerlegungsregelungen im Fall von Sophia Hedwigs erneuter Verheiratung getroffen; erst nach Auszahlung soll Sophia Hedwig Leibgut, Vermachung und Morgengabe abtreten sowie ihre Beamten und Untertanen von ihren Eiden entbinden

Artikel 12 - Das Heiratsgeld soll nach Sophia Hedwigs Tod an ihre Kinder weitergegeben werden, unabhängig davon, ob diese aus dieser oder einer nächsten Ehe stammen; bei ihrem Tod ohne entsprechende Leibeserben soll das Heiratsgeld an Heinrich Julius oder seinen als nächstes regierenden Sohn fallen

Artikel 13 - Sophia Hedwig soll nicht durch Schulden Ernst Casimirs belastet werden, welche jener vor der Heirat gemacht hat

Artikel 14 - Beim Verlassen des Wittums sollen Sophia Hedwig und ihre Erben alles so zurücklassen, wie es vorgefunden wurde, was bei Bezug in einem entsprechenden Inventarium festgehalten werden soll; auch soll sie keine Wittumsgüter verkaufen oder auf andere Weise verändern, ohne Ernst Casimirs oder seiner Erben Wissen und Zustimmen

Artikel 15 - Betonung, dass Ernst Casimir und seine Erben jedoch die rechtmäßige Oberhand in verschiedenen Angelegenheiten über Leibgedings- und Wittumsgüter behalten; Wittums- und Leibgedingsverschreibung soll noch vor dem Beilager an Sophia Hedwig ausgestellt werden

Artikel 16 - Anfertigung zweier Exemplare des Vertrags erwähnt, Einhaltung bekundet

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 2 - Erbverzicht Sophie Hedwigs geregelt, solange keine männlichen Erben zugegen sind, entsprechender Verzichtsbrief erwähnt

Artikel 6 - Falls Sophia Hedwig nach dem Beilager ohne Leibeserben aus dieser Ehe verstirbt, erfolgt der Rückfall an Heinrich Julius, seinen nach ihm regierenden Sohn oder an entsprechende andere männliche Erben; nur falls keine anderen Erben vorhanden sind, erfolgt der Rückfall zugunsten Sophia Hedwigs nächsten Erben

Artikel 8 - Falls die Eheleute Leibeseerben erzeugen würden, diese aber zu Lebzeiten Sophia Hedwigs noch versterben sollten, ohne selbst entsprechende Erben zu haben, soll der Widerfall ebenfalls an Heinrich Julius oder seinen nach ihm regierenden Sohn gehen, keinesfalls jedoch an Ernst Casimir; falls es jedoch Leibeserben gibt, die nach dem Tod Sophia Hedwigs oder beider Erben noch leben, sollen diese das Erbe erhalten können

Artikel 9 - Falls Sophia Hedwig entsprechende Erben aus einer anderen Ehe vorzuweisen haben sollte, sollen diesen alle von der Mutter eingebrachten Gelder und sonstigen Verlassenschaften zustehen

Artikel 12 - Das Heiratsgeld soll nach Sophia Hedwigs Tod an ihre Kinder weitergegeben werden, unabhängig davon, ob diese aus dieser oder einer nächsten Ehe stammen; bei ihrem Tod ohne entsprechende Leibeserben soll das Heiratsgeld an Heinrich Julius oder seinen als nöchstes regierenden Sohn fallen

Kommentar

Originalvertrag nicht in Artikel unterteilt, Seiten jedoch nummeriert.

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA WO, 1 Alt 24, Nr 114
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 316. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/316.html.

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