Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 317: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Brandenburg

  • Datum der Vertragsschließung: 8. August 1614
  • Ort der Vertragsschließung: Wolfenbüttel

Bräutigam

  • Name: Friedrich Ulrich, Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel, Herzog
  • GND: 102017433
  • Geburtsjahr: 1591
  • Sterbejahr: 1634
  • Dynastie: Welfe
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Anna Sophia, Brandenburg, Herzogin
  • GND: 122252330
  • Geburtsjahr: 1598
  • Sterbejahr: 1659
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich Ulrich
  • GND: 102017433
  • Dynastie: Welfe
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Johann Sigismund
  • GND: 117677337
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Vater
  • Name: Anna
  • GND: 104182601
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Mutter

Vertragsinhalt

Präambel - Anrufung Gottes, Bekräftigung der Freundschaft und Einigkeit der beiden kurfürstlichen Häuser, beiderseitige Bekenntnis zu Augsburgischer Konfession

Artikel 1 - Absprache zwischen dem Brautvater, Johann Sigismund und dem Bräutigam Friedrich Ulrich, dass letzterer das eheliche Beilager ausrichten soll; Johann Sigismund soll hingegen entsprechend Gelder einfließen lassen

Artikel 2 - 20.000 Gulden Heiratsgut verabredet, nach dem Beilager mit entsprechender Quittung an Wolfenbüttel auszuzahlen

Artikel 3 - Anna Sophia soll zudem Schmuck, Kleider, Kleinodien und Silbergeschirr erhalten; Außerdem Bereitstellung von Pferden, mehreren Transportwagen

Artikel 4 - Widerlage in Höhe von 20.000 Gulden erwähnt, Amt Woldenburg als Wittumssitz festgelegt, entsprechende Verschreibung erwähnt; 4000 Gulden jährlich als Leibgedinge festgelegt, fehlende Erträge sollen beglichen werden

Artikel 5 - Amtsleute des Wittums sollen nach dem Beilager eingeschworen werden

Artikel 6 - Für die Behebung von Schäden oder anderen Mängeln am Wittum sollen Friedrich Ulrich und seine Erben verantwortlich sein, ob vor oder nach Bezug dessen; falls Anna Sophia einen anderen Wittumssitz wünscht, soll ein solcher gefunden werden

Artikel 7 - Inspektion des Wittums auf mögliche Erträge durch Johann Sigismund vereinbart, unter Anwesenheit Friedrich Ulrichs und seiner Räte

Artikel 8 - Veränderungen am Wittum dürfen nur mit Friedrich Ulrichs und seiner Erben Zustimmung erfolgen

Artikel 9 - Morgengabe festgelegt, Hand- und Spielgeld vereinbart

Artikel 10 - Kostenaufteilung für die Überführung geregelt

Artikel 11 - Erbverzicht Anna Sophias geregelt

Artikel 12 - Nach dem Tod der Brauteltern, soll die Sukzession und Erbfolge der Jülischen Fürstentümer und Lande, falls keine anderen entsprechenden männlichen Erben vorhanden sein sollten, an Anna Sophia und ihre Erben weitergehen

Artikel 13 - Nachfolge in den Fürstentümern Kleve und Berg nach Tod Annas Brüder und ihrer Erben gegen Zahlung in Höhe von 240.000 Rheinischen Goldtalern an ihre anderen Schwestern verabredet; beim Tode einer der Schwestern, soll ihr Anteil an die übrigen ausgezahlt werden

Artikel 14 - Friedrich Ulrich soll bei Anna Sophias Tod ohne gemeinsame Erben ein lebenslanges Nutzungsrecht am Heiratsgut haben; über Anna Sophias Hinterlassenschaften soll ein Inventarium erstellt werden; Nach Friedrich Ulrichs Tod sollen diese Dinge an Johann Sigismund und seine Erben oder an die nächsten Erben Anna Sophias weitergegeben werden; bis die Übergabe und Auszahlung dieser Güter geschehen ist, sollen Johann Sigismund und seine Erben bzw Anna Sophia und ihre Erben jährlich 1200 Gulden Nutzungen aus den Erträgen des Wittums erhalten

Artikel 15 - Falls es gemeinsame Leibeserben gibt, diese aber versterben, während Anna Sophia noch am Leben ist, soll es mit Heiratsgut und Wiederlage gehalten werden, wie es üblich ist; Falls gemeinsame Leibeserben vorhanden sind und diese den Tod Anna Sophias miterleben sollten, so sollen Heiratsgut und Wiederlage an das fürstliche Haus Braunschweig vererbt werden, egal ob solche Erben über kurz oder lang versterben sollten; das übrige Erbe hingegen soll stets an Anna Sophias nächste Erben gehen

Artikel 16 - Im Falle von Friedrich Ulrichs Tod soll Anna Sophia sofortigen Zugriff auf das Wittum, alle zugehörigen Ämter und auch Heiratsgut und Wiederlage haben; Leibgedingsbrief erwähnt; bei Bezug des Wittums soll ein Inventarium angefertigt werden, damit nach Verlassend es Wittums alles entsprechend wieder hinterlassen werden kann

Artikel 17 - Sollte Anna sich wieder verheiraten erfolgt eine Ablösung der Ehegelder und der Wiederlage mit 40.000 Talern, wenn die Ehe kinderlos war; Ablösung erfolgt in Höhe von 30.000 Talern wenn es männliche Erben gab

Artikel 18 - Wiederlageregelungen festgesetzt

Artikel 19 - Anna Sophia soll frei von jeglicher Schuldenlast sein, welche Friedrich Ulrich vor der Heirat auf dich geladen hat

Artikel 20 - Bekräftigung der Superiorität Friedrich Ulrichs und seiner Erben in rechtlichen Angelegenheiten, welche das Wittum und die entsprechenden Lande und Güter betrifft

Artikel 21 - Versicherung, dass Vereinbarungen innerhalb des Vertrages ungültig sind, falls vor dem Beilager zum Tod unter den Eheleuten kommen sollte

Artikel 22 - Beteuerung beider Parteien sich an das Verabredete zu halten, Erwähnung der zweifachen Anfertigung des Vertrages

Regelungen über Thronfolge

Artikel 12 - Nach dem Tod der Brauteltern, soll die Sukzession und Erbfolge der Jülischen Fürstentümer und Lande, falls keine anderen entsprechenden männlichen Erben vorhanden sein sollten, an Anna Sophia und ihre Erben weitergehen

Konfessionelle Regelungen

Präambel - Anrufung Gottes, Bekräftigung der Freundschaft und Einigkeit der beiden kurfürstlichen Häuser, beiderseitige Bekenntnis zu Augsburgischer Konfession

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 11 - Erbverzicht Anna Sophias geregelt

Artikel 13 - Nachfolge in den Fürstentümern Kleve und Berg nach Tod Annas Brüder und ihrer Erben gegen Zahlung in Höhe von 240.000 Rheinischen Goldtalern an ihre anderen Schwestern verabredet; beim Tode einer der Schwestern, soll ihr Anteil an die übrigen ausgezahlt werden

Artikel 14 - Friedrich Ulrich soll bei Anna Sophias Tod ohne gemeinsame Erben ein lebenslanges Nutzungsrecht am Heiratsgut haben; über Anna Sophias Hinterlassenschaften soll ein Inventarium erstellt werden; Nach Friedrich Ulrichs Tod sollen diese Dinge an Johann Sigismund und seine Erben oder an die nächsten Erben Anna Sophias weitergegeben werden; bis die Übergabe und Auszahlung dieser Güter geschehen ist, sollen Johann Sigismund und seine Erben bzw Anna Sophia und ihre Erben jährlich 1200 Gulden Nutzungen aus den Erträgen des Wittums erhalten

Artikel 15 - Falls es gemeinsame Leibeserben gibt, diese aber versterben, während Anna Sophia noch am Leben ist, soll es mit Heiratsgut und Wiederlage gehalten werden, wie es üblich ist; Falls gemeinsame Leibeserben vorhanden sind und diese den Tod Anna Sophias miterleben sollten, so sollen Heiratsgut und Wiederlage an das fürstliche Haus Braunschweig vererbt werden, egal ob solche Erben über kurz oder lang versterben sollten; das übrige Erbe hingegen soll stets an Anna Sophias nächste Erben gehen

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Vertragsseiten im Original nummeriert, nicht in Artikel unterteilt.

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 1 Nr. 57
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 317. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/317.html.

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