Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 318: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Anhalt-Zerbst

  • Datum der Vertragsschließung: 26. Oktober 1623
  • Ort der Vertragsschließung: unbekannt

Bräutigam

  • Name: August, der Jüngere, Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog
  • GND: 118505076
  • Geburtsjahr: 1579
  • Sterbejahr: 1666
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Dorothea, Anhalt-Zerbst, Fürstin
  • GND: 104376546
  • Geburtsjahr: 1607
  • Sterbejahr: 1634
  • Dynastie: Askanier (Linie Anhalt-Zerbst)
  • Konfession: unbekannt

Akteure des Bräutigams

  • Name: August
  • GND: 118505076
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Augustus
  • GND: 12105876X
  • Dynastie: Askanier
  • Verhältnis: Onkel

Vertragsinhalt

Präambel - Anrufung Gottes, Bekundung der Vertragsparteien sich zu Gottes Lob und Ehren durch eine christliche Ehe zu verbinden

Artikel 1 - Hochzeit soll am 26. Oktober in Zerbst stattfinden, inklusive dem ehelichen Beilager

Artikel 2 - Augustus (Zerbst) verspricht Heiratsgut in Höhe von 10.000 Talern, Summe soll in Hitzacker versichert werden, Quittung erwähnt

Artikel 3 - Aussteuer in Form von Silbergeschirr, Kleidern und Kleinodien erwähnt

Artikel 4 - Erbverzicht Dorotheas geregelt, entsprechender Verzichtsbrief erwähnt, gilt jedoch nicht für schwesterliche Fälle außerhalb des Hauses Anhalt

Artikel 5 - August (der Jüngere) sichert eine Widerlage von 10.000 Talern zu, unter Einwilligung seines Bruders und seiner Vettern

Artikel 6 - Nach ehelichem Beilager Gabe von Kleinodien und Morgengabe versprochen, in Höhe von 4000 Gulden Hauptgeld, welches jährlich mit 200 Gulden verzinst werden soll; Handgelder sollen in Höhe von 200 Gulden ausgezahlt werden

Artikel 7 - Schloss, Haus, Stadt und Amt Hitzacker sollen als Wittum dienen; entsprechendes Register über die Nutzungen des Wittums soll erstellt werden; Wittum soll jährlich 2000 Taler Ertrag einbringen; Falls dieser Ertrag nicht erreicht wird, soll es einen Ausgleich durch Herzog Julius Ernst geben

Artikel 8 - Erbhuldigung durch Amtsleute bei Versterben von August (dem Jüngeren) erwähnt

Artikel 9 - Falls das Wittum in irgendeiner Weise Schäden davonträgt oder andere Mängel auftreten, sollen diese durch die Erben und Nachkommen behoben werden, bzw ein anderer Wittumssitz gefunden werden, sollte Hitzacker den standesgemäßen Ansprüchen der Witwe nicht genügen

Artikel 10 - Der Wittumssitz soll, solange Dorothea ihn bewohnt, nicht von Augusts Erben oder Nachkommen in Anspruch genommen oder an jemand anderes übergeben werden

Artikel 11 - Absprache der Inspektion der Wittumsgüter durch Augustus (Anhalt) zur Prüfung möglicher Erträge und etwaiger Mängel; Anfertigung eines Registers über die Nutzungen durch Augustus (Anhalt) gefordert

Artikel 12 - Falls das Wittum größere Erträge einbringt als vereinbart, soll Dorothea diese nutzen können, solange sie ihren Witwensitz nicht wechseln sollte

Artikel 13 - Sollte Julius Ernst vor dem Eintreten des Wittumsfalls versterben, und das Kloster und Amt Scharnebeck an August (den Jüngeren) vererbt werden, so soll es Dorothea im Wittumsfall freistehen, ob sie ihren Wittumssitz dort oder in Hitzacker beziehen möchte

Artikel 14 - Sollte Dorothea nach dem Beilager ohne gemeinsame Erben aus der Ehe versterben, sollen das Silbergeschirr, Kleider, Kleinodien und andere durch sie in die Ehe eingebrachten Güter zurück an das Haus Anhalt fallen, solange Dorothea keine anderen Verordnungen dazu hinterlassen hat; entsprechendes Inventarium soll angelegt werden

Artikel 15 - die 10.000 Taler Heiratsgeld sollen an Fürst Augustus (Anhalt) in Vormundschaft für Fürst Johan zu Anhalt oder entsprechende männliche Nachkommen zurückfallen

Artikel 16 - Im Falle von Dorotheas Tod soll Hitzacker bis zur Rückzahlung des Widerfalls jährlich mit 1000 Talern verpfändet sein; erst nach der Auzahlung soll das Wittum überantwortet werden und alle Amtsleute und Untertanen von ihren Eiden und Pflichten entbunden werden

Artikel 17 - Falls es gemeinsame Leibeserben geben sollte, werden Heiratsgelder und andere Hinterlasssenschaften an diese vererbt

Artikel 18 - Im Wittumsfall soll Dorothea sofort befähigt sein in ihren Wittumssitz einzuziehen, Leibgedingsbrief erwähnt; außerdem soll sie entgegen sächsischem Recht 4000 Taler sowie Vorräte an Wein, Früchten, Getreide usw. als Eigentum erhalten; Nachfahren und Lehensfolger des verstorbenen Bräutigams sollen dafür sorgen, sämtliche Mängel zu beheben und entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um der Witwe ein standesgemäßes Leben auf dem Wittum zu ermöglichen

Artikel 19 - Sollte Dorothea ihren Witwenstatus verändern und erneut heiraten muss sie für die von ihr eingebrachten Gelder sowie die Morgengabe ausbezahlt werden; falls gemeinsame männliche Erben hinterlassen wurden, wird die Hälfte der Summe ausgezahlt; erst wenn die Auszahlung geschehen ist, soll Dorothea ihr Leibgut und ihre Vermachung abtreten und die Amtsleute, Vögte und Untertanen von ihren Eiden entbinden

Artikel 20 - Rückfall geregelt

Artikel 21 - Dorothea soll nicht für Schulden ihres Gemahls haftbar gemacht werden können

Artikel 22 - Bei Verlassen des Wittums, sollen Dorothea und ihre Erben alls wie vorgefunden zurücklassen, entsprechendes Inventarium erwähnt; zudem sollen keinerlei Veränderungen an den Wittumsgütern vorgenommen werden, ohne dass Herzog August und seine Erben und Nachkommen ihre Einwilligung geben; Lehensvergaberechte durch die Witwe geregelt

Artikel 23 - Geltungsbereich der Landesfürstlichen Hoheitsrechte in verschiedenen, das Wittum betreffenden Angelegenheiten geregelt

Artikel 24 - Verschreibungen bezüglich Leibgedinge und Morgengabe sollen noch vor dem Beilager an Dorothea übergeben werden, mit ausdrücklicher Bewilligung und Bestätigung der Brüder und Vettern des Bräutigams

Artikel 25 - Erwähnung zweifacher Anfertigung des Vertrags

Regelungen über Thronfolge

Konfessionelle Regelungen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 4 - Erbverzicht Dorotheas geregelt, entsprechender Verzichtsbrief erwähnt, gilt jedoch nicht für schwesterliche Fälle außerhalb des Hauses Anhalt

Artikel 17 - Falls es gemeinsame Leibeserben geben sollte, werden Heiratsgelder und andere Hinterlasssenschaften an diese vererbt

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 5 - August (der Jüngere) sichert eine Widerlage von 10.000 Talern zu, unter Einwilligung seines Bruders und seiner Vettern Artikel 24 - Verschreibungen bezüglich Leibgedinge und Morgengabe sollen noch vor dem Beilager an Dorothea übergeben werden, mit ausdrücklicher Bewilligung und Bestätigung der Brüder und Vettern des Bräutigams

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 5 - August (der Jüngere) sichert eine Widerlage von 10.000 Talern zu, unter Einwilligung seines Bruders und seiner Vettern

Artikel 24 - Verschreibungen bezüglich Leibgedinge und Morgengabe sollen noch vor dem Beilager an Dorothea übergeben werden, mit ausdrücklicher Bewilligung und Bestätigung der Brüder und Vettern des Bräutigams

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Originalvertrag nicht in Artikel unterteilt.

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 2 Nr. 12
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 318. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/318.html.

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