Ehevertrag Nr. 318: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Anhalt-Zerbst
- Datum der Vertragsschließung: 1623-10-26
- Ort der Vertragsschließung: unbekannt
Bräutigam
- Name: August, der Jüngere, Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog
- GND: https://d-nb.info/gnd/118505076
- Geburtsjahr: 1579
- Sterbejahr: 1666
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Dorothea, Anhalt-Zerbst, Fürstin
- GND: https://d-nb.info/gnd/104376546
- Geburtsjahr: 1607
- Sterbejahr: 1634
- Dynastie: Askanier (Linie Anhalt-Zerbst)
- Konfession: unbekannt
Akteure des Bräutigams
- Name: August
- GND: https://d-nb.info/gnd/118505076
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Augustus
- GND: https://d-nb.info/gnd/12105876X
- Dynastie: Askanier
- Verhältnis: Onkel
Vertragsinhalt
Präambel - Anrufung Gottes, Bekundung der Vertragsparteien sich zu Gottes Lob und Ehren durch eine christliche Ehe zu verbinden
Artikel 1 - Hochzeit soll am 26. Oktober in Zerbst stattfinden, inklusive dem ehelichen Beilager
Artikel 2 - Augustus (Zerbst) verspricht Heiratsgut in Höhe von 10.000 Talern, Summe soll in Hitzacker versichert werden, Quittung erwähnt
Artikel 3 - Aussteuer in Form von Silbergeschirr, Kleidern und Kleinodien erwähnt
Artikel 4 - Erbverzicht Dorotheas geregelt, entsprechender Verzichtsbrief erwähnt, gilt jedoch nicht für schwesterliche Fälle außerhalb des Hauses Anhalt
Artikel 5 - August (der Jüngere) sichert eine Widerlage von 10.000 Talern zu, unter Einwilligung seines Bruders und seiner Vettern
Artikel 6 - Nach ehelichem Beilager Gabe von Kleinodien und Morgengabe versprochen, in Höhe von 4000 Gulden Hauptgeld, welches jährlich mit 200 Gulden verzinst werden soll; Handgelder sollen in Höhe von 200 Gulden ausgezahlt werden
Artikel 7 - Schloss, Haus, Stadt und Amt Hitzacker sollen als Wittum dienen; entsprechendes Register über die Nutzungen des Wittums soll erstellt werden; Wittum soll jährlich 2000 Taler Ertrag einbringen; Falls dieser Ertrag nicht erreicht wird, soll es einen Ausgleich durch Herzog Julius Ernst geben
Artikel 8 - Erbhuldigung durch Amtsleute bei Versterben von August (dem Jüngeren) erwähnt
Artikel 9 - Falls das Wittum in irgendeiner Weise Schäden davonträgt oder andere Mängel auftreten, sollen diese durch die Erben und Nachkommen behoben werden, bzw ein anderer Wittumssitz gefunden werden, sollte Hitzacker den standesgemäßen Ansprüchen der Witwe nicht genügen
Artikel 10 - Der Wittumssitz soll, solange Dorothea ihn bewohnt, nicht von Augusts Erben oder Nachkommen in Anspruch genommen oder an jemand anderes übergeben werden
Artikel 11 - Absprache der Inspektion der Wittumsgüter durch Augustus (Anhalt) zur Prüfung möglicher Erträge und etwaiger Mängel; Anfertigung eines Registers über die Nutzungen durch Augustus (Anhalt) gefordert
Artikel 12 - Falls das Wittum größere Erträge einbringt als vereinbart, soll Dorothea diese nutzen können, solange sie ihren Witwensitz nicht wechseln sollte
Artikel 13 - Sollte Julius Ernst vor dem Eintreten des Wittumsfalls versterben, und das Kloster und Amt Scharnebeck an August (den Jüngeren) vererbt werden, so soll es Dorothea im Wittumsfall freistehen, ob sie ihren Wittumssitz dort oder in Hitzacker beziehen möchte
Artikel 14 - Sollte Dorothea nach dem Beilager ohne gemeinsame Erben aus der Ehe versterben, sollen das Silbergeschirr, Kleider, Kleinodien und andere durch sie in die Ehe eingebrachten Güter zurück an das Haus Anhalt fallen, solange Dorothea keine anderen Verordnungen dazu hinterlassen hat; entsprechendes Inventarium soll angelegt werden
Artikel 15 - die 10.000 Taler Heiratsgeld sollen an Fürst Augustus (Anhalt) in Vormundschaft für Fürst Johan zu Anhalt oder entsprechende männliche Nachkommen zurückfallen
Artikel 16 - Im Falle von Dorotheas Tod soll Hitzacker bis zur Rückzahlung des Widerfalls jährlich mit 1000 Talern verpfändet sein; erst nach der Auzahlung soll das Wittum überantwortet werden und alle Amtsleute und Untertanen von ihren Eiden und Pflichten entbunden werden
Artikel 17 - Falls es gemeinsame Leibeserben geben sollte, werden Heiratsgelder und andere Hinterlasssenschaften an diese vererbt
Artikel 18 - Im Wittumsfall soll Dorothea sofort befähigt sein in ihren Wittumssitz einzuziehen, Leibgedingsbrief erwähnt; außerdem soll sie entgegen sächsischem Recht 4000 Taler sowie Vorräte an Wein, Früchten, Getreide usw. als Eigentum erhalten; Nachfahren und Lehensfolger des verstorbenen Bräutigams sollen dafür sorgen, sämtliche Mängel zu beheben und entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um der Witwe ein standesgemäßes Leben auf dem Wittum zu ermöglichen
Artikel 19 - Sollte Dorothea ihren Witwenstatus verändern und erneut heiraten muss sie für die von ihr eingebrachten Gelder sowie die Morgengabe ausbezahlt werden; falls gemeinsame männliche Erben hinterlassen wurden, wird die Hälfte der Summe ausgezahlt; erst wenn die Auszahlung geschehen ist, soll Dorothea ihr Leibgut und ihre Vermachung abtreten und die Amtsleute, Vögte und Untertanen von ihren Eiden entbinden
Artikel 20 - Rückfall geregelt
Artikel 21 - Dorothea soll nicht für Schulden ihres Gemahls haftbar gemacht werden können
Artikel 22 - Bei Verlassen des Wittums, sollen Dorothea und ihre Erben alls wie vorgefunden zurücklassen, entsprechendes Inventarium erwähnt; zudem sollen keinerlei Veränderungen an den Wittumsgütern vorgenommen werden, ohne dass Herzog August und seine Erben und Nachkommen ihre Einwilligung geben; Lehensvergaberechte durch die Witwe geregelt
Artikel 23 - Geltungsbereich der Landesfürstlichen Hoheitsrechte in verschiedenen, das Wittum betreffenden Angelegenheiten geregelt
Artikel 24 - Verschreibungen bezüglich Leibgedinge und Morgengabe sollen noch vor dem Beilager an Dorothea übergeben werden, mit ausdrücklicher Bewilligung und Bestätigung der Brüder und Vettern des Bräutigams
Artikel 25 - Erwähnung zweifacher Anfertigung des Vertrags
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4 - Erbverzicht Dorotheas geregelt, entsprechender Verzichtsbrief erwähnt, gilt jedoch nicht für schwesterliche Fälle außerhalb des Hauses Anhalt
Artikel 17 - Falls es gemeinsame Leibeserben geben sollte, werden Heiratsgelder und andere Hinterlasssenschaften an diese vererbt
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 5 - August (der Jüngere) sichert eine Widerlage von 10.000 Talern zu, unter Einwilligung seines Bruders und seiner Vettern Artikel 24 - Verschreibungen bezüglich Leibgedinge und Morgengabe sollen noch vor dem Beilager an Dorothea übergeben werden, mit ausdrücklicher Bewilligung und Bestätigung der Brüder und Vettern des Bräutigams
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 5 - August (der Jüngere) sichert eine Widerlage von 10.000 Talern zu, unter Einwilligung seines Bruders und seiner Vettern
Artikel 24 - Verschreibungen bezüglich Leibgedinge und Morgengabe sollen noch vor dem Beilager an Dorothea übergeben werden, mit ausdrücklicher Bewilligung und Bestätigung der Brüder und Vettern des Bräutigams
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Originalvertrag nicht in Artikel unterteilt.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 2 Nr. 12
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 318. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/318.html.
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