Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 319: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Preußen

  • Datum der Vertragsschließung: 30. Juni 1733
  • Ort der Vertragsschließung: Berlin

Bräutigam

  • Name: Carl I., Braunschweig und Lüneburg, Herzog
  • GND: 10044220X
  • Geburtsjahr: 1713
  • Sterbejahr: 1780
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Philippine Charlotte, Preußen, Prinzessin
  • GND: 101423209
  • Geburtsjahr: 1716
  • Sterbejahr: 1801
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Ludwig Rudolf
  • GND: 12470070
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Onkel 2. Grades
  • Name: Ferdinand Albrecht
  • GND: 102705224
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater
  • Name: Carl I.
  • GND: 101423209
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich Wilhelm I.
  • GND: 118535978
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel - Anrufung Gottes, zu Lob und Ehren dessen sollen beide Häuser verbunden werden und eine beständige Freundschaft daraus entstehen

Artikel 1 - Heiratsgut in Höhe von 40.000 Reichstalern versprochen, soll vier Wochen nach vollzogenem Beilager gegen Quittung ausbezahlt werden

Artikel 2 - weitere 60.000 Reichstaler als Paraphernal-Gelder zugesagt, sollen in der Kur-Märckische Landschaft angelegt werden, Zinsen sollen ab des Vollzugs des Beilagers jährlich 3.000 Reichstaler ergeben, Quittung erwähnt

Artikel 3 - Aussteuer gebührend einer Tochter des Königs von Preußen erwähnt, entsprechendes Verzeichnis benannt

Artikel 4 - Erbverzicht geregelt; ohne männliche Leibeserben sollen die Prinzessin und Ihre Erben Anteile an der Allodialerbschaft erhalten

Artikel 5 - Sukkzessions- und Erbrecht auf die Clev- und jülischen Lande und Provinzen geregelt; Philippine Charlotte und ihre Erben können nur dann den Thron besteigen, wenn es keine anderen männlichen Erben mit entsprechenden Rechten gäbe

Artikel 6 - Ludwig Rudolph und Ferdinand Albrecht versprechen Morgengabe nach dem vollzogenen Beilager, in Form von 4.000 Reichstalern und eines Kleinods, jährlich mit 400 Reichstalern verzinst, entsprechender Brief erwähnt

Artikel 7 - Hand- und Spielgeld in Höhe von 2.000 Reichstalern verabredet, pro Quartal mit 500 Reichstalern auszuzahlen, solange die Ehe besteht

Artikel 8 - Auflistung über einzustellende Bedienstete und deren Unterhalt; es sollen keine Bediensteten neu eingestellt oder entlassen werden, ohne Ferdinand Albrechts Wissen oder Zustimmung

Artikel 9 - Ludwig Rudolph verspricht bei Geburt des ersten Prinzen eine jährliche Pension von 2.000 Reichstalern, mit 500 Reichstalern pro Quartal, solange die Ehe besteht oder sie ihren Witwenstand nicht aufgibt

Artikel 10 - Widerlage von weiteren 40.000 Talern versprochen; Wittum geregelt, mit 14.000 Talern Wittumsgeldern jährlich

Artikel 11 - Sämtliche in die Ehe eingebrachten Gelder sollen auf den Ämtern Schönigen, Warberg und Voigtsdahlum versichert werden; falls diese nicht zureichen, soll auch das Amt Königslutter einbezogen werden; diese Wittumsämter sollen Güter im Wert von weiteren 2.000 Reichstalern in Form von unter anderem Wildbret, Fisch und Geflügel bereitstellen; falls die Einnahmen von 16.000 Talern aus den Wittumsämtern nicht erreicht werden, sollen die Mängel durch den regierenden Hertzog und seine Nachkommen berichtigt werden; Überschuss an Ertrag soll zunächst dem regierenden Herzog und seinen Nachkommen zustehen

Artikel 12 - Das Wittum soll bei Bezug unter anderem mit einem silbernen Servis à 4000 Reichsthalern, Möbeln, einer Carosse mit 6 Pferden und anderem Hausrat ausgestattet werden

Artikel 13 - Sollte die Prinzessin sich wieder verheiraten, soll das Wittum wie vorgefunden und in einem Inventarium festgehalten hinterlassen werden

Artikel 14 - Erbhuldingung und Schwören von Eiden nach vollzogenem Beilager durch Amtsleute erwähnt

Artikel 15 - Handhabungsregelungen bezüglich des Wittums festgelegt

Artikel 16 - Die Prinzessin soll nicht mit Schulden oder Schäden welche vor ihrem Bezug dessen auf den Wittumsgütern liegen, beschwert werden; diese werden durch den regierenden Herzog und seine Nachfolger verantwortet; sollte die Prinzessin jedoch während ihres Witwenstandes Schulden machen, müssen sie und ihre Nachkommen dafür aufkommen

Artikel 17 - Sollten Schäden durch Krieg oder anderes Unglück entstehen, so sind der regierende Herzog und seine Nachkommen angehalten, diese zu beheben

Artikel 18 - Falls Veränderungen am Wittum vorgenommen werden sollten, dürfen diese nicht dazu führen, dass es weniger Ertrag bringt und die Änderungen müssen im Einvernehmen mit dem regierenden Herzog und seinen Nachkommen stehen

Artikel 19 - Falls die Prinzessin stirbt ohne lebende Leibeserben zu hinterlassen, sollen das Heiratsgeld (40.000 Reichstaler) und das Paraphernalgeld (60.000 Reichstaler) zurück an den König von Preussen oder seine Nachkommen an der Krone fallen; solange Carl lebt, soll er jedoch Zugang zu den 40.000 Reichstalern haben und auch Zinsen aus den 60.000 Talern der Paraphernalgeld-Anlage beziehen können

Artikel 20 - Wenn es Leibeserben gibt und diese Philippine Charlottes Tod erleben sollten, so erben diese nicht nur das Heiratsgut sondern auch die Paraphernal-Gelder und was die Prinzessin sonst noch in die Ehe eingebracht hat

Artikel 21 - Falls Carl vor Philippine stirbt, egal ob mit oder ohne Leibeserben, soll sie über ihr eingebrachtes Heiratsgut, die Widerlage sowie das ihr verschriebene Schloss, Städte und Ämter verfügen können, solange sie ihren Witwenstand nicht aufgibt

Artikel 22 - Falls die Erträge des Wittums nicht ausreichend sein sollten, sollen der regierende Hertzog oder seine Nachkommen für eine ausreichende Erstattung sorgen

Artikel 23 - Sollte die Prinzessin sich erneut verheiraten, soll sie entsprechend abgelöst werden und ihren Wittumssitz aufgeben; falls es gemeinsame männliche Leibeserben geben sollte, erfolgt die Ablösung über die Zahlung des Ehe-Geldes und der halben Widerlage; falls der regierende Herzog und seine Nachkommen die entsprechende Widerlage-Summe nicht direkt auszahlen wollen, soll diese jährlich mit 10 Prozent verzinst und versichert werden, damit die Prinzessin von Quartal zu Quartal Gebrauch von dieser machen kann; erst dann soll die Prinzessin das Wittum mit allen Zubehörungen verlassen müssen

Artikel 24 - Falls die Prinzessin verstirbt, sollen die Widerlage-Gelder an den Herzog Carl und die gemeinsam erworbenen Erben fallen

Artikel 25 - Falls es jedoch keine entsprechenden Erben geben sollte, sollen das Ehegeld sowie die Paraphernal-Gelder an den König von Preußen und seine Erben vererbt werden, während die Widerlage an Herzog Carl und seine Erben und Nachkommen fallen sollte

Artikel 26 - Die Prinzessin soll ihr Leben lang jedoch über das Ehegeld und die Paraphernal-Gelder verfügen können

Artikel 27 - Falls die Prinzessin mit Vorwissen und Einwilligung des regierenden Herzogs Schulden machen sollte, so sollen diese von jenem oder seinen Erben und Nachkommen bezahlt werden, ohne dass die Prinzessin damit beschwert werden solle

Artikel 28 - Falls ein Teil des Brautpaars nach dem Beilager und vor der Zahlung der Heiratsgelder versterben sollte, ist verabredet, dass sich trotzdem an alle entsprechenden Bestimmungen zu halten ist; Falls ein Todesfall vor dem Beilager eintreten sollte, sind die Bestimmungen des Vertrags als nichtig zu betrachten

Artikel 29 - Bekundung beider Seiten sich an den Vertrag zu halten, auch unterschrieben vom regierenden Herzog Ludewig Rudolph und herzog Ferdinand Albrecht; Anfertigung zweier Exemplare des Vertrags erwähnt

Regelungen über Thronfolge

Artikel 5 - Sukkzessions- und Erbrecht auf die Clev- und jülischen Lande und Provinzen geregelt; Philippine Charlotte und ihre Erben können nur dann den Thron besteigen, wenn es keine anderen männlichen Erben mit entsprechenden Rechten gäbe

Konfessionelle Regelungen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 4 - Erbverzicht geregelt; ohne männliche Leibeserben sollen die Prinzessin und Ihre Erben Anteile an der Allodialerbschaft erhalten

Artikel 19 - Falls die Prinzessin stirbt ohne lebende Leibeserben zu hinterlassen, sollen das Heiratsgeld (40.000 Reichstaler) und das Paraphernalgeld (60.000 Reichstaler) zurück an den König von Preussen oder seine Nachkommen an der Krone fallen; solange Carl lebt, soll er jedoch Zugang zu den 40.000 Reichstalern haben und auch Zinsen aus den 60.000 Talern der Paraphernalgeld-Anlage beziehen können

Artikel 20 - Wenn es Leibeserben gibt und diese Philippine Charlottes Tod erleben sollten, so erben diese nicht nur das Heiratsgut sondern auch die Paraphernal-Gelder und was die Prinzessin sonst noch in die Ehe eingebracht hat

Artikel 23 - Sollte die Prinzessin sich erneut verheiraten, soll sie entsprechend abgelöst werden und ihren Wittumssitz aufgeben; falls es gemeinsame männliche Leibeserben geben sollte, erfolgt die Ablösung über die Zahlung des Ehe-Geldes und der halben Widerlage; falls der regierende Herzog und seine Nachkommen die entsprechende Widerlage-Summe nicht direkt auszahlen wollen, soll diese jährlich mit 10 Prozent verzinst und versichert werden, damit die Prinzessin von Quartal zu Quartal Gebrauch von dieser machen kann; erst dann soll die Prinzessin das Wittum mit allen Zubehörungen verlassen müssen

Artikel 24 - Falls die Prinzessin verstirbt, sollen die Widerlage-Gelder an den Herzog Carl und die gemeinsam erworbenen Erben fallen

Artikel 25 - Falls es jedoch keine entsprechenden Erben geben sollte, sollen das Ehegeld sowie die Paraphernal-Gelder an den König von Preußen und seine Erben vererbt werden, während die Widerlage an Herzog Carl und seine Erben und Nachkommen fallen sollte

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt.

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 2 Nr. 143
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 319. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/319.html.

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