Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 320: Sachsen - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel

  • Datum der Vertragsschließung: 11. September 1611
  • Ort der Vertragsschließung: unbekannt

Bräutigam

  • Name: August von Sachsen, Herzog
  • GND: 104173971
  • Geburtsjahr: 1589
  • Sterbejahr: 1615
  • Dynastie: Wettiner
  • Konfession: unbekannt

Braut

  • Name: Elisabeth von Braunschweig-Wolfenbüttel, Prinzessin
  • GND: 11546560X
  • Geburtsjahr: 1593
  • Sterbejahr: 1650
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: unbekannt

Akteure des Bräutigams

  • Name: August von Sachsen
  • GND: 104173971
  • Dynastie: Wettiner
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel
  • GND: 118709887
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel - Anrufung Gottes, Bekundung Verbindung beider Häuser durch Eheschließung nach christlicher Ordnung in Dresden im nächsten Jahr zu begehen, auch mit Rat und Zustimmung von Augusts Bruder Johann Georg

Artikel 1 - Nach dem Beilager Gabe eines Heiratsguts in Höhe von 20.000 Gulden, sofern Erbverzicht bisdahin geregelt wurde, außerdem fürstlichen Schmuck, Kleinodien, Silbergeschirr und Kleider als Aussteuer

Artikel 2 - nach vollzogenem Beilager zudem Morgengabe in Höhe von 6.000 Gulden Hauptgeld oder eine jährliche erbliche Rente von 300 Gulden

Artikel 3 - Widerlage in Höhe von 20.000 Gulden verabredet

Artikel 4 - Haus und Amt Senftenberg als Wittumssitz ausgewählt, soll jährlich 4.000 Gulden Ertrag bringen; falls Ertrag niedriger ist, soll die Witwe den fehlenden Anteil erstattet bekommen; Wittumsbedienstete sollen aus Herzog Augusts und seiner Erben Mittel finanziert werden

Artikel 5 - Wittumsverschreibung erwähnt

Artikel 6 - Bekräftigung, dass Herzog August und seine Erben jedoch in Notfällen Vorrechte in der Handhabung der Wittumsgüter genießen

Artikel 7 - Vor dem Beilager sollen zudem Besichtigungen auf den Wittumsgütern stattfinden, um ihren Status und die Wirtschaftlichkeit zu begutachten; im Falle von Mängeln jeglicher Art tragen Herzog August und seine Erben die Verantwortung diese zu beseitigen oder Ersatz für wirtschaftliche Verluste bereitzustellen

Artikel 8 - Betonung der weltlichen und geistlichen Freiheiten der Untertanen auf den Wittumsgütern

Artikel 9 - Elisabeth ist nicht befugt, die Wittumsgüter anderen zu öffnen oder zugehörigen Besitz mit anderen zu teilen, sofern August und seine Erben keine Zustimmung leisten

Artikel 10 - Erbverzicht geregelt, entsprechender Brief erwähnt; Elisabeth und ihre Erben haben jedoch Anspruch, falls es keine geeigneten männlichen Erben ihres Vaters im Falle dessen Todes geben sollte

Artikel 11 - Falls Elisabeth nach dem Beilager verstirbt und es keine ehelichen Leibeserben gibt, soll August sein Leben lang über die 20.000 Gulden Heiratsgeld verfügen können; im Falle seines Todes würden diese jedoch an Heinrich Julius und seine Erben zurückfallen

Artikel 12 - Bis das Heiratsgut an Heinrich Julius und seine Erben zurückgezahlt wurde, sollen diese jährlich 2000 Gulden aus den Wittumsgütern erhalten; Amtsleute sollen ebenfalls solange noch im Dienst verbleiben

Artikel 13 - Im Falle von Elisabeths Tod sollen auch die 6.000 Gulden Hauptgeld der Morgengabe bzw die entsprechenden jährlichen Zinsen August und den gemeinsamen Erben verbleiben, außer Elisabeth hat darüber anders testamentarisch verfügt

Artikel 14 - Über die Aussteuer soll ein Inventar erstellt werden, und die entsprechenden Gegenstände sollen August zustehen, bis er stirbt, in welchem Fall sie an Heinrich Julius und seine Erben zurückfallen würden

Artikel 15 - Falls gemeinsame Erben den Tod beider Eltern oder Elisabeths erlben sollten, sollen die 20.000 Gulden Heiratsgeld sowie Kleinodien und Silbergeschirr erblich sein und bleiben

Artikel 16 - Falls August vor Elisabeth versterben sollte und gemeinsame Erben existieren, die noch unmündig sind, so sollen diese nach herkömmlichem Brauch bevormundet werden

Artikel 17 - Solange Elisabeth ihren Witwenstatus nicht verändert, soll sie ungehindert die 4.000 Gulden Leibgedingsrente und Wittumsertrag beziehen

Artikel 18 - standesgemäße Ausstattung des Wittumssitzes geregelt; Falls sie wieder Heiraten sollte, wird sie von den 20.000 Gulden Heiratsgeld und der Morgengabe abgelöst, jedoch soll sie falls die Widerlage nicht ausbezahlt wird, jährlich 2.000 Gulden erhalten

Artikel 19 - Falls aus einer weiteren Ehe ebenfalls Kinder hervorgingen, soll das Erbe der 20.000 Gulden Heiratsgeld den Kindern beider ehen zustehen

Artikel 20 - Sobald Elisabeth die 20.000 Gulden Heiratsgeld ausbezahlt wurden, soll sie den Wittumssitz verlassen und ihre Untertanen und Amtsleute von ihren Eiden und Gelübden befreien und die Wittumsverschreibung an Augusts Erben überantworten

Artikel 21 - Widerfall geregelt, falls keine entsprechenden Erben Elisabeths vorhanden sind

Artikel 22 - Elisabeth soll zudem nicht mit Schulden belastet werden, welche August vor oder nach dem Beilager gemacht haben sollte; jedoch soll sie neben Wittum, Morgengabe, Silbergeschirr, Kleinodien und anderen beschriebenen Dingen keine weiteren Forderungen erheben

Artikel 23 - Im Todesfall vor dem Beilager ist der Vertrag ungültig

Artikel 24 - Abschließendes Treueversprechen beider Seiten

Regelungen über Thronfolge

Konfessionelle Regelungen

Artikel 8 - Betonung der weltlichen und geistlichen Freiheiten der Untertanen auf den Wittumsgütern

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 10 - Erbverzicht geregelt, entsprechender Brief erwähnt; Elisabeth und ihre Erben haben jedoch Anspruch, falls es keine geeigneten männlichen Erben ihres Vaters im Falle dessen Todes geben sollte

Artikel 11 - Falls Elisabeth nach dem Beilager verstirbt und es keine ehelichen Leibeserben gibt, soll August sein Leben lang über die 20.000 Gulden Heiratsgeld verfügen können; im Falle seines Todes würden diese jedoch an Heinrich Julius und seine Erben zurückfallen

Artikel 13 - Im Falle von Elisabeths Tod sollen auch die 6.000 Gulden Hauptgeld der Morgengabe bzw die entsprechenden jährlichen Zinsen August und den gemeinsamen Erben verbleiben, außer Elisabeth hat darüber anders testamentarisch verfügt

Artikel 14 - Über die Aussteuer soll ein Inventar erstellt werden, und die entsprechenden Gegenstände sollen August zustehen, bis er stirbt, in welchem Fall sie an Heinrich Julius und seine Erben zurückfallen würden

Artikel 15 - Falls gemeinsame Erben den Tod beider Eltern oder Elisabeths erlben sollten, sollen die 20.000 Gulden Heiratsgeld sowie Kleinodien und Silbergeschirr erblich sein und bleiben

Artikel 16 - Falls August vor Elisabeth versterben sollte und gemeinsame Erben existieren, die noch unmündig sind, so sollen diese nach herkömmlichem Brauch bevormundet werden

Artikel 19 - Falls aus einer weiteren Ehe ebenfalls Kinder hervorgingen, soll das Erbe der 20.000 Gulden Heiratsgeld den Kindern beider ehen zustehen

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt.

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 4 Nr. 32
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 320. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/320.html.

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