Ehevertrag Nr. 320: Sachsen - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 1611-09-11
- Ort der Vertragsschließung: unbekannt
Bräutigam
- Name: August von Sachsen, Herzog
- GND: 104173971
- Geburtsjahr: 1589
- Sterbejahr: 1615
- Dynastie: Wettiner
- Konfession: unbekannt
Braut
- Name: Elisabeth von Braunschweig-Wolfenbüttel, Prinzessin
- GND: 11546560X
- Geburtsjahr: 1593
- Sterbejahr: 1650
- Dynastie: Welfen
- Konfession: unbekannt
Akteure des Bräutigams
- Name: August von Sachsen
- GND: 104173971
- Dynastie: Wettiner
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 118709887
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel - Anrufung Gottes, Bekundung Verbindung beider Häuser durch Eheschließung nach christlicher Ordnung in Dresden im nächsten Jahr zu begehen, auch mit Rat und Zustimmung von Augusts Bruder Johann Georg
Artikel 1 - Nach dem Beilager Gabe eines Heiratsguts in Höhe von 20.000 Gulden, sofern Erbverzicht bisdahin geregelt wurde, außerdem fürstlichen Schmuck, Kleinodien, Silbergeschirr und Kleider als Aussteuer
Artikel 2 - nach vollzogenem Beilager zudem Morgengabe in Höhe von 6.000 Gulden Hauptgeld oder eine jährliche erbliche Rente von 300 Gulden
Artikel 3 - Widerlage in Höhe von 20.000 Gulden verabredet
Artikel 4 - Haus und Amt Senftenberg als Wittumssitz ausgewählt, soll jährlich 4.000 Gulden Ertrag bringen; falls Ertrag niedriger ist, soll die Witwe den fehlenden Anteil erstattet bekommen; Wittumsbedienstete sollen aus Herzog Augusts und seiner Erben Mittel finanziert werden
Artikel 5 - Wittumsverschreibung erwähnt
Artikel 6 - Bekräftigung, dass Herzog August und seine Erben jedoch in Notfällen Vorrechte in der Handhabung der Wittumsgüter genießen
Artikel 7 - Vor dem Beilager sollen zudem Besichtigungen auf den Wittumsgütern stattfinden, um ihren Status und die Wirtschaftlichkeit zu begutachten; im Falle von Mängeln jeglicher Art tragen Herzog August und seine Erben die Verantwortung diese zu beseitigen oder Ersatz für wirtschaftliche Verluste bereitzustellen
Artikel 8 - Betonung der weltlichen und geistlichen Freiheiten der Untertanen auf den Wittumsgütern
Artikel 9 - Elisabeth ist nicht befugt, die Wittumsgüter anderen zu öffnen oder zugehörigen Besitz mit anderen zu teilen, sofern August und seine Erben keine Zustimmung leisten
Artikel 10 - Erbverzicht geregelt, entsprechender Brief erwähnt; Elisabeth und ihre Erben haben jedoch Anspruch, falls es keine geeigneten männlichen Erben ihres Vaters im Falle dessen Todes geben sollte
Artikel 11 - Falls Elisabeth nach dem Beilager verstirbt und es keine ehelichen Leibeserben gibt, soll August sein Leben lang über die 20.000 Gulden Heiratsgeld verfügen können; im Falle seines Todes würden diese jedoch an Heinrich Julius und seine Erben zurückfallen
Artikel 12 - Bis das Heiratsgut an Heinrich Julius und seine Erben zurückgezahlt wurde, sollen diese jährlich 2000 Gulden aus den Wittumsgütern erhalten; Amtsleute sollen ebenfalls solange noch im Dienst verbleiben
Artikel 13 - Im Falle von Elisabeths Tod sollen auch die 6.000 Gulden Hauptgeld der Morgengabe bzw die entsprechenden jährlichen Zinsen August und den gemeinsamen Erben verbleiben, außer Elisabeth hat darüber anders testamentarisch verfügt
Artikel 14 - Über die Aussteuer soll ein Inventar erstellt werden, und die entsprechenden Gegenstände sollen August zustehen, bis er stirbt, in welchem Fall sie an Heinrich Julius und seine Erben zurückfallen würden
Artikel 15 - Falls gemeinsame Erben den Tod beider Eltern oder Elisabeths erlben sollten, sollen die 20.000 Gulden Heiratsgeld sowie Kleinodien und Silbergeschirr erblich sein und bleiben
Artikel 16 - Falls August vor Elisabeth versterben sollte und gemeinsame Erben existieren, die noch unmündig sind, so sollen diese nach herkömmlichem Brauch bevormundet werden
Artikel 17 - Solange Elisabeth ihren Witwenstatus nicht verändert, soll sie ungehindert die 4.000 Gulden Leibgedingsrente und Wittumsertrag beziehen
Artikel 18 - standesgemäße Ausstattung des Wittumssitzes geregelt; Falls sie wieder Heiraten sollte, wird sie von den 20.000 Gulden Heiratsgeld und der Morgengabe abgelöst, jedoch soll sie falls die Widerlage nicht ausbezahlt wird, jährlich 2.000 Gulden erhalten
Artikel 19 - Falls aus einer weiteren Ehe ebenfalls Kinder hervorgingen, soll das Erbe der 20.000 Gulden Heiratsgeld den Kindern beider ehen zustehen
Artikel 20 - Sobald Elisabeth die 20.000 Gulden Heiratsgeld ausbezahlt wurden, soll sie den Wittumssitz verlassen und ihre Untertanen und Amtsleute von ihren Eiden und Gelübden befreien und die Wittumsverschreibung an Augusts Erben überantworten
Artikel 21 - Widerfall geregelt, falls keine entsprechenden Erben Elisabeths vorhanden sind
Artikel 22 - Elisabeth soll zudem nicht mit Schulden belastet werden, welche August vor oder nach dem Beilager gemacht haben sollte; jedoch soll sie neben Wittum, Morgengabe, Silbergeschirr, Kleinodien und anderen beschriebenen Dingen keine weiteren Forderungen erheben
Artikel 23 - Im Todesfall vor dem Beilager ist der Vertrag ungültig
Artikel 24 - Abschließendes Treueversprechen beider Seiten
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Artikel 8 - Betonung der weltlichen und geistlichen Freiheiten der Untertanen auf den Wittumsgütern
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 10 - Erbverzicht geregelt, entsprechender Brief erwähnt; Elisabeth und ihre Erben haben jedoch Anspruch, falls es keine geeigneten männlichen Erben ihres Vaters im Falle dessen Todes geben sollte
Artikel 11 - Falls Elisabeth nach dem Beilager verstirbt und es keine ehelichen Leibeserben gibt, soll August sein Leben lang über die 20.000 Gulden Heiratsgeld verfügen können; im Falle seines Todes würden diese jedoch an Heinrich Julius und seine Erben zurückfallen
Artikel 13 - Im Falle von Elisabeths Tod sollen auch die 6.000 Gulden Hauptgeld der Morgengabe bzw die entsprechenden jährlichen Zinsen August und den gemeinsamen Erben verbleiben, außer Elisabeth hat darüber anders testamentarisch verfügt
Artikel 14 - Über die Aussteuer soll ein Inventar erstellt werden, und die entsprechenden Gegenstände sollen August zustehen, bis er stirbt, in welchem Fall sie an Heinrich Julius und seine Erben zurückfallen würden
Artikel 15 - Falls gemeinsame Erben den Tod beider Eltern oder Elisabeths erlben sollten, sollen die 20.000 Gulden Heiratsgeld sowie Kleinodien und Silbergeschirr erblich sein und bleiben
Artikel 16 - Falls August vor Elisabeth versterben sollte und gemeinsame Erben existieren, die noch unmündig sind, so sollen diese nach herkömmlichem Brauch bevormundet werden
Artikel 19 - Falls aus einer weiteren Ehe ebenfalls Kinder hervorgingen, soll das Erbe der 20.000 Gulden Heiratsgeld den Kindern beider ehen zustehen
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 4 Nr. 32
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 320. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/320.html.
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