Ehevertrag Nr. 321# Durchnummerieren: Sachsen - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 1618-02-12
- Ort der Vertragsschließung: unbekannt
Bräutigam
- Name: Johann Philipp, Sachsen, Herzog
- GND: 102109176
- Geburtsjahr: 1597
- Sterbejahr: 1639
- Dynastie: Wettiner
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Elisabeth von Braunschweig-Wolfenbüttel, Prinzessin
- GND: 11546560X
- Geburtsjahr: 1593
- Sterbejahr: 1650
- Dynastie: Welfen
- Konfession: unbekannt
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann Georg I.
- GND: 100029752
- Dynastie: Wettiner
- Verhältnis: Vormund
- Name: Johann Philipp
- GND: 102109176
- Dynastie: Wettiner
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Friedrich Ulrich
- GND: 102017433
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel - Anrufung Gottes, Bekenntnis zur Eheschließung zwischen der verwitweten Elisabeth und Johann Philipp nach christlicher Ordnung, Vollziehung eines christlichen Beilagers erwähnt
Artikel 1 - Auszahlung des Heiratsguts in Höhe von 20.000 Gulden nach ehelichem Beilager abgesprochen, zudem Aussteuer in Form von Schmuck, Kleinodien, Silbergeschirr und Kleidern erwähnt, um Elisabeth standesgemäß auszustatten
Artikel 2 - Elisabeth soll weiter über die 2.300 Gulden jährliche Nutzung aus Morgengabe und Widerlage der vorigen Ehe mit Herzog August von Sachsen verfügen können
Artikel 3 - Nach geschehenem Beilager soll Johann Philipp eine Morgengabe in Höhe von 6.000 Gulden Hauptgeld bzw. 300 Gulden jährliche Rente entrichten, entsprechende Verschreibung erwähnt
Artikel 4 - Widerlage in Höhe von 20.000 Gulden erwähnt
Artikel 5 - Wittumssitz sollen Schloss, Stadt und Amt Eisenberg werden, mit jährlichen Einnahmen von 4.000 Gulden, welche bei Ausfällen entsprechend ausgeglichen werden sollen; zudem soll sie durch die Jäger mit Wild versorgt werden und Bau- sowie Brennholz entrichtet bekommen
Artikel 6 - Erbhuldigung und Schwur von Eiden durch Diener und Amtsleute nach dem Beilager erwähnt
Artikel 7 - Elisabeth soll über Schloss, Amt und zugehörige Dörfer oder Städte Macht ausüben können, ohne Einflussnahme durch Johann Philipps Nachfahren; diese sollen nur in Notfällen eingreifen können, und ohne dass es für Elisabeth dabei zu Unkosten käme
Artikel 8 - Besichtigung der Wittumsgüter durch Friedrich Ulrich beschlossen und nochmalige Bekräftigung, dass Mängel oder Ausfälle durch Johann Philipp und seine Erben zu berichtigen seien, Haus und Amt Ronneburg als Versicherung erwähnt
Artikel 9 - Untertanen auf den Wittumsämtern sollen in ihren geistlichen und weltlichen Freiheiten durch Elisabeth nicht beschränkt werden
Artikel 10 - Die Wittumsgüter sowie entsprechende Zubehörungen dürfen durch Elisabeth nicht ohne Zustimmung Johann Philipps und dessen Erben für andere geöffnet werden
Artikel 11 - Elisabeth ist verpflichtet die Wittumsbehausung und Schloss baulich in Stand zu halten, ist jedoch nicht für andere Grundbaumaßnahmen verantwortlich
Artikel 12 - Erbverzicht geregelt
Artikel 13 - Im Falle von ELisabeths Tod nach dem ehelichen Beilager soll Johann Philipp, falls keine gemeinsamen Erben vorhanden sind lebenslang über die 20.000 Gulden Heiratsgut verfügen können, Widerfall an Friedrich Ulrich und seine Erben im Falle von Johann Philipps Tod erwähnt; bis das Heiratsgut ausgezahlt worden ist, sollen Friedrich Ulrich und seinen Erben jährlich 2.000 Gulden zustehen; die Morgengabe soll Johann Philipps Erben zustehen, sofern Elisabeth keine anderen Verordnungen getroffen hat
Artikel 14 - Im Fall von Elisabeths Tod ohne gemeinsame Erben mit Johann Philipp soll ihre Aussteuer inklusive eines Inventariums Johann Philipp bis zu seinem eigenen Tod zustehen, in welchem Fall all jene Dinge zurück an Friedrich Ulrich und seine Erben bzw den regierenden Landesfürsten fallen
Artikel 15 - Falls gemeinsame Leibeserben ohne eigene Erben versterben sollten, wird der Widerfall genauso gehandhabt
Artikel 16 - Falls die gemeinsamen Erben Elisabeth überleben sollten, haben sie Anrecht auf die 20.000 Gulden Heiratsgeld und Aussteuer
Artikel 17 - Falls Johann Philipp vor Elisabeth sterben sollte und es gemeinsame minderjährige Leibeserben gibt, sollen diese bevormundet werden und es soll in Elisabeths Macht stehen, den Wittumssitz in entsprechendem Zustand zu beziehen über die Morgengabe zu verfügen und ohne Hinderung durch Johann Philipps Erben jährlich die 4.000 Gulden Einnahmen zu erhalten
Artikel 18 - Bei Bezug des Wittumssitzes soll dieser mit so viel Bier, Wein, anderen Getränken, Korn, sowie anderen Vorräten und Proviant versorgt sein, wie das Leibgedinge innerhalb eines Jahre produzieren würde; zudem sollen notwendige Hausgeräte bereitstehen und Elisabeth soll mit all ihrem Hab und Gut ohne jegliche Verhinderung einziehen können
Artikel 19 - Sollte Elisabeth ihren Witwenstand jedoch verändern und sich erneut verheiraten, so muss sie die Wittumsgüter aufgeben und sowohl Heiratsgut als auch Morgengabe auszahlen, wobei sie mit 2.000 Gulden anstelle der Widerlage jährlich versichert werden soll; Sie soll über die Widerlage ihr Leben lang verfügen können, bei ihrem Tod gehen diese Gelder an die gemeinsam mit Johann Philipp erworbenen Leibeserben
Artikel 20 - Falls Elisabeth in einer weiteren Ehe Kinder haben sollte, würde das Heiratsgeld im Falle ihres Todes zwischen den Kindern aus den verschiedenen Ehen aufgeteilt werden
Artikel 21 - Elisabeth muss die Wittumsgüter erst verlassen wenn die 20.000 Gulden Heiratsgeld ausgezahlt worden sind und auch erst dann sollen Diener und Amtsleute von ihren Eiden entbunden werden
Artikel 22 - Wittumsverschreibung erwähnt; Falls Elisabeth und Johann Philipp keine gemeinsamen Kinder haben sollten oder diese vor dem Ableben der Eltern versterben sollten, so sollen Heiratsgeld und Widerlage an Friedrich Ulrich und seine Erben bzw Johann Philipp und seine Erben zurückfallen
Artikel 23 - Elisabeth soll nach Johann Philipps Tod nicht mit seinen Schulden belastet werden, egal ob diese vor oder nach dem Beilager gemacht wurden; Sie soll aber auch keine weiteren Forderungen als oben genannt an Johann Philipp oder seine Erben stellen
Artikel 24 - Falls jemand vor dem Beilager versterben sollte, ist keine der beiden Parteien zu den im Vertrag besprochenen Punkten verpflichtet Folge zu leisten
Artikel 25 - Bekräftigung beider Parteien den Vertrag einzuhalten
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Artikel 9 - Untertanen auf den Wittumsämtern sollen in ihren geistlichen und weltlichen Freiheiten durch Elisabeth nicht beschränkt werden
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 12 - Erbverzicht geregelt
Artikel 13 - Im Falle von ELisabeths Tod nach dem ehelichen Beilager soll Johann Philipp, falls keine gemeinsamen Erben vorhanden sind lebenslang über die 20.000 Gulden Heiratsgut verfügen können, Widerfall an Friedrich Ulrich und seine Erben im Falle von Johann Philipps Tod erwähnt; bis das Heiratsgut ausgezahlt worden ist, sollen Friedrich Ulrich und seinen Erben jährlich 2.000 Gulden zustehen; die Morgengabe soll Johann Philipps Erben zustehen, sofern Elisabeth keine anderen Verordnungen getroffen hat
Artikel 14 - Im Fall von Elisabeths Tod ohne gemeinsame Erben mit Johann Philipp soll ihre Aussteuer inklusive eines Inventariums Johann Philipp bis zu seinem eigenen Tod zustehen, in welchem Fall all jene Dinge zurück an Friedrich Ulrich und seine Erben bzw den regierenden Landesfürsten fallen
Artikel 15 - Falls gemeinsame Leibeserben ohne eigene Erben versterben sollten, wird der Widerfall genauso gehandhabt
Artikel 16 - Falls die gemeinsamen Erben Elisabeth überleben sollten, haben sie Anrecht auf die 20.000 Gulden Heiratsgeld und Aussteuer
Artikel 17 - Falls Johann Philipp vor Elisabeth sterben sollte und es gemeinsame minderjährige Leibeserben gibt, sollen diese bevormundet werden und es soll in Elisabeths Macht stehen, den Wittumssitz in entsprechendem Zustand zu beziehen über die Morgengabe zu verfügen und ohne Hinderung durch Johann Philipps Erben jährlich die 4.000 Gulden Einnahmen zu erhalten
Artikel 19 - Sollte Elisabeth ihren Witwenstand jedoch verändern und sich erneut verheiraten, so muss sie die Wittumsgüter aufgeben und sowohl Heiratsgut als auch Morgengabe auszahlen, wobei sie mit 2.000 Gulden anstelle der Widerlage jährlich versichert werden soll; Sie soll über die Widerlage ihr Leben lang verfügen können, bei ihrem Tod gehen diese Gelder an die gemeinsam mit Johann Philipp erworbenen Leibeserben
Artikel 20 - Falls Elisabeth in einer weiteren Ehe Kinder haben sollte, würde das Heiratsgeld im Falle ihres Todes zwischen den Kindern aus den verschiedenen Ehen aufgeteilt werden
Artikel 22 - Wittumsverschreibung erwähnt; Falls Elisabeth und Johann Philipp keine gemeinsamen Kinder haben sollten oder diese vor dem Ableben der Eltern versterben sollten, so sollen Heiratsgeld und Widerlage an Friedrich Ulrich und seine Erben bzw Johann Philipp und seine Erben zurückfallen
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Artikel 2 - Elisabeth soll weiter über die 2.300 Gulden jährliche Nutzung aus Morgengabe und Widerlage der vorigen Ehe mit Herzog August von Sachsen verfügen können
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt.
Literatur
Pasch, E., “Johann Philipp” in: Allgemeine Deutsche Biographie 14 (1881), S. 366-368 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd102109176.html#adbcontent
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 4 Nr. 40
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
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- Vertragssprache Druck:
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Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 321# Durchnummerieren. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/321# Durchnummerieren.html.
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