Ehevertrag Nr. 322: Hessen-Darmstadt - Lippe
- Datum der Vertragsschließung: 1572-04-23
- Ort der Vertragsschließung: unbekannt
Bräutigam
- Name: Georg I. Landgraf von Hessen-Darmstadt
- GND: 118690493
- Geburtsjahr: 1547
- Sterbejahr: 1596
- Dynastie: Hessen
- Konfession: unbekannt
Braut
- Name: Magdalena zu Lippe
- GND: 137982763
- Geburtsjahr: 1552
- Sterbejahr: 1587
- Dynastie: Lippe
- Konfession: unbekannt
Akteure des Bräutigams
- Name: Georg I. Landgraf von Hessen-Darmstadt
- GND: 118690493
- Dynastie: Hessen
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
Vertragsinhalt
Präambel (fol. 03r): Akteure, verstorbener Brautvater, Rat der Brüder des Bräutigams, Ehe beschlossen
Artikel 1 (fol. 03r): Ehe beschlossen
Artikel 2 (fol. 03v): Mitgift (6.000 Taler), Zahlungsregelungen, Aussteuer
Artikel 3 (fol. 03v): Erbverzicht der Braut, solange der Mannesstamm ihres Hauses nicht ausgestorben ist
Artikel 4 (fol. 03v-04r): Morgengabe (4.000 Gulden; davon 200 Gulden jährlich); jährliches Einkommen (3.000 Gulden), als Wittum, Anlage auf Gütern; wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Witwensitz mit zugehörigen Ländereien, Rechte etc., Amtsbesoldung, Nutzungsrecht, Lob und Schwur der Amtleute
Artikel 5 (fol. 04r-04v): Gehorsam, Lob und Schwur der Untertanen auf den Witwengütern
Artikel 6 (fol. 04v): Die geistlichen und weltlichen Untertanen auf den Witwengütern sollen ihre Freiheiten etc. beibehalten
Artikel 7 (fol. 04v): Vorbehalte der Erben und Nachkommen hinsichtlich der Witwengüter (Öffnung, Erbhuldigung, etc.); Vergleich/Erstattung bei Öffnung oder Beschädigung der Witwengüter
Artikel 8 (fol. 04v): Holzverkauf
Artikel 9 (fol. 05r): Schutz der Witwe, der Witwengüter etc.
Artikel 10 (fol. 05r): Öffnung etc. der Witwengüter durch die Braut ohne Einverständnis der Erben des Bräutigams ausgeschlossen, Vergabe, Belastung des Schlosses mit Schulden ausgeschlossen
Artikel 11 (fol. 05r): Bauliche Instandhaltung des Schlosses
Artikel 12 (fol. 05r): Bei Abgang von Teilen der Witwengüter: Verschreibung anderer Güter
Artikel 13 (fol. 05r-05v): Wenn unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach Gewohnheit des Fürstentums Hessen, Antritt des Wittums; Erhalt von Hausrat, Aussteuer, weiterem Besitz
Artikel 14 (fol. 05v): Witwenunterhalt, Vorrat, Erstattung von Mängeln, Hausrat
Artikel 15 (fol. 05v): Baulicher Zustand des Witwensitzes
Artikel 16 (fol. 05v-06r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Wittums (mit 6.000 Talern Mitgift, 4.000 Gulden Morgengabe; statt der Widerlage: lebenslang 500 Gulden jährlich); wenn die Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Vererbung der Summen an die Leibeserben, nach deren Tod: Vererbung an weitere Erben des Bräutigams; wenn auch aus der zweiten Ehe Nachkommen vorhanden sind: Die Mitgiftsumme (6.000 Taler) sowie der weitere Besitz der Braut sollen zu gleichen Teilen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe fallen
Artikel 17 (fol. 06r): Wenn die Braut verstirbt und aus der ersten Ehe keine Leibeserben vorhanden sind und das Wittum nicht abgelöst wird: Heimfall des Wittums an die Fürsten zu Hessen, Ansprüche von Freunden und Erben der Braut ausgeschlossen
Artikel 18 (fol. 06r): Vererbung von Ersparnissen, Geschenken etc. der Braut nach ihren Wünschen
Artikel 19 (fol. 06r-06v): Wenn die Braut verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Die Hälfte der Mitgift wird zur Erbmasse der Familie des Bräutigams, die andere Hälfte: Rückfall an die nächsten Erben der Braut
Artikel 20 (fol. 06v): Schuldenbegleichung (Bräutigam) durch die nächsten Erben des Bräutigams
Artikel 21 (fol. 06v): Schuldenbegleichung (Braut, nach Antritt des Wittums, nach dem Tod der Braut) durch die nächsten Erben der Braut
Artikel 22(fol. 06v): Wenn die Braut/der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig
Artikel 23 (fol. 06v): Einhaltung des Vertrages versprochen, Unterschriften und Siegel erwähnt
Artikel 24 (fol. 06v-07r): Einverständnis der hessischen Landgrafen, Siegel und Unterschriften erwähnt; Datum, Unterschriften
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3 (fol. 03v): Erbverzicht der Braut, solange der Mannesstamm ihres Hauses nicht ausgestorben ist
Artikel 4 (fol. 03v-04r): Morgengabe (4.000 Gulden; davon 200 Gulden jährlich); jährliches Einkommen (3.000 Gulden), als Wittum, Anlage auf Gütern; wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Witwensitz mit zugehörigen Ländereien, Rechte etc., Amtsbesoldung, Nutzungsrecht, Lob und Schwur der Amtleute
Artikel 16 (fol. 05v-06r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Wittums (mit 6.000 Talern Mitgift, 4.000 Gulden Morgengabe; statt der Widerlage: lebenslang 500 Gulden jährlich); wenn die Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Vererbung der Summen an die Leibeserben, nach deren Tod: Vererbung an weitere Erben des Bräutigams; wenn auch aus der zweiten Ehe Nachkommen vorhanden sind: Die Mitgiftsumme (6.000 Taler) sowie der weitere Besitz der Braut sollen zu gleichen Teilen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe fallen
Artikel 17 (fol. 06r): Wenn die Braut verstirbt und aus der ersten Ehe keine Leibeserben vorhanden sind und das Wittum nicht abgelöst wird: Heimfall des Wittums an die Fürsten zu Hessen, Ansprüche von Freunden und Erben der Braut ausgeschlossen
Artikel 18 (fol. 06r): Vererbung von Ersparnissen, Geschenken etc. der Braut nach ihren Wünschen
Artikel 19 (fol. 06r-06v): Wenn die Braut verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Die Hälfte der Mitgift wird zur Erbmasse der Familie des Bräutigams, die andere Hälfte: Rückfall an die nächsten Erben der Braut
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Präambel (fol. 03r): Akteure, verstorbener Brautvater, Rat der Brüder des Bräutigams, Ehe beschlossen
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Präambel (fol. 03r): Akteure, verstorbener Brautvater, Rat der Brüder des Bräutigams, Ehe beschlossen
Artikel 24 (fol. 06v-07r): Einverständnis der hessischen Landgrafen, Siegel und Unterschriften erwähnt; Datum, Unterschriften
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Präambel (fol. 03r): Akteure, verstorbener Brautvater, Rat der Brüder des Bräutigams, Ehe beschlossen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Siegel vorhanden; Vertrag im Original in Artikel unterteilt; Nur die Seite fol. 2r ist nummeriert/foliiert.
Literatur
„Hessen, Magdalena Landgräfin zu“, in: Hessische Biografie https://www.lagis-hessen.de/pnd/137982763 (Stand: 28.11.2023) „Hessen-Darmstadt, Georg I. Landgraf von“, in: Hessische Biografie https://www.lagis-hessen.de/pnd/118690493 (Stand: 28.11.2023)
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD Bestand B 1 Nr. 141
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3641217
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 322. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/322.html.
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