Ehevertrag Nr. 323: Nassau-Dillenburg - Nassau-Dietz
- Datum der Vertragsschließung: 1725-04-15
- Ort der Vertragsschließung: Oranienstein
Bräutigam
- Name: Christian von Nassau-Dillenburg
- GND: 138638071
- Geburtsjahr: 1688
- Sterbejahr: 1739
- Dynastie: Nassau-Dillenburg
- Konfession: unbekannt
Braut
- Name: Isabella von Nassau-Dietz
- GND: 1273303725
- Geburtsjahr: 1692
- Sterbejahr: 1757
- Dynastie: Nassau-Dietz
- Konfession: unbekannt
Akteure des Bräutigams
- Name: Christian von Nassau-Dillenburg
- GND: 138638071
- Dynastie: Nassau-Dillenburg
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Isabella von Nassau-Dietz
- GND: 1273303725
- Dynastie: Nassau-Dietz
- Verhältnis: selbst
- Name: Henriette Amalie von Anhalt-Dessau
- GND: 1074674227
- Dynastie: Askanier
- Verhältnis: Mutter
Vertragsinhalt
(fol. 02r): Anrufung Gottes
Präambel (fol. 02r-02v): Ehe beschlossen, Rat und Einverständnis der Brautmutter
Artikel 1 (fol. 02v-03r): Ehe beschlossen
Artikel 2 (fol. 03r): Reformierte Einsegnung, Beilager in der fürstlichen Residenz Oranien
Artikel 3 (fol. 03r-03v): Väterliche Disposition (19./29. Juni 1695), Ratifikation durch Brautbruder (15. April 1609), Mitgift (12.000 Reichtaler), Zahlungsregelungen, Termine, Nießgebrauch; nach dem Tod von Braut, Bräutigam und den gemeinsamen Nachkommen: Rückfall der Mitgift an den Mannesstamm des Hauses Dietz, nach deren Aussterben: Vererbung der Mitgift an die nächsten Blutsverwandten der Braut; Aussteuer
Artikel 4 (fol. 03v-04r): Morgengabe (Obligation: 5.000 Reichtaler, Zinsen)
Artikel 5 (fol. 04r): Widerlage (12.000 Reichtaler); gesamtes Heiratsgut (24.000 Reichstaler); nach dem Tod des Brautpaares ohne Nachkommen: Rückfall
Artikel 6 (fol. 04r-5r): Hand- und Spielgeld: (3.000 Reichtaler jährlich, Quartal 750 Reichtaler), Zahlungsregelungen; Bedienstete (Besoldung, Bestellung etc.)
Artikel 7 (05r-06r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Jährliches Einkommen (10.000 Reichstaler aus den Gütern Mengerskirchen und Ellar); Witwengüter (Nutzungsrechte etc.), Hypothek, Sicherheiten, Versorgung, Nutzungsrechte, Verzeichnis über Güter und Renten; wenn die 10.000 Reichstaler nicht erzielt werden: Erstattung; Begleichung/Erstattung bei Beschwerungen der Witwengütern, Regelungen für Kriegszeiten, Erstattung von Unkosten etc.
Artikel 8 (fol. 06r-06v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Die Braut kann bis zum Regierungsantritt des ältesten Sohns im Schloss Dillenburg residieren, danach Witwensitz (Schloss Herborn) möglich, Ausstattung des Witwensitzes, Nutzung des Leibgedings, Schutz der Witwe und des Wittums
Artikel 9 (fol. 06v-07r): Huldigung, Gehorsam der Untertanen etc. auf den Witwengütern
Artikel 10 (fol. 07r-07v): Bestellung/Entlassung von Bediensteten auf den Witwengütern
Artikel 11 (fol. 07v): Holz, baulicher Zustand der Gebäude der Witwengüter
Artikel 12 (fol. 07v-08r): Vorräte auf den Witwengütern, Silbergeschirr, nach dem Tod der Braut: Rückfall der Hälfte des Silbergeschirrs
Artikel 13 (fol. 08r-08v): Die Braut erhält ihre Nutzungs- und Erbansprüche
Artikel 14 (fol. 08v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind und der Bräutigam erneut heiratet: Inventaliste über die Besitztümer der Braut, Vererbung an ausschließlich die Nachkommen aus der ersten Ehe, Disposition der Braut
Artikel 15 (fol. 08v-09r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Erhalt von Heiratsgut und Wittum, lebenslanges Nutzungsrecht
Artikel 16 (fol. 09r): Regelungen zu Schulden bei den Paraphernalgütern
Artikel 17 (fol. 09r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Versorgung der Nachkommen
Artikel 18 (fol. 09r-09v): Wenn gemeinsame Töchter vorhanden sind: Anlegung von 1.000 Reichtalern, jährliche Erträge, Unterhalt; bei unmündigen männlichen und/oder weiblichen Nachkommen: Vormundschaft der Braut, Eventualregentschaft der Braut, Administration des Fürstentums Dillenburg, für die Zeit des Witwenstands; Erziehung der Nachkommen u.a. im reformierten Glauben
Artikel 19 (fol. 09v-10r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und aus der ersten Ehe gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Ablösung des Wittums; bis die Bezahlung erfolgt: Besitz und Nießgebrauch des Wittums bleiben bei der Braut, Einkommensregelungen
Artikel 20 (fol. 10r-11r): Wenn der Bräutigam vor der Braut oder die Braut vor dem Bräutigam, nach dem Beilager und vor Bezahlung des Heiratsguts: Ehevertrag gültig; Einhaltung des Vertrages versprochen, Renunziation aller Exceptionen und Beneficien; Einverständnis des Kaisers; vierfache Ausfertigung des Vertrages; Ort, Datum, Unterschriften
Regelungen über Thronfolge
Artikel 8 (fol. 06r-06v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Die Braut kann bis zum Regierungsantritt des ältesten Sohns im Schloss Dillenburg residieren, danach Witwensitz (Schloss Herborn) möglich, Ausstattung des Witwensitzes, Nutzumg des Leibgedings, Schutz der Witwe und des Wittums
Artikel 18 (fol. 09r-09v): Wenn gemeinsame Töchter vorhanden sind: Anlegung von 1.000 Reichtalern, jährliche Erträge, Unterhalt; bei unmündigen männlichen und/oder weiblichen Nachkommen: Vormundschaft der Braut, Eventualregentschaft der Braut, Administration des Fürstentums Dillenburg, für die Zeit des Witwenstands; Erziehung der Nachkommen u.a. im reformierten Glauben
Konfessionelle Regelungen
Artikel 2 (fol. 03r): Reformierte Einsegnung, Beilager in der fürstlichen Residenz Oranien
Artikel 18 (fol. 09r-09v): Wenn gemeinsame Töchter vorhanden sind: Anlegung von 1.000 Reichtalern, jährliche Erträge, Unterhalt; bei unmündigen männlichen und/oder weiblichen Nachkommen: Vormundschaft der Braut, Eventualregentschaft der Braut, Administration des Fürstentums Dillenburg, für die Zeit des Witwenstands; Erziehung der Nachkommen u.a. im reformierten Glauben
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3 (fol. 03r-03v): Väterliche Disposition (19./29. Juni 1695), Ratifikation durch Brautbruder (15. April 1609), Mitgift (12.000 Reichtaler), Zahlungsregelungen, Termine, Nießgebrauch; nach dem Tod von Braut, Bräutigam und den gemeinsamen Nachkommen: Rückfall der Mitgift an den Mannesstamm des Hauses Dietz, nach deren Aussterben: Vererbung der Mitgift an die nächsten Blutsverwandten der Braut; Aussteuer
Artikel 5 (fol. 04r): Widerlage (12.000 Reichtaler); gesamtes Heiratsgut (24.000 Reichstaler); nach dem Tod des Brautpaares ohne Nachkommen: Rückfall
Artikel 12 (fol. 07v-08r): Vorräte auf den Witwengütern, Silbergeschirr, nach dem Tod der Braut: Rückfall der Hälfte des Silbergeschirrs
Artikel 13 (fol. 08r-08v): Die Braut erhält ihre Nutzungs- und Erbansprüche
Artikel 18 (fol. 09r-09v): Wenn gemeinsame Töchter vorhanden sind: Anlegung von 1.000 Reichtalern, jährliche Erträge, Unterhalt; bei unmündigen männlichen und/oder weiblichen Nachkommen: Vormundschaft der Braut, Eventualregentschaft der Braut, Administration des Fürstentums Dillenburg, für die Zeit des Witwenstands; Erziehung der Nachkommen u.a. im reformierten Glauben
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 20 (fol. 10r-11r): Wenn der Bräutigam vor der Braut oder die Braut vor dem Bräutigam, nach dem Beilager und vor Bezahlung des Heiratsguts: Ehevertrag gültig; Einhaltung des Vertrages versprochen, Renunziation aller Exceptionen und Beneficien; Einverständnis des Kaisers; vierfache Ausfertigung des Vertrages; Ort, Datum, Unterschriften Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen erwähnt? Präambel (fol. 02r-02v): Ehe beschlossen, Rat und Einverständnis der Brautmutter
Artikel 3 (fol. 03r-03v): Väterliche Disposition (19./29. Juni 1695), Ratifikation durch Brautbruder (15. April 1609), Mitgift (12.000 Reichtaler), Zahlungsregelungen, Termine, Nießgebrauch; nach dem Tod von Braut, Bräutigam und den gemeinsamen Nachkommen: Rückfall der Mitgift an den Mannesstamm des Hauses Dietz, nach deren Aussterben: Vererbung der Mitgift an die nächsten Blutsverwandten der Braut; Aussteuer
Artikel 20 (fol. 10r-11r): Wenn der Bräutigam vor der Braut oder die Braut vor dem Bräutigam, nach dem Beilager und vor Bezahlung des Heiratsguts: Ehevertrag gültig; Einhaltung des Vertrages versprochen, Renunziation aller Exceptionen und Beneficien; Einverständnis des Kaisers; vierfache Ausfertigung des Vertrages; Ort, Datum, Unterschriften
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Artikel 3 (fol. 03r-03v): Väterliche Disposition (19./29. Juni 1695), Ratifikation durch Brautbruder (15. April 1609), Mitgift (12.000 Reichtaler), Zahlungsregelungen, Termine, Nießgebrauch; nach dem Tod von Braut, Bräutigam und den gemeinsamen Nachkommen: Rückfall der Mitgift an den Mannesstamm des Hauses Dietz, nach deren Aussterben: Vererbung der Mitgift an die nächsten Blutsverwandten der Braut; Aussteuer
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: HHStAW Bestand 3036 Nr. KHA Inv. A 3 Nr. 1228
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v1338846
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 323. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/323.html.
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