Ehevertrag Nr. 324: Hessen-Darmstadt - Schleswig-Holstein-Gottorf
- Datum der Vertragsschließung: 1649-06-17
- Ort der Vertragsschließung: Schloss Gottorf
Bräutigam
- Name: Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt
- GND: 101248571
- Geburtsjahr: 1630
- Sterbejahr: 1678
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Konfession:
Braut
- Name: Marie Elisabeth von Schleswig-Holstein-Gottorf
- GND: 104193379
- Geburtsjahr: 1634
- Sterbejahr: 1665
- Dynastie: Schleswig-Holtein-Gottorf (Nebenlinie Oldenburg)
- Konfession:
Akteure des Bräutigams
- Name: Georg II. Landgraf von Hessen-Darmstadt
- GND: 118884352
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Friedrich III. Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf
- GND: 11870320X
- Dynastie: Schleswig-Holstein-Gottorf
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (S. 04-06): Ehe beschlossen, Beilager erwähnt, Mitgift (20.000 Reichstaler), Zahlungsregelungen, Aussteuer; Morgengabe (7.000 Reichtaler Hauptgeld oder 350 Taler jährlich), Widerlage (20.000 Reichstaler), Verschreibung der 40.000 Reichstaler auf Schlössern, Ämter, Gütern; Witwensitz (Rechte etc. ) geregelt, jährliches Einkommen (6.000 Taler); Mangel und Überfluss geregelt, weitere Nutzungsrechte; Transfer der Witwengüter im Fall des Todes von Christina Sophie von Hessen möglich
Artikel 2 (S. 06-07): Besoldung von Amtleuten und Dienern auf den Witwengütern, Bestellung etc. von Amtsdienern; Schwur und Huldigung durch die Amtsleute und Untertanen der Witwengüter
Artikel 3 (S. 07): Jurisdiktion auf den Witwengütern
Artikel 4 (S. 07-08): Öffnung der Witwengüter durch Landgraf Georg und dessen Erben im Notfall möglich
Artikel 5 (S. 08): Bestellung der Kirchen- und Schuldiener, Confirmation durch die Erben des Vaters des Bräutigams erwähnt
Artikel 6 (S. 08-09): Besichtigung der Witwengüter durch den Brautvater, Erstattung von Mängeln
Artikel 7 (S. 09): Zustand des Witwensitzes und der Witwengüter, Verbesserung
Artikel 8 (S. 09): Schutz der Braut und des Wittums
Artikel 9 (S. 09): Die Untertanen auf den Witwengütern behalten ihre Rechte, Freiheiten etc. bei
Artikel 10 (S. 10): Öffnung, Vergabe etc. des Wittums durch die Braut ohne Erlaubnis Landgraf Georgs/dessen Erben ausgeschlossen
Artikel 12 (S. 10-11): Belastung der Witwengüter mit Schulden etc. durch die Braut ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung des Witwensitzes; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und mütterliche Erbe; wenn keine männlichen Erben des Brautvaters vorhanden sind: Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt ein
Artikel 13 (S 11-12): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält die lebenslange Verfügung über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall; bis zur Rückzahlung erhalten der Brautvater/dessen Erben das Verfügungsrecht über die Witwengüter; Eide, Pflichten, Gelübde der Amtleute, Untertanen etc., Gehorsam
Artikel 14 (S. 12): Bei Antritt der Witwengüter: Ledigsprechung der Amtsleute von Eiden und Pflichten gegenüber Landgraf Georg; Eide und Pflichten gegenüber der Braut/dem Brautvater
Artikel 15 (S. 12): Zahlungsregelung für den Rückfall der Mitgift; Vererbung der Morgengabe nach den Wünschen der Braut, hinterlässt sie kein Testament: Verbleib beim Bräutigam/dessen Erben
Artikel 16 (S. 13): Wenn die Braut verstirbt, keine ehelichen Nachkommen vorhanden sind und sie kein Testament hinterlassen hat: lebenslanges Nustzungsrecht der Aussteuer durch den Bräutigam, Inventarliste; nach Tod des Bräutigams: Rückfall der Aussteuer
Artikel 17 (S. 13-14): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese aber ohne Erben während den Lebzeiten beider Eheleute oder zu Lebzeiten der Braut versterben: Vererbung des Heiratsguts wie später festgehalten; wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung von Mitgift und Aussteuer
Artikel 18 (S. 14): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft gemäß den Regeln des Fürstentums, Antritt des Wittums (ob Leibeserben vorhanden sind oder nicht), baulicher Zustand, Schuldenfreiheit, Versorgung mit Holz, Nutzung, Einkommen
Artikel 19 (S. 14-15): Versorgung mit Bier, Wein etc. auf dem Witwensitz, Vorrat bis zum Erhalt des Einkommens; Erhalt der Morgengabe, Aussteuer, Geschenke
Artikel 20 (S. 15-16): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigam erneut heiratet: Ablösung des Wittums (20.000 Reichstaler Mitgift, statt 350 Reichstalern einamlig 7.000 Reichstalern Morgengabe, statt der Widerlage 2.000 Reichstaler jährlich und lebenslang; Schadloshaltung der Witwengüter); nach dem Tod der Braut: die 2.000 Reichstaler samt anderer Erbmasse fallen an die gemeinsamen Erben aus der Ehe mit Ludwig, nach deren Tod an deren Erben; wenn Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Gleiche Verteilung der Mitgift und weiterer Erbmasse auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe
Artikel 21 (S. 16): Abtretung des Wittums; Enthebung der Amtleute etc. von Eiden, Pflichten etc. gegenüber der Braut
Artikel 22 (S. 16-17): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt ind keine gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe mit Ludwig vorhanden sind: Bezug der Witwengüter; nachdem Tod: Rückfall der Mitgift; Rückfall der Widerlage an den Bräutigamvater/dessen Erben
Artikel 23 (S. 17): Nach dem Tod des Bräutigams: keine Verpflichtungen der Braut gegenüber den Schulden des Bräutigams; Erhalt von Wittum, Morgengabe, Aussteuer; keine weiteren Forderungen gegenüber den Erben des Bräutigamvaters
Artikel 24 (S. 17): Primogenitur bei beiden Fürstenhäusern, Confirmation; Thronfolge Ludwigs; nach dessen Tod: Thronfolge seines ältesten Sohns, danach in absteigender Linie
Artikel 25 (S. 17-18): Bei auswärtigen Ansprüchen gegen die Primogenitur in den Häusern: Verteidigung der Erbfolge
Artikel 26 (S. 18): Regelung zum Witwenunterhalt
Artikel 27 (S. 18): Wenn die Braut/der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig; Einhaltung des Vertrages versprochen; zweifache Ausfertigung des Vertrages; Ort, Datierung, Unterschriften
Regelungen über Thronfolge
Artikel 24 (S. 17): Primogenitur bei beiden Fürstenhäusern, Confirmation; Thronfolge Ludwigs; nach dessen Tod: Thronfolge seines ältesten Sohns, danach in absteigender Linie
Artikel 25 (S. 17-18): Bei auswärtigen Ansprüchen gegen die Primogenitur in den Häusern: Verteidigung der Erbfolge
Konfessionelle Regelungen
Artikel 5 (S. 08): Bestellung der Kirchen- und Schuldiener, Confirmation durch die Erben des Vaters des Bräutigams erwähnt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 12 (S. 10-11): Belastung der Witwengüter mit Schulden etc. durch die Braut ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung des Witwensitzes; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und mütterliche Erbe; wenn keine männlichen Erben des Brautvaters vorhanden sind: Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt ein
Artikel 13 (S 11-12): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält die lebenslange Verfügung über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall; bis zur Rückzahlung erhalten der Brautvater/dessen Erben das Verfügungsrecht über die Witwengüter; Eide, Pflichten, Gelübde der Amtleute, Untertanen etc., Gehorsam
Artikel 15 (S. 12): Zahlungsregelung für den Rückfall der Mitgift; Vererbung der Morgengabe nach den Wünschen der Braut, hinterlässt sie kein Testament: Verbleib beim Bräutigam/dessen Erben
Artikel 16 (S. 13): Wenn die Braut verstirbt, keine ehelichen Nachkommen vorhanden sind und sie kein Testament hinterlassen hat: lebenslanges Nustzungsrecht der Aussteuer durch den Bräutigam, Inventarliste; nach Tod des Bräutigams: Rückfall der Aussteuer
Artikel 17 (S. 13-14): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese aber ohne Erben während den Lebzeiten beider Eheleute oder zu Lebzeiten der Braut versterben: Vererbung des Heiratsguts wie später festgehalten; wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung von Mitgift und Aussteuer
Artikel 20 (S. 15-16): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigam erneut heiratet: Ablösung des Wittums (20.000 Reichstaler Mitgift, statt 350 Reichstalern einamlig 7.000 Reichstalern Morgengabe, statt der Widerlage 2.000 Reichstaler jährlich und lebenslang; Schadloshaltung der Witwengüter); nach dem Tod der Braut: die 2.000 Reichstaler samt anderer Erbmasse fallen an die gemeinsamen Erben aus der Ehe mit Ludwig, nach deren Tod an deren Erben; wenn Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Gleiche Verteilung der Mitgift und weiterer Erbmasse auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe
Artikel 22 (S. 16-17): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt ind keine gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe mit Ludwig vorhanden sind: Bezug der Witwengüter; nachdem Tod: Rückfall der Mitgift; Rückfall der Widerlage an den Bräutigamvater/dessen Erben
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten
Vertrag in Artikel unterteilt
Siegel vorhanden
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD Bestand B 1 Nr. 424
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v4656019
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 324. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/324.html.
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