Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 324: Hessen-Darmstadt - Schleswig-Holstein-Gottorf

  • Datum der Vertragsschließung: 17. Juni 1649
  • Ort der Vertragsschließung: Schloss Gottorf

Bräutigam

  • Name: Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt
  • GND: 101248571
  • Geburtsjahr: 1630
  • Sterbejahr: 1678
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Konfession:

Braut

  • Name: Marie Elisabeth von Schleswig-Holstein-Gottorf
  • GND: 104193379
  • Geburtsjahr: 1634
  • Sterbejahr: 1665
  • Dynastie: Schleswig-Holtein-Gottorf (Nebenlinie Oldenburg)
  • Konfession:

Akteure des Bräutigams

  • Name: Georg II. Landgraf von Hessen-Darmstadt
  • GND: 118884352
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich III. Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf
  • GND: 11870320X
  • Dynastie: Schleswig-Holstein-Gottorf
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Artikel 1 (S. 04-06): Ehe beschlossen, Beilager erwähnt, Mitgift (20.000 Reichstaler), Zahlungsregelungen, Aussteuer; Morgengabe (7.000 Reichtaler Hauptgeld oder 350 Taler jährlich), Widerlage (20.000 Reichstaler), Verschreibung der 40.000 Reichstaler auf Schlössern, Ämter, Gütern; Witwensitz (Rechte etc. ) geregelt, jährliches Einkommen (6.000 Taler); Mangel und Überfluss geregelt, weitere Nutzungsrechte; Transfer der Witwengüter im Fall des Todes von Christina Sophie von Hessen möglich

Artikel 2 (S. 06-07): Besoldung von Amtleuten und Dienern auf den Witwengütern, Bestellung etc. von Amtsdienern; Schwur und Huldigung durch die Amtsleute und Untertanen der Witwengüter

Artikel 3 (S. 07): Jurisdiktion auf den Witwengütern

Artikel 4 (S. 07-08): Öffnung der Witwengüter durch Landgraf Georg und dessen Erben im Notfall möglich

Artikel 5 (S. 08): Bestellung der Kirchen- und Schuldiener, Confirmation durch die Erben des Vaters des Bräutigams erwähnt

Artikel 6 (S. 08-09): Besichtigung der Witwengüter durch den Brautvater, Erstattung von Mängeln

Artikel 7 (S. 09): Zustand des Witwensitzes und der Witwengüter, Verbesserung

Artikel 8 (S. 09): Schutz der Braut und des Wittums

Artikel 9 (S. 09): Die Untertanen auf den Witwengütern behalten ihre Rechte, Freiheiten etc. bei

Artikel 10 (S. 10): Öffnung, Vergabe etc. des Wittums durch die Braut ohne Erlaubnis Landgraf Georgs/dessen Erben ausgeschlossen

Artikel 12 (S. 10-11): Belastung der Witwengüter mit Schulden etc. durch die Braut ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung des Witwensitzes; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und mütterliche Erbe; wenn keine männlichen Erben des Brautvaters vorhanden sind: Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt ein

Artikel 13 (S 11-12): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält die lebenslange Verfügung über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall; bis zur Rückzahlung erhalten der Brautvater/dessen Erben das Verfügungsrecht über die Witwengüter; Eide, Pflichten, Gelübde der Amtleute, Untertanen etc., Gehorsam

Artikel 14 (S. 12): Bei Antritt der Witwengüter: Ledigsprechung der Amtsleute von Eiden und Pflichten gegenüber Landgraf Georg; Eide und Pflichten gegenüber der Braut/dem Brautvater

Artikel 15 (S. 12): Zahlungsregelung für den Rückfall der Mitgift; Vererbung der Morgengabe nach den Wünschen der Braut, hinterlässt sie kein Testament: Verbleib beim Bräutigam/dessen Erben

Artikel 16 (S. 13): Wenn die Braut verstirbt, keine ehelichen Nachkommen vorhanden sind und sie kein Testament hinterlassen hat: lebenslanges Nustzungsrecht der Aussteuer durch den Bräutigam, Inventarliste; nach Tod des Bräutigams: Rückfall der Aussteuer

Artikel 17 (S. 13-14): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese aber ohne Erben während den Lebzeiten beider Eheleute oder zu Lebzeiten der Braut versterben: Vererbung des Heiratsguts wie später festgehalten; wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung von Mitgift und Aussteuer

Artikel 18 (S. 14): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft gemäß den Regeln des Fürstentums, Antritt des Wittums (ob Leibeserben vorhanden sind oder nicht), baulicher Zustand, Schuldenfreiheit, Versorgung mit Holz, Nutzung, Einkommen

Artikel 19 (S. 14-15): Versorgung mit Bier, Wein etc. auf dem Witwensitz, Vorrat bis zum Erhalt des Einkommens; Erhalt der Morgengabe, Aussteuer, Geschenke

Artikel 20 (S. 15-16): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigam erneut heiratet: Ablösung des Wittums (20.000 Reichstaler Mitgift, statt 350 Reichstalern einamlig 7.000 Reichstalern Morgengabe, statt der Widerlage 2.000 Reichstaler jährlich und lebenslang; Schadloshaltung der Witwengüter); nach dem Tod der Braut: die 2.000 Reichstaler samt anderer Erbmasse fallen an die gemeinsamen Erben aus der Ehe mit Ludwig, nach deren Tod an deren Erben; wenn Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Gleiche Verteilung der Mitgift und weiterer Erbmasse auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe

Artikel 21 (S. 16): Abtretung des Wittums; Enthebung der Amtleute etc. von Eiden, Pflichten etc. gegenüber der Braut

Artikel 22 (S. 16-17): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt ind keine gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe mit Ludwig vorhanden sind: Bezug der Witwengüter; nachdem Tod: Rückfall der Mitgift; Rückfall der Widerlage an den Bräutigamvater/dessen Erben

Artikel 23 (S. 17): Nach dem Tod des Bräutigams: keine Verpflichtungen der Braut gegenüber den Schulden des Bräutigams; Erhalt von Wittum, Morgengabe, Aussteuer; keine weiteren Forderungen gegenüber den Erben des Bräutigamvaters

Artikel 24 (S. 17): Primogenitur bei beiden Fürstenhäusern, Confirmation; Thronfolge Ludwigs; nach dessen Tod: Thronfolge seines ältesten Sohns, danach in absteigender Linie

Artikel 25 (S. 17-18): Bei auswärtigen Ansprüchen gegen die Primogenitur in den Häusern: Verteidigung der Erbfolge

Artikel 26 (S. 18): Regelung zum Witwenunterhalt

Artikel 27 (S. 18): Wenn die Braut/der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig; Einhaltung des Vertrages versprochen; zweifache Ausfertigung des Vertrages; Ort, Datierung, Unterschriften

Regelungen über Thronfolge

Artikel 24 (S. 17): Primogenitur bei beiden Fürstenhäusern, Confirmation; Thronfolge Ludwigs; nach dessen Tod: Thronfolge seines ältesten Sohns, danach in absteigender Linie

Artikel 25 (S. 17-18): Bei auswärtigen Ansprüchen gegen die Primogenitur in den Häusern: Verteidigung der Erbfolge

Konfessionelle Regelungen

Artikel 5 (S. 08): Bestellung der Kirchen- und Schuldiener, Confirmation durch die Erben des Vaters des Bräutigams erwähnt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 12 (S. 10-11): Belastung der Witwengüter mit Schulden etc. durch die Braut ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung des Witwensitzes; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und mütterliche Erbe; wenn keine männlichen Erben des Brautvaters vorhanden sind: Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt ein

Artikel 13 (S 11-12): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält die lebenslange Verfügung über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall; bis zur Rückzahlung erhalten der Brautvater/dessen Erben das Verfügungsrecht über die Witwengüter; Eide, Pflichten, Gelübde der Amtleute, Untertanen etc., Gehorsam

Artikel 15 (S. 12): Zahlungsregelung für den Rückfall der Mitgift; Vererbung der Morgengabe nach den Wünschen der Braut, hinterlässt sie kein Testament: Verbleib beim Bräutigam/dessen Erben

Artikel 16 (S. 13): Wenn die Braut verstirbt, keine ehelichen Nachkommen vorhanden sind und sie kein Testament hinterlassen hat: lebenslanges Nustzungsrecht der Aussteuer durch den Bräutigam, Inventarliste; nach Tod des Bräutigams: Rückfall der Aussteuer

Artikel 17 (S. 13-14): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese aber ohne Erben während den Lebzeiten beider Eheleute oder zu Lebzeiten der Braut versterben: Vererbung des Heiratsguts wie später festgehalten; wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung von Mitgift und Aussteuer

Artikel 20 (S. 15-16): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigam erneut heiratet: Ablösung des Wittums (20.000 Reichstaler Mitgift, statt 350 Reichstalern einamlig 7.000 Reichstalern Morgengabe, statt der Widerlage 2.000 Reichstaler jährlich und lebenslang; Schadloshaltung der Witwengüter); nach dem Tod der Braut: die 2.000 Reichstaler samt anderer Erbmasse fallen an die gemeinsamen Erben aus der Ehe mit Ludwig, nach deren Tod an deren Erben; wenn Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Gleiche Verteilung der Mitgift und weiterer Erbmasse auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe

Artikel 22 (S. 16-17): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt ind keine gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe mit Ludwig vorhanden sind: Bezug der Witwengüter; nachdem Tod: Rückfall der Mitgift; Rückfall der Widerlage an den Bräutigamvater/dessen Erben

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

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Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten

Vertrag in Artikel unterteilt

Siegel vorhanden

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD Bestand B 1 Nr. 424
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v4656019
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 324. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/324.html.

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