Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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  • Konfessionelle Regelungen
  • Erbrechtliche Regelungen
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  • Externe Instanzen beteiligt
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
  • Textbezug zu vergangenen Ereignissen
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Ehevertrag Nr. 325: Preußen - Hessen-Darmstadt

  • Datum der Vertragsschließung: 14. Juli 1769
  • Ort der Vertragsschließung: Charlottenburg

Bräutigam

  • Name: Friedrich Wilhelm II. von Preußen
  • GND: 11869362X
  • Geburtsjahr: 1744
  • Sterbejahr: 1797
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: Evangelisch-Reformiert

Braut

  • Name: Friederike Luise von Hessen-Darmstadt
  • GND: 121733394
  • Geburtsjahr: 1751
  • Sterbejahr: 1805
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Konfession: unbekannt

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich II. „der Große“ Markgraf von Brandenburg
  • GND: 118535749
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Onkel
  • Name: Friedrich Wilhelm II. von Preußen
  • GND: 11869362X
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Ludwig IX. Landgraf von Hessen-Darmstadt
  • GND: 102119686
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

(fol. 1r): Anrufung Gottes

Vorrede (fol. 1r-2r): Akteure genannt, Eheschließung beschlossen

Artikel 1 (fol. 2r-2v): Ehe beschlossen

Artikel 2 (fol. 02v-03v): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt, Zahlungsregelungen, Quittung, Aussteuer (im Wert von 10.000 Gulden) geregelt, Verzeichnis; Erbverzicht der Braut, solang der Mannesstamm der Dynastie vorhanden ist, Einwilligung des Bräutigams; weitere Erbschaften geregelt, Erbschaft im Fall des Aussterbens des Mannesstamms geregelt

Artikel 3 (fol. 03v-04v): Morgengabe, Kleidung, Handpfennig erwähnt; jährliche Rente (6.000); Hochzeitsgeschenke erwähnt; Hofstaat geregelt

Artikel 4 (fol. 04v-08v): Widerlage (20.000 Gulden) geregelt, 4.000 Gulden jährliche Rente, Wittum, statt 4.000 Gulden 20.000; wenn mindestens ein männlicher Nachkomme vorhanden ist: jährlich 30.000, Zahlungsregelungen, Verschreibung; Nutzungsrechte etc., Verweisung, Versicherung, Verwilligung erwähnt; wenn die genannten Summen nicht erzielt werden: Erstattung geregelt; Nutzungsrechte etc.; Regelungen zu den Einkünften des Wittums; Witwensitz (Schloss Oranienburg), bauliche Erhaltung, Hausrat, Ausstattung, Nutzungsrechte; Schwur der Untertanen auf den Witwengütern, Gehorsam; Einstellung/Entlassung von Dienern; die Untertanen auf den Witwengütern behalten ihre Privilegien, Freiheiten etc.; Vorbehalte des Bräutigams (Kirchen- und Landesordnungen, Erbhuldigungen, etc.); Strafen erwähnt; Appellation bezüglich der Administration der Justiz wie üblich; Versorgung mit Nahrungsmitteln auf den Witwengütern für 1 Jahr; danach: Vereinbarte Wittumsverschreibung gültig; Versorgung mit Holz geregelt; Inventarium über Ausstattung, Wiederausstattung des Wittums; Schutz der Witwe und des Wittums, Reisen erwähnt; Änderung des Witwensitzes geregelt; Änderung und Verbesserung der Leibzucht/des Wittums geregelt; Verpfändungen, Belastungen, Veräußerungen etc. der Witwengüter ausgeschlossen; bauliche Erhaltung etc. geregelt; Wenn das Wittum versetzt oder mit Schulden belastet wurde: Kostenbegleichung geregelt

Artikel 5 (fol. 08v-09v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Die Aussteuer und Geschenke, welche die Braut nicht zu Lebzeiten vergeben oder selbst vererbt hat, fallen an den Brautvater/seine Nachfolger, wenn diese nicht vorhanden sind: die Erbmasse fällt an die nächsten Erben der Braut; vom Bräutigam stammende Geschenke (Hausschmuck) fallen an diesen zurück; der Bräutigam erhält dasVerfügungsrecht über die Mitgift, nach dessen Tod: Rückfall an den Brautvater oder dessen Erben, sind diese nicht vorhanden, fällt die Mitgift an die nächsten Erben der Braut, bis zur Rückzahlung: Verschreibung des Wittums

Artikel 6 (fol. 10r): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese aber zu Lebzeiten des Brautpaares versterben: Vererbung des Heiratsgeldes wie genannt; wenn die Braut verstirbt und Leibeserben vorhanden sind: Mitgift, Wiederlage, das gesamte Erbe der Braut fallen an das Haus Preußen

Artikel 7 (fol. 10r-11v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält Mitgift, Widerlage, Aussteuer und weitere Geschenke/Besitz etc., Antritt der Witwengüter, Nutzungsrechte geregelt, Rückfall der Hausjuwelen nach dem Tod der Braut; Bezug des Wittums, Versorgung gemeinsamer Nachkommen; Versorgung für 1 Jahr geregelt, Hausrat geregelt

Artikel 8 (fol. 11v-13r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und keine männlichen Leibeserben aus erster Ehe vorhanden sind: eventuelle Auszahlung des Wittums nach Wahl der Erben des Bräutigams; wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Einlösung von Ehegeld und halbem Vermächtnis geregelt; Abzahlung der Widerlage geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht durch die Braut; Regelung zu den 4.000 Gulden; Regelungen zur Rückzahlung; nach dem Tod der Braut: Rückfall an die gemeinsamen Leibeserben aus erster Ehe oder deren Leibeserben, wenn keine gemeinsamen Leibeserben aus erster Ehe vorhanden sind: Rückfall der Mitgift an den Brautvater/dessen Erben, Verfügung über die Hälfte der Leibzucht bis zur Rückzahlung, Widerlage etc. fallen an die Erben des Bräutigams

Artikel 9 (fol. 13r-14r): Wenn der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung des Heiratsguts verstirbt: Ehevertrag gültig; wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig; Testament und Familienpakte der Häuser Preußen, Brandenburg und Hessen erwähnt; Einhaltung des Vertrages versprochen; Zweifache Ausfertigung der Urkunde; Ort, Datierung, Unterschrift

Regelungen über Thronfolge

Konfessionelle Regelungen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 2 (fol. 02v-03v): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt, Zahlungsregelungen, Quittung, Aussteuer (im Wert von 10.000 Gulden) geregelt, Verzeichnis; Erbverzicht der Braut, solang der Mannesstamm der Dynastie vorhanden ist, Einwilligung des Bräutigams; weitere Erbschaften geregelt, Erbschaft im Fall des Aussterbens des Mannesstamms geregelt

Artikel 5 (fol. 08v-09v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Die Aussteuer und Geschenke, welche die Braut nicht zu Lebzeiten vergeben oder selbst vererbt hat, fallen an den Brautvater/seine Nachfolger, wenn diese nicht vorhanden sind: die Erbmasse fällt an die nächsten Erben der Braut; vom Bräutigam stammende Geschenke (Hausschmuck) fallen an diesen zurück; der Bräutigam erhält dasVerfügungsrecht über die Mitgift, nach dessen Tod: Rückfall an den Brautvater oder dessen Erben, sind diese nicht vorhanden, fällt die Mitgift an die nächsten Erben der Braut, bis zur Rückzahlung: Verschreibung des Wittums

Artikel 6 (fol. 10r): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese aber zu Lebzeiten des Brautpaares versterben: Vererbung des Heiratsgeldes wie genannt; wenn die Braut verstirbt und Leibeserben vorhanden sind: Mitgift, Wiederlage, das gesamte Erbe der Braut fallen an das Haus Preußen

Artikel 7 (fol. 10r-11v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält Mitgift, Widerlage, Aussteuer und weitere Geschenke/Besitz etc., Antritt der Witwengüter, Nutzungsrechte geregelt, Rückfall der Hausjuwelen nach dem Tod der Braut; Bezug des Wittums, Versorgung gemeinsamer Nachkommen; Versorgung für 1 Jahr geregelt, Hausrat geregelt

Artikel 8 (fol. 11v-13r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und keine männlichen Leibeserben aus erster Ehe vorhanden sind: eventuelle Auszahlung des Wittums nach Wahl der Erben des Bräutigams; wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Einlösung von Ehegeld und halbem Vermächtnis geregelt; Abzahlung der Widerlage geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht durch die Braut; Regelung zu den 4.000 Gulden; Regelungen zur Rückzahlung; nach dem Tod der Braut: Rückfall an die gemeinsamen Leibeserben aus erster Ehe oder deren Leibeserben, wenn keine gemeinsamen Leibeserben aus erster Ehe vorhanden sind: Rückfall der Mitgift an den Brautvater/dessen Erben, Verfügung über die Hälfte der Leibzucht bis zur Rückzahlung, Widerlage etc. fallen an die Erben des Bräutigams

Artikel 9 (fol. 13r-14r): Wenn der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung des Heiratsguts verstirbt: Ehevertrag gültig; wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig; Testament und Familienpakte der Häuser Preußen, Brandenburg und Hessen erwähnt; Einhaltung des Vertrages versprochen; Zweifache Ausfertigung der Urkunde; Ort, Datierung, Unterschrift

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 2 (fol. 02v-03v): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt, Zahlungsregelungen, Quittung, Aussteuer (im Wert von 10.000 Gulden) geregelt, Verzeichnis; Erbverzicht der Braut, solang der Mannesstamm der Dynastie vorhanden ist, Einwilligung des Bräutigams; weitere Erbschaften geregelt, Erbschaft im Fall des Aussterbens des Mannesstamms geregelt

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Artikel 9 (fol. 13r-14r): Wenn der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung des Heiratsguts verstirbt: Ehevertrag gültig; wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig; Testament und Familienpakte der Häuser Preußen, Brandenburg und Hessen erwähnt; Einhaltung des Vertrages versprochen; Zweifache Ausfertigung der Urkunde; Ort, Datierung, Unterschrift

Kommentar

Vertrag im Original in Artikel unterteilt; Vertragsseiten nicht konsequent durchnumeriert/foliiert

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD Bestand B 1 Nr. 510
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=1488013
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 325. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/325.html.

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