Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 326: Württemberg - Hessen-Darmstadt

  • Datum der Vertragsschließung: 6. November 1673
  • Ort der Vertragsschließung: Darmstadt

Bräutigam

  • Name: Wilhelm Ludwig von Württemberg
  • GND: 104183586
  • Geburtsjahr: 1647
  • Sterbejahr: 1677
  • Dynastie: Württemberg
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Magdalena Sibylle von Hessen-Darmstadt
  • GND: 122063317
  • Geburtsjahr: 1652
  • Sterbejahr: 1712
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Eberhard III. Herzog von Württemberg
  • GND: 101053800
  • Dynastie: Württemberg
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Ludwig VI. Landgraf von Hessen-Darmstadt
  • GND: 101248571
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

(S. 03): Anrufung Gottes

Präambel (S. 03-04): Ehe beschlossen

Artikel 1 (S. 04): Ehe beschlossen, Beilager erwähnt

Artikel 2 (S. 04): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt; Aussteuer geregelt; Paraphernalien geregelt, Vererbung der Paraphernalien geregelt

Artikel 3 (S. 05-07): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Erbregelungen für den Fall des Versterbens des Brautvaters ohne männliche Erben und Erbregelungen für den Fall des Aussterbens der männlichen Linie der Braut genannt

Artikel 4 (S. 07-08): Morgengabe (einmalig 5.000 Reichstaler oder 8.500 Gulden oder 375 Gulden jährlich und auf Lebenszeit) geregelt; Nutzungsrecht geregelt; weiterer Besitz der Morgengabe während einer zweiten Ehe oder des Witwenstandes geregelt, Ablösung mit 5.000 Reichstalern oder 8.500 Gulden möglich

Artikel 5 (S. 08): Wenn die Braut verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Morgengabe geregelt

Artikel 6 (S. 08): Ablösung der Morgengabe geregelt

Artikel 7 (S. 08-09): Handgeld (1.000 Gulden jährlich) geregelt

Artikel 8 (S. 09): Widerlage (20.000 Gulden) geregelt

Artikel 9 (S. 09-10): Witwengüter geregelt; Nutzungsrechte, Zugehörungen, Privilegien, etc. geregelt, Register erwähnt; Verschreibung von Mitgift und Widerlage geregelt; jährlicher Erhalt von 5.000 Gulden (Zinsen der Morgengabe nicht mit inbegriffen; Hälfte in Bargeld, die andere Hälfte in Wein) geregelt; wenn die 5.000 Gulden nicht erzielt werden: Erstattung geregelt

Artikel 10 (S. 10-11): Jurisdiktion auf den Witwengütern geregelt, geistliche Jurisdiktion geregelt, Landes- und Kirchenordnung erwähnt, Inspektion der Pfarrer, Zölle geregelt, Lehen geregelt; Öffnung der Witwengüter geregelt

Artikel 11 (S. 11): Vieh geregelt; Hausrat und Mobilien geregelt

Artikel 12 (S. 12): Lob und Gehorsam der Untertanen auf den Witwengütern geregelt; Rechte etc. geregelt; Antritt der Witwengüter geregelt; Erhalt von Geld, Früchten und Wein geregelt

Artikel 13 (S. 13): Regelungen zu den Amtleuten auf den Witwengütern genannt

Artikel 14 (S. 13): Schulden geregelt

Artikel 15 (S. 13): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen ihre Rechte, Freiheiten etc. beibehalten

Artikel 16 (S. 14): Schutz der Braut geregelt; Öffnung etc. der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung geregelt

Artikel 17 (S. 14-15): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie im Herzogtum Württemberg üblich geregelt, Braut als legitima tutrix für die Zeit des Witwenstandes geregelt, Vormundschaft über den ältesten Sohn geregelt; Bezug, Ausstattung und Zustand der Witwengüter geregelt, lebenslange Nutzung während des Witwenstandes geregelt

Artikel 18 (S. 15): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, gemeinsame Leibeserben vorhanden sind und dann die Braut verstirbt: Vererbung der Mitgift, des weiteren Besitzes der Braut, der Aussteuer, etc. geregelt

Artikel 19 (S. 15-16): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus beiden Ehen vorhanden sind: Ablösung des Wittums (20.000 Gulden der Mitgift, die Widerlage als jährliche und lebenslange Zahlung von 1.000 Gulden) geregelt; Vererbung von Mitgift, Paraphernalien etc. zugleichen Teilen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe geregelt; wenn keine Nachkommen aus der zweite Ehe vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus der ersten Ehe geregelt

Artikel 20 (S. 16-17): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und nur Leibeserben aus der zweite Ehe vorhanden sind: Vererbung der Mitgift etc. an die Nachkommen aus der zweiten Ehe geregelt; wenn keine Nachkommen aus der ersten und/oder der zweiten Ehe vorhanden sind: Rückfall geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 21 (S. 17): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift, die Aussteuer und der weitere Besitz der Braut, Inventarliste geregelt; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 22 (S. 18): 8.500 Gulden Hauptgeld und 375 Gulden jährlicher Zinsen als Morgengabe geregelt, Verschreibung geregelt, Vererbung geregelt, Nutzungsrechte geregelt

Artikel 23 (S. 18-19): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt und kein Testament hinterlässt: Vererbung der Morgengabe an die Erben und Nachkommen des Bräutigams geregelt; wenn die Braut die Morgengabe vererbt: Ablösung geregelt

Artikel 24 (S. 19): Vererbung der Aussteuer und Geschenke nach dem Testament der Braut geregelt

Artikel 25 (S. 19): Wenn die Braut aus der ersten und/oder zweiten Ehe Nachkommen hinterlässt und kein Testament vorhanden ist: Vererbung von Schmuck, Kleinodien etc. geregelt

Artikel 26 (S. 19-20): Inventarliste über Silbergeschirr und Geschenke geregelt; Aufteilung geregelt; Vererbung des Anteils der Braut geregelt; Vererbung von Schmuck und Kleinodien etc. geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 27 (S. 20): Schuldenzahlung geregelt

Artikel 28 (S. 21): Bestellung von Kirchen- und Schuldienern auf den Witwengütern geregelt

Artikel 29 (S. 21): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig

Artikel 30 (S. 21-22): Einhaltung des Vertrages versprochen

Ort, Datierung, Unterschriften

Regelungen über Thronfolge

Konfessionelle Regelungen

Artikel 10 (S. 10-11): Jurisdiktion auf den Witwengütern geregelt, geistliche Jurisdiktion geregelt, Landes- und Kirchenordnung erwähnt, Inspektion der Pfarrer, Zölle geregelt, Lehen geregelt; Öffnung der Witwengüter geregelt

Artikel 28 (S. 21): Bestellung von Kirchen- und Schuldienern auf den Witwengütern geregelt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 2 (S. 04): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt; Aussteuer geregelt; Paraphernalien geregelt, Vererbung der Paraphernalien geregelt

Artikel 3 (S. 05-07): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Erbregelungen für den Fall des Versterbens des Brautvaters ohne männliche Erben und Erbregelungen für den Fall des Aussterbens der männlichen Linie der Braut genannt

Artikel 5 (S. 08): Wenn die Braut verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Morgengabe geregelt

Artikel 17 (S. 14-15): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie im Herzogtum Württemberg üblich geregelt, Braut als legitima tutrix für die Zeit des Witwenstandes geregelt, Vormundschaft über den ältesten Sohn geregelt; Bezug, Ausstattung und Zustand der Witwengüter geregelt, lebenslange Nutzung während des Witwenstandes geregelt

Artikel 18 (S. 15): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, gemeinsame Leibeserben vorhanden sind und dann die Braut verstirbt: Vererbung der Mitgift, des weiteren Besitzes der Braut, der Aussteuer, etc. geregelt

Artikel 19 (S. 15-16): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus beiden Ehen vorhanden sind: Ablösung des Wittums (20.000 Gulden der Mitgift, die Widerlage als jährliche und lebenslange Zahlung von 1.000 Gulden) geregelt; Vererbung von Mitgift, Paraphernalien etc. zugleichen Teilen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe geregelt; wenn keine Nachkommen aus der zweite Ehe vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus der ersten Ehe geregelt

Artikel 20 (S. 16-17): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und nur Leibeserben aus der zweite Ehe vorhanden sind: Vererbung der Mitgift etc. an die Nachkommen aus der zweiten Ehe geregelt; wenn keine Nachkommen aus der ersten und/oder der zweiten Ehe vorhanden sind: Rückfall geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 21 (S. 17): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift, die Aussteuer und der weitere Besitz der Braut, Inventarliste geregelt; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 22 (S. 18): 8.500 Gulden Hauptgeld und 375 Gulden jährlicher Zinsen als Morgengabe geregelt, Verschreibung geregelt, Vererbung geregelt, Nutzungsrechte geregelt

Artikel 23 (S. 18-19): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt und kein Testament hinterlässt: Vererbung der Morgengabe an die Erben und Nachkommen des Bräutigams geregelt; wenn die Braut die Morgengabe vererbt: Ablösung geregelt

Artikel 24 (S. 19): Vererbung der Aussteuer und Geschenke nach dem Testament der Braut geregelt

Artikel 25 (S. 19): Wenn die Braut aus der ersten und/oder zweiten Ehe Nachkommen hinterlässt und kein Testament vorhanden ist: Vererbung von Schmuck, Kleinodien etc. geregelt

Artikel 26 (S. 19-20): Inventarliste über Silbergeschirr und Geschenke geregelt; Aufteilung geregelt; Vererbung des Anteils der Braut geregelt; Vererbung von Schmuck und Kleinodien etc. geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 3 (S. 05-07): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Erbregelungen für den Fall des Versterbens des Brautvaters ohne männliche Erben und Erbregelungen für den Fall des Aussterbens der männlichen Linie der Braut genannt

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten

Siegel vorhanden

Vertrag im Original in Artikel unterteilt

Weitere Dokumente zur Eheschließung unter B1 Nr. 462 (ebenfalls Ehevertrag) und B1 Nr. 463 (Datierung: 18.01.1673, enthält eine Ratifikation der Räte etc.)

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD B 1 Nr. 461
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=1270818
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 326. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/326.html.

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