Ehevertrag Nr. 326: Württemberg - Hessen-Darmstadt
- Datum der Vertragsschließung: 1673-11-06
- Ort der Vertragsschließung: Darmstadt
Bräutigam
- Name: Wilhelm Ludwig von Württemberg
- GND: 104183586
- Geburtsjahr: 1647
- Sterbejahr: 1677
- Dynastie: Württemberg
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Magdalena Sibylle von Hessen-Darmstadt
- GND: 122063317
- Geburtsjahr: 1652
- Sterbejahr: 1712
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Eberhard III. Herzog von Württemberg
- GND: 101053800
- Dynastie: Württemberg
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Ludwig VI. Landgraf von Hessen-Darmstadt
- GND: 101248571
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
(S. 03): Anrufung Gottes
Präambel (S. 03-04): Ehe beschlossen
Artikel 1 (S. 04): Ehe beschlossen, Beilager erwähnt
Artikel 2 (S. 04): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt; Aussteuer geregelt; Paraphernalien geregelt, Vererbung der Paraphernalien geregelt
Artikel 3 (S. 05-07): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Erbregelungen für den Fall des Versterbens des Brautvaters ohne männliche Erben und Erbregelungen für den Fall des Aussterbens der männlichen Linie der Braut genannt
Artikel 4 (S. 07-08): Morgengabe (einmalig 5.000 Reichstaler oder 8.500 Gulden oder 375 Gulden jährlich und auf Lebenszeit) geregelt; Nutzungsrecht geregelt; weiterer Besitz der Morgengabe während einer zweiten Ehe oder des Witwenstandes geregelt, Ablösung mit 5.000 Reichstalern oder 8.500 Gulden möglich
Artikel 5 (S. 08): Wenn die Braut verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Morgengabe geregelt
Artikel 6 (S. 08): Ablösung der Morgengabe geregelt
Artikel 7 (S. 08-09): Handgeld (1.000 Gulden jährlich) geregelt
Artikel 8 (S. 09): Widerlage (20.000 Gulden) geregelt
Artikel 9 (S. 09-10): Witwengüter geregelt; Nutzungsrechte, Zugehörungen, Privilegien, etc. geregelt, Register erwähnt; Verschreibung von Mitgift und Widerlage geregelt; jährlicher Erhalt von 5.000 Gulden (Zinsen der Morgengabe nicht mit inbegriffen; Hälfte in Bargeld, die andere Hälfte in Wein) geregelt; wenn die 5.000 Gulden nicht erzielt werden: Erstattung geregelt
Artikel 10 (S. 10-11): Jurisdiktion auf den Witwengütern geregelt, geistliche Jurisdiktion geregelt, Landes- und Kirchenordnung erwähnt, Inspektion der Pfarrer, Zölle geregelt, Lehen geregelt; Öffnung der Witwengüter geregelt
Artikel 11 (S. 11): Vieh geregelt; Hausrat und Mobilien geregelt
Artikel 12 (S. 12): Lob und Gehorsam der Untertanen auf den Witwengütern geregelt; Rechte etc. geregelt; Antritt der Witwengüter geregelt; Erhalt von Geld, Früchten und Wein geregelt
Artikel 13 (S. 13): Regelungen zu den Amtleuten auf den Witwengütern genannt
Artikel 14 (S. 13): Schulden geregelt
Artikel 15 (S. 13): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen ihre Rechte, Freiheiten etc. beibehalten
Artikel 16 (S. 14): Schutz der Braut geregelt; Öffnung etc. der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung geregelt
Artikel 17 (S. 14-15): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie im Herzogtum Württemberg üblich geregelt, Braut als legitima tutrix für die Zeit des Witwenstandes geregelt, Vormundschaft über den ältesten Sohn geregelt; Bezug, Ausstattung und Zustand der Witwengüter geregelt, lebenslange Nutzung während des Witwenstandes geregelt
Artikel 18 (S. 15): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, gemeinsame Leibeserben vorhanden sind und dann die Braut verstirbt: Vererbung der Mitgift, des weiteren Besitzes der Braut, der Aussteuer, etc. geregelt
Artikel 19 (S. 15-16): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus beiden Ehen vorhanden sind: Ablösung des Wittums (20.000 Gulden der Mitgift, die Widerlage als jährliche und lebenslange Zahlung von 1.000 Gulden) geregelt; Vererbung von Mitgift, Paraphernalien etc. zugleichen Teilen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe geregelt; wenn keine Nachkommen aus der zweite Ehe vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus der ersten Ehe geregelt
Artikel 20 (S. 16-17): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und nur Leibeserben aus der zweite Ehe vorhanden sind: Vererbung der Mitgift etc. an die Nachkommen aus der zweiten Ehe geregelt; wenn keine Nachkommen aus der ersten und/oder der zweiten Ehe vorhanden sind: Rückfall geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 21 (S. 17): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift, die Aussteuer und der weitere Besitz der Braut, Inventarliste geregelt; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 22 (S. 18): 8.500 Gulden Hauptgeld und 375 Gulden jährlicher Zinsen als Morgengabe geregelt, Verschreibung geregelt, Vererbung geregelt, Nutzungsrechte geregelt
Artikel 23 (S. 18-19): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt und kein Testament hinterlässt: Vererbung der Morgengabe an die Erben und Nachkommen des Bräutigams geregelt; wenn die Braut die Morgengabe vererbt: Ablösung geregelt
Artikel 24 (S. 19): Vererbung der Aussteuer und Geschenke nach dem Testament der Braut geregelt
Artikel 25 (S. 19): Wenn die Braut aus der ersten und/oder zweiten Ehe Nachkommen hinterlässt und kein Testament vorhanden ist: Vererbung von Schmuck, Kleinodien etc. geregelt
Artikel 26 (S. 19-20): Inventarliste über Silbergeschirr und Geschenke geregelt; Aufteilung geregelt; Vererbung des Anteils der Braut geregelt; Vererbung von Schmuck und Kleinodien etc. geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 27 (S. 20): Schuldenzahlung geregelt
Artikel 28 (S. 21): Bestellung von Kirchen- und Schuldienern auf den Witwengütern geregelt
Artikel 29 (S. 21): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig
Artikel 30 (S. 21-22): Einhaltung des Vertrages versprochen
Ort, Datierung, Unterschriften
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Artikel 10 (S. 10-11): Jurisdiktion auf den Witwengütern geregelt, geistliche Jurisdiktion geregelt, Landes- und Kirchenordnung erwähnt, Inspektion der Pfarrer, Zölle geregelt, Lehen geregelt; Öffnung der Witwengüter geregelt
Artikel 28 (S. 21): Bestellung von Kirchen- und Schuldienern auf den Witwengütern geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 2 (S. 04): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt; Aussteuer geregelt; Paraphernalien geregelt, Vererbung der Paraphernalien geregelt
Artikel 3 (S. 05-07): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Erbregelungen für den Fall des Versterbens des Brautvaters ohne männliche Erben und Erbregelungen für den Fall des Aussterbens der männlichen Linie der Braut genannt
Artikel 5 (S. 08): Wenn die Braut verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Morgengabe geregelt
Artikel 17 (S. 14-15): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie im Herzogtum Württemberg üblich geregelt, Braut als legitima tutrix für die Zeit des Witwenstandes geregelt, Vormundschaft über den ältesten Sohn geregelt; Bezug, Ausstattung und Zustand der Witwengüter geregelt, lebenslange Nutzung während des Witwenstandes geregelt
Artikel 18 (S. 15): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, gemeinsame Leibeserben vorhanden sind und dann die Braut verstirbt: Vererbung der Mitgift, des weiteren Besitzes der Braut, der Aussteuer, etc. geregelt
Artikel 19 (S. 15-16): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus beiden Ehen vorhanden sind: Ablösung des Wittums (20.000 Gulden der Mitgift, die Widerlage als jährliche und lebenslange Zahlung von 1.000 Gulden) geregelt; Vererbung von Mitgift, Paraphernalien etc. zugleichen Teilen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe geregelt; wenn keine Nachkommen aus der zweite Ehe vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus der ersten Ehe geregelt
Artikel 20 (S. 16-17): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und nur Leibeserben aus der zweite Ehe vorhanden sind: Vererbung der Mitgift etc. an die Nachkommen aus der zweiten Ehe geregelt; wenn keine Nachkommen aus der ersten und/oder der zweiten Ehe vorhanden sind: Rückfall geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 21 (S. 17): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift, die Aussteuer und der weitere Besitz der Braut, Inventarliste geregelt; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 22 (S. 18): 8.500 Gulden Hauptgeld und 375 Gulden jährlicher Zinsen als Morgengabe geregelt, Verschreibung geregelt, Vererbung geregelt, Nutzungsrechte geregelt
Artikel 23 (S. 18-19): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt und kein Testament hinterlässt: Vererbung der Morgengabe an die Erben und Nachkommen des Bräutigams geregelt; wenn die Braut die Morgengabe vererbt: Ablösung geregelt
Artikel 24 (S. 19): Vererbung der Aussteuer und Geschenke nach dem Testament der Braut geregelt
Artikel 25 (S. 19): Wenn die Braut aus der ersten und/oder zweiten Ehe Nachkommen hinterlässt und kein Testament vorhanden ist: Vererbung von Schmuck, Kleinodien etc. geregelt
Artikel 26 (S. 19-20): Inventarliste über Silbergeschirr und Geschenke geregelt; Aufteilung geregelt; Vererbung des Anteils der Braut geregelt; Vererbung von Schmuck und Kleinodien etc. geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 3 (S. 05-07): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Erbregelungen für den Fall des Versterbens des Brautvaters ohne männliche Erben und Erbregelungen für den Fall des Aussterbens der männlichen Linie der Braut genannt
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten
Siegel vorhanden
Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Weitere Dokumente zur Eheschließung unter B1 Nr. 462 (ebenfalls Ehevertrag) und B1 Nr. 463 (Datierung: 18.01.1673, enthält eine Ratifikation der Räte etc.)
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD B 1 Nr. 461
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 326. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/326.html.
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author = {Herzog, Richard},
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