Ehevertrag Nr. 326: Württemberg - Hessen-Darmstadt
- Datum der Vertragsschließung: 6. November 1673
- Ort der Vertragsschließung: Darmstadt
Bräutigam
- Name: Wilhelm Ludwig von Württemberg
- GND: 104183586
- Geburtsjahr: 1647
- Sterbejahr: 1677
- Dynastie: Württemberg
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Magdalena Sibylle von Hessen-Darmstadt
- GND: 122063317
- Geburtsjahr: 1652
- Sterbejahr: 1712
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Eberhard III. Herzog von Württemberg
- GND: 101053800
- Dynastie: Württemberg
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Ludwig VI. Landgraf von Hessen-Darmstadt
- GND: 101248571
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
(S. 03): Anrufung Gottes
Präambel (S. 03-04): Ehe beschlossen
Artikel 1 (S. 04): Ehe beschlossen, Beilager erwähnt
Artikel 2 (S. 04): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt; Aussteuer geregelt; Paraphernalien geregelt, Vererbung der Paraphernalien geregelt
Artikel 3 (S. 05-07): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Erbregelungen für den Fall des Versterbens des Brautvaters ohne männliche Erben und Erbregelungen für den Fall des Aussterbens der männlichen Linie der Braut genannt
Artikel 4 (S. 07-08): Morgengabe (einmalig 5.000 Reichstaler oder 8.500 Gulden oder 375 Gulden jährlich und auf Lebenszeit) geregelt; Nutzungsrecht geregelt; weiterer Besitz der Morgengabe während einer zweiten Ehe oder des Witwenstandes geregelt, Ablösung mit 5.000 Reichstalern oder 8.500 Gulden möglich
Artikel 5 (S. 08): Wenn die Braut verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Morgengabe geregelt
Artikel 6 (S. 08): Ablösung der Morgengabe geregelt
Artikel 7 (S. 08-09): Handgeld (1.000 Gulden jährlich) geregelt
Artikel 8 (S. 09): Widerlage (20.000 Gulden) geregelt
Artikel 9 (S. 09-10): Witwengüter geregelt; Nutzungsrechte, Zugehörungen, Privilegien, etc. geregelt, Register erwähnt; Verschreibung von Mitgift und Widerlage geregelt; jährlicher Erhalt von 5.000 Gulden (Zinsen der Morgengabe nicht mit inbegriffen; Hälfte in Bargeld, die andere Hälfte in Wein) geregelt; wenn die 5.000 Gulden nicht erzielt werden: Erstattung geregelt
Artikel 10 (S. 10-11): Jurisdiktion auf den Witwengütern geregelt, geistliche Jurisdiktion geregelt, Landes- und Kirchenordnung erwähnt, Inspektion der Pfarrer, Zölle geregelt, Lehen geregelt; Öffnung der Witwengüter geregelt
Artikel 11 (S. 11): Vieh geregelt; Hausrat und Mobilien geregelt
Artikel 12 (S. 12): Lob und Gehorsam der Untertanen auf den Witwengütern geregelt; Rechte etc. geregelt; Antritt der Witwengüter geregelt; Erhalt von Geld, Früchten und Wein geregelt
Artikel 13 (S. 13): Regelungen zu den Amtleuten auf den Witwengütern genannt
Artikel 14 (S. 13): Schulden geregelt
Artikel 15 (S. 13): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen ihre Rechte, Freiheiten etc. beibehalten
Artikel 16 (S. 14): Schutz der Braut geregelt; Öffnung etc. der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung geregelt
Artikel 17 (S. 14-15): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie im Herzogtum Württemberg üblich geregelt, Braut als legitima tutrix für die Zeit des Witwenstandes geregelt, Vormundschaft über den ältesten Sohn geregelt; Bezug, Ausstattung und Zustand der Witwengüter geregelt, lebenslange Nutzung während des Witwenstandes geregelt
Artikel 18 (S. 15): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, gemeinsame Leibeserben vorhanden sind und dann die Braut verstirbt: Vererbung der Mitgift, des weiteren Besitzes der Braut, der Aussteuer, etc. geregelt
Artikel 19 (S. 15-16): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus beiden Ehen vorhanden sind: Ablösung des Wittums (20.000 Gulden der Mitgift, die Widerlage als jährliche und lebenslange Zahlung von 1.000 Gulden) geregelt; Vererbung von Mitgift, Paraphernalien etc. zugleichen Teilen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe geregelt; wenn keine Nachkommen aus der zweite Ehe vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus der ersten Ehe geregelt
Artikel 20 (S. 16-17): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und nur Leibeserben aus der zweite Ehe vorhanden sind: Vererbung der Mitgift etc. an die Nachkommen aus der zweiten Ehe geregelt; wenn keine Nachkommen aus der ersten und/oder der zweiten Ehe vorhanden sind: Rückfall geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 21 (S. 17): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift, die Aussteuer und der weitere Besitz der Braut, Inventarliste geregelt; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 22 (S. 18): 8.500 Gulden Hauptgeld und 375 Gulden jährlicher Zinsen als Morgengabe geregelt, Verschreibung geregelt, Vererbung geregelt, Nutzungsrechte geregelt
Artikel 23 (S. 18-19): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt und kein Testament hinterlässt: Vererbung der Morgengabe an die Erben und Nachkommen des Bräutigams geregelt; wenn die Braut die Morgengabe vererbt: Ablösung geregelt
Artikel 24 (S. 19): Vererbung der Aussteuer und Geschenke nach dem Testament der Braut geregelt
Artikel 25 (S. 19): Wenn die Braut aus der ersten und/oder zweiten Ehe Nachkommen hinterlässt und kein Testament vorhanden ist: Vererbung von Schmuck, Kleinodien etc. geregelt
Artikel 26 (S. 19-20): Inventarliste über Silbergeschirr und Geschenke geregelt; Aufteilung geregelt; Vererbung des Anteils der Braut geregelt; Vererbung von Schmuck und Kleinodien etc. geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 27 (S. 20): Schuldenzahlung geregelt
Artikel 28 (S. 21): Bestellung von Kirchen- und Schuldienern auf den Witwengütern geregelt
Artikel 29 (S. 21): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig
Artikel 30 (S. 21-22): Einhaltung des Vertrages versprochen
Ort, Datierung, Unterschriften
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Artikel 10 (S. 10-11): Jurisdiktion auf den Witwengütern geregelt, geistliche Jurisdiktion geregelt, Landes- und Kirchenordnung erwähnt, Inspektion der Pfarrer, Zölle geregelt, Lehen geregelt; Öffnung der Witwengüter geregelt
Artikel 28 (S. 21): Bestellung von Kirchen- und Schuldienern auf den Witwengütern geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 2 (S. 04): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt; Aussteuer geregelt; Paraphernalien geregelt, Vererbung der Paraphernalien geregelt
Artikel 3 (S. 05-07): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Erbregelungen für den Fall des Versterbens des Brautvaters ohne männliche Erben und Erbregelungen für den Fall des Aussterbens der männlichen Linie der Braut genannt
Artikel 5 (S. 08): Wenn die Braut verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Morgengabe geregelt
Artikel 17 (S. 14-15): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie im Herzogtum Württemberg üblich geregelt, Braut als legitima tutrix für die Zeit des Witwenstandes geregelt, Vormundschaft über den ältesten Sohn geregelt; Bezug, Ausstattung und Zustand der Witwengüter geregelt, lebenslange Nutzung während des Witwenstandes geregelt
Artikel 18 (S. 15): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, gemeinsame Leibeserben vorhanden sind und dann die Braut verstirbt: Vererbung der Mitgift, des weiteren Besitzes der Braut, der Aussteuer, etc. geregelt
Artikel 19 (S. 15-16): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus beiden Ehen vorhanden sind: Ablösung des Wittums (20.000 Gulden der Mitgift, die Widerlage als jährliche und lebenslange Zahlung von 1.000 Gulden) geregelt; Vererbung von Mitgift, Paraphernalien etc. zugleichen Teilen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe geregelt; wenn keine Nachkommen aus der zweite Ehe vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus der ersten Ehe geregelt
Artikel 20 (S. 16-17): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und nur Leibeserben aus der zweite Ehe vorhanden sind: Vererbung der Mitgift etc. an die Nachkommen aus der zweiten Ehe geregelt; wenn keine Nachkommen aus der ersten und/oder der zweiten Ehe vorhanden sind: Rückfall geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 21 (S. 17): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift, die Aussteuer und der weitere Besitz der Braut, Inventarliste geregelt; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 22 (S. 18): 8.500 Gulden Hauptgeld und 375 Gulden jährlicher Zinsen als Morgengabe geregelt, Verschreibung geregelt, Vererbung geregelt, Nutzungsrechte geregelt
Artikel 23 (S. 18-19): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt und kein Testament hinterlässt: Vererbung der Morgengabe an die Erben und Nachkommen des Bräutigams geregelt; wenn die Braut die Morgengabe vererbt: Ablösung geregelt
Artikel 24 (S. 19): Vererbung der Aussteuer und Geschenke nach dem Testament der Braut geregelt
Artikel 25 (S. 19): Wenn die Braut aus der ersten und/oder zweiten Ehe Nachkommen hinterlässt und kein Testament vorhanden ist: Vererbung von Schmuck, Kleinodien etc. geregelt
Artikel 26 (S. 19-20): Inventarliste über Silbergeschirr und Geschenke geregelt; Aufteilung geregelt; Vererbung des Anteils der Braut geregelt; Vererbung von Schmuck und Kleinodien etc. geregelt, Nutzungsrechte über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 3 (S. 05-07): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Erbregelungen für den Fall des Versterbens des Brautvaters ohne männliche Erben und Erbregelungen für den Fall des Aussterbens der männlichen Linie der Braut genannt
Kommentar
Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten
Siegel vorhanden
Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Weitere Dokumente zur Eheschließung unter B1 Nr. 462 (ebenfalls Ehevertrag) und B1 Nr. 463 (Datierung: 18.01.1673, enthält eine Ratifikation der Räte etc.)
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD B 1 Nr. 461
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=1270818
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 326. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/326.html.
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