Ehevertrag Nr. 327: Pfalz - Hessen-Darmstadt
- Datum der Vertragsschließung: 1653-08-03
- Ort der Vertragsschließung: Regensburg
Bräutigam
- Name: Philipp Wilhelm Pfalzgraf von der Pfalz
- GND: 118742221
- Geburtsjahr: 1615
- Sterbejahr: 1690
- Dynastie: Wittelsbach
- Konfession: Katholisch
Braut
- Name: Elisabeth Amalie von Hessen-Darmstadt
- GND: 12890285X
- Geburtsjahr: 1635
- Sterbejahr: 1709
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Konfession: Zum katholischen Glauben anlässlich der Eheschließung konvertiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Philipp Wilhelm Pfalzgraf von der Pfalz
- GND: 118742221
- Dynastie: Wittelsbach
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Georg II. Landgraf von Hessen-Darmstadt
- GND: 118884352
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
(S. 03): Anrufung Gottes
Artikel 1 (S. 03-04): Einverständnis des Kaisers erwähnt; Einverständnis der Verwandten erwähnt; Ehe beschlossen
Artikel 2 (S. 03-06): Augsburgische Konfession erwähnt; Hofprediger geregelt; Predigten geregelt; Besoldung geregelt; Religion der Diener geregelt; Predigten auf den Witwengütern geregelt
Artikel 3 (S. 06-08): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt; Aussteuer geregelt; Paraphernalien geregelt, Vererbung der Paraphernalien geregelt; Erbverbrüderung erwähnt, Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf das väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Regelungen für das Aussterben des Mannesstamms des Hauses der Braut genannt
Artikel 4 (S. 08): Morgengabe (10.000 Gulden, in bar oder als 500 Gulden jährlicher Pension) geregelt, Nutzungsrechte geregelt; wenn die Braut erneut heiratet oder im Erbfall: Ablösung der jährlichen Rente mit 10.000 Gulden möglich; wenn die Braut und keine gemeinsamen Leibeserben mit dem Bräutigam vorhanden sind: Rückfall der 10.000 Gulden an die Erben des Bräutigams geregelt
Artikel 5 (S. 08): Ablösung der Morgengabe möglich
Artikel 6 (S. 08-09): Widerlage (80.000 Gulden) geregelt; das gesamte Heiratsgut beträgt somit 100.000 Gulden
Artikel 7 (S. 09): Güter geregelt, Verschreibung und Verweisung geregelt; 5.000 Gulden jährlicher Nutzung geregelt, weitere 1.000 Gulden geregelt, 500 Gulden durch die Morgegabe; wenn die jährliche Summe von 6.500 Gulden nicht erzielt wird: Erstattung geregelt
Artikel 8 (S. 09-10): Gerichtsbarkeit und Obrigkeit auf den Witwengütern geregelt, Ausnahmen geregelt
Artikel 9 (S. 10): Nutzungsrechte, Privilegien, etc. auf den Witwengütern geregelt; Ausstattung des Witwensitzes mit Mobilien und Hausrat geregelt
Artikel 10 (S. 10-11): Lob, Schwur, Verpflichtung und Gehorsam der Untertanen auf den Witwengütern geregelt; wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Vorrat für 1 Jahr auf den Witwengütern geregelt, Hausrat geregelt
Artikel 11 (S. 11): Bei Mangel an Silbergeschirr: Erstattung geregelt
Artikel 12 (S. 11-12): Regelungen zu den Amtleuten etc. auf den Witwengütern; Antritt und Nutzung des Wittums geregelt; kein Abzug der Vorräte am jährlichen Einkommen
Artikel 13 (S. 12): Die geistlichen und weltlichen Untertanen auf den Witwengütern sollen ihre Rechte etc. beibehalten
Artikel 14 (S. 12): Öffnung der Witwengüter geregelt
Artikel 15 (S. 12): Kostenübernahme bei Öffnung der Witwengüter geregelt; Erstattung geregelt
Artikel 16 (S. 13): Schutz der Braut geregelt; Öffnung, Vergabe etc. der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung geregelt
Artikel 17 (S. 13-14): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach der Gewohnheit des Herzogtums Neuburg geregelt; Braut als legitima tutrix geregelt, solange sie im Witwenstand verbleibt, Religion nicht ausgenommen; Bezug und Nutzung der Witwengüter geregelt
Artikel 18 (S. 14): Erhalt des weiteren Besitzes, Aussteuer, Geschenke etc. auf den Witwengütern geregelt
Artikel 19 (S. 14): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus der erste Ehe vorhanden sind: Zahlung der Mitgift (20.000 Gulden) in bar, lebeslange Pension von der Widerlage (80.000 Gulden) mit 5%
Artikel 20 (S. 14-15): Wenn die Braut verstirbt und Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die Mitgift und das Paraphernalgut soll zu gleichen Teilen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe fallen; wenn keine Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Das Erbe fällt allein an die Nachkommen aus erster Ehe; wenn aus der ersten Ehe keine Nachkommen vorhanden sind und aus der zweiten Ehe Nachkommen vorhanden sind: Das Mitgift etc. soll allein auf die Nachkommen aus der zweiten Ehe fallen; wenn aus beiden Ehen keine Nachkommen vorhanden sind: Rückffall der Mitgift etc. geregelt; Verfügungsrecht über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 21 (S. 15): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift; Nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt; Verfügungsrecht über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 22 (S. 15-17): Zahlung der Morgengabe geregelt, Verschreibung geregelt; freie Verwendung geregelt; Vererbung der Morgengabe geregelt, Ablösung geregelt; Vererbung von Aussteuer, weiterem Besitz etc. geregelt
Artikel 23 (S. 17): Inventarium (geschenktes Silbergeschirr) geregelt; Anteile geregelt; Vererbung geregelt; Vererbung von Kleidern, Kleinodien, weiterem Besitz der Braut geregelt, Nutzungsregelungen der Witwengüter bis zur Erstattung genannt
Artikel 24 (S. 17-18): Schuldenzahlung geregelt
Artikel 25 (S. 18): Wenn die Braut vor dem Bräutigam oder der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht und eine zweite Ehe eingegangen wird oder nicht: Erbrechtliche Regelungen zu Gold, Silbergeschirr, Schmuck etc. im Wert von unter 30.000 Gulden genannt
Artikel 26 (S. 18): Wenn die Braut vor dem Bräutigam oder der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht und eine zweite Ehe eingegangen wird oder nicht: Erbrechtliche Regelungen zu Gold, Silbergeschirr, Schmuck etc. über den 30.000 Gulden genannt
Artikel 27 (S. 18-19): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig
Artikel 28 (S. 19): Einhaltung des Vertrages versprochen
Unterschriften, Ort, Datierung
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Artikel 2 (S. 03-06): Augsburgische Konfession erwähnt; Hofprediger geregelt; Predigten geregelt; Besoldung geregelt; Religion der Diener geregelt; Predigten auf den Witwengütern geregelt
Artikel 17 (S. 13-14): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach der Gewohnheit des Herzogtums Neuburg geregelt; Braut als legitima tutrix geregelt, solange sie im Witwenstand verbleibt, Religion nicht ausgenommen; Bezug und Nutzung der Witwengüter geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3 (S. 06-08): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt; Aussteuer geregelt; Paraphernalien geregelt, Vererbung der Paraphernalien geregelt; Erbverbrüderung erwähnt, Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf das väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Regelungen für das Aussterben des Mannesstamms des Hauses der Braut genannt
Artikel 4 (S. 08): Morgengabe (10.000 Gulden, in bar oder als 500 Gulden jährlicher Pension) geregelt, Nutzungsrechte geregelt; wenn die Braut erneut heiratet oder im Erbfall: Ablösung der jährlichen Rente mit 10.000 Gulden möglich; wenn die Braut und keine gemeinsamen Leibeserben mit dem Bräutigam vorhanden sind: Rückfall der 10.000 Gulden an die Erben des Bräutigams geregelt
Artikel 17 (S. 13-14): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach der Gewohnheit des Herzogtums Neuburg geregelt; Braut als legitima tutrix geregelt, solange sie im Witwenstand verbleibt, Religion nicht ausgenommen; Bezug und Nutzung der Witwengüter geregelt
Artikel 18 (S. 14): Erhalt des weiteren Besitzes, Aussteuer, Geschenke etc. auf den Witwengütern geregelt
Artikel 19 (S. 14): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus der erste Ehe vorhanden sind: Zahlung der Mitgit (20.000 Gulden) in bar, lebeslange Pension von der Widerlage (80.000 Gulden) mit 5%
Artikel 20 (S. 14-15): Wenn die Braut verstirbt und Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die Mitgift und das Paraphernalgut soll zu gleichen Teilen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe fallen; wenn keine Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Das Erbe fällt allein an die Nachkommen aus erster Ehe; wenn aus der ersten Ehe keine Nachkommen vorhanden sind und aus der zweiten Ehe Nachkommen vorhanden sind: Das Mitgift etc. soll allein auf die Nachkommen aus der zweiten Ehe fallen; wenn aus beiden Ehen keine Nachkommen vorhanden sind: Rückffall der Mitgift etc. geregelt; Verfügungsrecht über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 21 (S. 15): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift; Nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt; Verfügungsrecht über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt
Artikel 22 (S. 15-17): Zahlung der Morgengabe geregelt, Verschreibung geregelt; freie Verwendung geregelt; Vererbung der Morgengabe geregelt, Ablösung geregelt; Vererbung von Aussteuer, weiterem Besitz etc. geregelt
Artikel 23 (S. 17): Inventarium (geschenktes Silbergeschirr) geregelt; Anteile geregelt; Vererbung geregelt; Vererbung von Kleidern, Kleinodien, weiterem Besitz der Braut geregelt, Nutzungsregelungen der Witwengüter bis zur Erstattung genannt
Artikel 25 (S. 18): Wenn die Braut vor dem Bräutigam oder der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht und eine zweite Ehe eingegangen wird oder nicht: Erbrechtliche Regelungen zu Gold, Silbergeschirr, Schmuck etc. im Wert von unter 30.000 Gulden genannt
Artikel 26 (S. 18): Wenn die Braut vor dem Bräutigam oder der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht und eine zweite Ehe eingegangen wird oder nicht: Erbrechtliche Regelungen zu Gold, Silbergeschirr, Schmuck etc. über den 30.000 Gulden genannt
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 1 (S. 03-04): Einverständnis des Kaisers erwähnt; Einverständnis der Verwandten erwähnt; Ehe beschlossen
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 1 (S. 03-04): Einverständnis des Kaisers erwähnt; Einverständnis der Verwandten erwähnt; Ehe beschlossen
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Konvertierung der Braut anlässlich der Eheschließung
Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten
Siegel vorhanden
Mehrere Dokumente mit unterschiedlicher Archivkennzeichnung, Konzepte, Briefe, Listen über Gegenstände, Besoldungslisten
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD B 1 Nr. 408; HStAD D 4 Nr. 219_6
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 327. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/327.html.
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author = {Herzog, Richard},
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