Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 327: Pfalz - Hessen-Darmstadt

  • Datum der Vertragsschließung: 3. August 1653
  • Ort der Vertragsschließung: Regensburg

Bräutigam

  • Name: Philipp Wilhelm Pfalzgraf von der Pfalz
  • GND: 118742221
  • Geburtsjahr: 1615
  • Sterbejahr: 1690
  • Dynastie: Wittelsbach
  • Konfession: Katholisch

Braut

  • Name: Elisabeth Amalie von Hessen-Darmstadt
  • GND: 12890285X
  • Geburtsjahr: 1635
  • Sterbejahr: 1709
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Konfession: Zum katholischen Glauben anlässlich der Eheschließung konvertiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Philipp Wilhelm Pfalzgraf von der Pfalz
  • GND: 118742221
  • Dynastie: Wittelsbach
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Georg II. Landgraf von Hessen-Darmstadt
  • GND: 118884352
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

(S. 03): Anrufung Gottes

Artikel 1 (S. 03-04): Einverständnis des Kaisers erwähnt; Einverständnis der Verwandten erwähnt; Ehe beschlossen

Artikel 2 (S. 03-06): Augsburgische Konfession erwähnt; Hofprediger geregelt; Predigten geregelt; Besoldung geregelt; Religion der Diener geregelt; Predigten auf den Witwengütern geregelt

Artikel 3 (S. 06-08): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt; Aussteuer geregelt; Paraphernalien geregelt, Vererbung der Paraphernalien geregelt; Erbverbrüderung erwähnt, Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf das väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Regelungen für das Aussterben des Mannesstamms des Hauses der Braut genannt

Artikel 4 (S. 08): Morgengabe (10.000 Gulden, in bar oder als 500 Gulden jährlicher Pension) geregelt, Nutzungsrechte geregelt; wenn die Braut erneut heiratet oder im Erbfall: Ablösung der jährlichen Rente mit 10.000 Gulden möglich; wenn die Braut und keine gemeinsamen Leibeserben mit dem Bräutigam vorhanden sind: Rückfall der 10.000 Gulden an die Erben des Bräutigams geregelt

Artikel 5 (S. 08): Ablösung der Morgengabe möglich

Artikel 6 (S. 08-09): Widerlage (80.000 Gulden) geregelt; das gesamte Heiratsgut beträgt somit 100.000 Gulden

Artikel 7 (S. 09): Güter geregelt, Verschreibung und Verweisung geregelt; 5.000 Gulden jährlicher Nutzung geregelt, weitere 1.000 Gulden geregelt, 500 Gulden durch die Morgegabe; wenn die jährliche Summe von 6.500 Gulden nicht erzielt wird: Erstattung geregelt

Artikel 8 (S. 09-10): Gerichtsbarkeit und Obrigkeit auf den Witwengütern geregelt, Ausnahmen geregelt

Artikel 9 (S. 10): Nutzungsrechte, Privilegien, etc. auf den Witwengütern geregelt; Ausstattung des Witwensitzes mit Mobilien und Hausrat geregelt

Artikel 10 (S. 10-11): Lob, Schwur, Verpflichtung und Gehorsam der Untertanen auf den Witwengütern geregelt; wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Vorrat für 1 Jahr auf den Witwengütern geregelt, Hausrat geregelt

Artikel 11 (S. 11): Bei Mangel an Silbergeschirr: Erstattung geregelt

Artikel 12 (S. 11-12): Regelungen zu den Amtleuten etc. auf den Witwengütern; Antritt und Nutzung des Wittums geregelt; kein Abzug der Vorräte am jährlichen Einkommen

Artikel 13 (S. 12): Die geistlichen und weltlichen Untertanen auf den Witwengütern sollen ihre Rechte etc. beibehalten

Artikel 14 (S. 12): Öffnung der Witwengüter geregelt

Artikel 15 (S. 12): Kostenübernahme bei Öffnung der Witwengüter geregelt; Erstattung geregelt

Artikel 16 (S. 13): Schutz der Braut geregelt; Öffnung, Vergabe etc. der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung geregelt

Artikel 17 (S. 13-14): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach der Gewohnheit des Herzogtums Neuburg geregelt; Braut als legitima tutrix geregelt, solange sie im Witwenstand verbleibt, Religion nicht ausgenommen; Bezug und Nutzung der Witwengüter geregelt

Artikel 18 (S. 14): Erhalt des weiteren Besitzes, Aussteuer, Geschenke etc. auf den Witwengütern geregelt

Artikel 19 (S. 14): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus der erste Ehe vorhanden sind: Zahlung der Mitgift (20.000 Gulden) in bar, lebeslange Pension von der Widerlage (80.000 Gulden) mit 5%

Artikel 20 (S. 14-15): Wenn die Braut verstirbt und Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die Mitgift und das Paraphernalgut soll zu gleichen Teilen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe fallen; wenn keine Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Das Erbe fällt allein an die Nachkommen aus erster Ehe; wenn aus der ersten Ehe keine Nachkommen vorhanden sind und aus der zweiten Ehe Nachkommen vorhanden sind: Das Mitgift etc. soll allein auf die Nachkommen aus der zweiten Ehe fallen; wenn aus beiden Ehen keine Nachkommen vorhanden sind: Rückffall der Mitgift etc. geregelt; Verfügungsrecht über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 21 (S. 15): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift; Nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt; Verfügungsrecht über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 22 (S. 15-17): Zahlung der Morgengabe geregelt, Verschreibung geregelt; freie Verwendung geregelt; Vererbung der Morgengabe geregelt, Ablösung geregelt; Vererbung von Aussteuer, weiterem Besitz etc. geregelt

Artikel 23 (S. 17): Inventarium (geschenktes Silbergeschirr) geregelt; Anteile geregelt; Vererbung geregelt; Vererbung von Kleidern, Kleinodien, weiterem Besitz der Braut geregelt, Nutzungsregelungen der Witwengüter bis zur Erstattung genannt

Artikel 24 (S. 17-18): Schuldenzahlung geregelt

Artikel 25 (S. 18): Wenn die Braut vor dem Bräutigam oder der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht und eine zweite Ehe eingegangen wird oder nicht: Erbrechtliche Regelungen zu Gold, Silbergeschirr, Schmuck etc. im Wert von unter 30.000 Gulden genannt

Artikel 26 (S. 18): Wenn die Braut vor dem Bräutigam oder der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht und eine zweite Ehe eingegangen wird oder nicht: Erbrechtliche Regelungen zu Gold, Silbergeschirr, Schmuck etc. über den 30.000 Gulden genannt

Artikel 27 (S. 18-19): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig

Artikel 28 (S. 19): Einhaltung des Vertrages versprochen

Unterschriften, Ort, Datierung

Regelungen über Thronfolge

Konfessionelle Regelungen

Artikel 2 (S. 03-06): Augsburgische Konfession erwähnt; Hofprediger geregelt; Predigten geregelt; Besoldung geregelt; Religion der Diener geregelt; Predigten auf den Witwengütern geregelt

Artikel 17 (S. 13-14): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach der Gewohnheit des Herzogtums Neuburg geregelt; Braut als legitima tutrix geregelt, solange sie im Witwenstand verbleibt, Religion nicht ausgenommen; Bezug und Nutzung der Witwengüter geregelt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3 (S. 06-08): Mitgift (20.000 Gulden) geregelt; Aussteuer geregelt; Paraphernalien geregelt, Vererbung der Paraphernalien geregelt; Erbverbrüderung erwähnt, Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf das väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams geregelt; Regelungen für das Aussterben des Mannesstamms des Hauses der Braut genannt

Artikel 4 (S. 08): Morgengabe (10.000 Gulden, in bar oder als 500 Gulden jährlicher Pension) geregelt, Nutzungsrechte geregelt; wenn die Braut erneut heiratet oder im Erbfall: Ablösung der jährlichen Rente mit 10.000 Gulden möglich; wenn die Braut und keine gemeinsamen Leibeserben mit dem Bräutigam vorhanden sind: Rückfall der 10.000 Gulden an die Erben des Bräutigams geregelt

Artikel 17 (S. 13-14): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach der Gewohnheit des Herzogtums Neuburg geregelt; Braut als legitima tutrix geregelt, solange sie im Witwenstand verbleibt, Religion nicht ausgenommen; Bezug und Nutzung der Witwengüter geregelt

Artikel 18 (S. 14): Erhalt des weiteren Besitzes, Aussteuer, Geschenke etc. auf den Witwengütern geregelt

Artikel 19 (S. 14): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus der erste Ehe vorhanden sind: Zahlung der Mitgit (20.000 Gulden) in bar, lebeslange Pension von der Widerlage (80.000 Gulden) mit 5%

Artikel 20 (S. 14-15): Wenn die Braut verstirbt und Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die Mitgift und das Paraphernalgut soll zu gleichen Teilen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe fallen; wenn keine Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Das Erbe fällt allein an die Nachkommen aus erster Ehe; wenn aus der ersten Ehe keine Nachkommen vorhanden sind und aus der zweiten Ehe Nachkommen vorhanden sind: Das Mitgift etc. soll allein auf die Nachkommen aus der zweiten Ehe fallen; wenn aus beiden Ehen keine Nachkommen vorhanden sind: Rückffall der Mitgift etc. geregelt; Verfügungsrecht über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 21 (S. 15): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift; Nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt; Verfügungsrecht über die Witwengüter bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 22 (S. 15-17): Zahlung der Morgengabe geregelt, Verschreibung geregelt; freie Verwendung geregelt; Vererbung der Morgengabe geregelt, Ablösung geregelt; Vererbung von Aussteuer, weiterem Besitz etc. geregelt

Artikel 23 (S. 17): Inventarium (geschenktes Silbergeschirr) geregelt; Anteile geregelt; Vererbung geregelt; Vererbung von Kleidern, Kleinodien, weiterem Besitz der Braut geregelt, Nutzungsregelungen der Witwengüter bis zur Erstattung genannt

Artikel 25 (S. 18): Wenn die Braut vor dem Bräutigam oder der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht und eine zweite Ehe eingegangen wird oder nicht: Erbrechtliche Regelungen zu Gold, Silbergeschirr, Schmuck etc. im Wert von unter 30.000 Gulden genannt

Artikel 26 (S. 18): Wenn die Braut vor dem Bräutigam oder der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht und eine zweite Ehe eingegangen wird oder nicht: Erbrechtliche Regelungen zu Gold, Silbergeschirr, Schmuck etc. über den 30.000 Gulden genannt

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 1 (S. 03-04): Einverständnis des Kaisers erwähnt; Einverständnis der Verwandten erwähnt; Ehe beschlossen

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 1 (S. 03-04): Einverständnis des Kaisers erwähnt; Einverständnis der Verwandten erwähnt; Ehe beschlossen

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Konvertierung der Braut anlässlich der Eheschließung

Vertrag im Original in Artikel unterteilt

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten

Siegel vorhanden

Mehrere Dokumente mit unterschiedlicher Archivkennzeichnung, Konzepte, Briefe, Listen über Gegenstände, Besoldungslisten

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD B 1 Nr. 408; HStAD D 4 Nr. 219_6
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=2304881
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 327. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/327.html.

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