Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 328: Hessen-Rheinfels - Pfalz

  • Datum der Vertragsschließung: 1. Januar 1568
  • Ort der Vertragsschließung: nicht angegeben

Bräutigam

  • Name: Philipp II. „der Jüngere“ Landgraf von Hessen-Rheinfels
  • GND: 102359121
  • Geburtsjahr: 1541
  • Sterbejahr: 1583
  • Dynastie: Hessen-Rheinfels
  • Konfession: Lutherisch(?)

Braut

  • Name: Anna Elisabeth von der Pfalz
  • GND: 135799775
  • Geburtsjahr: 1549
  • Sterbejahr: 1609
  • Dynastie: Wittelsbach
  • Konfession: Reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Philipp II. „der Jüngere“ Landgraf von Hessen-Rheinfels
  • GND: 102359121
  • Dynastie: Hessen-Rheinfels
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich III. Kurfürst von der Pfalz
  • GND: 118535722
  • Dynastie: Wittelsbach
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel (S. 03): Ehe beschlossen

Artikel 1 (S. 03-04): Beilager geregelt

Artikel 2 (S. 04): Mitgift in Höhe von 32.000 Gulden geregelt; Aussteuer geregelt, weitere finanzielle Regelungen

Artikel 3 (S. 04): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe geregelt; Einwilligung des Bräutigams genannt

Artikel 4 (S. 04-05): Beilager erwähnt; Kleinod und 300 Gulden jährlicher Zinsen als Morgengabe geregelt; 6.000 Gulden Hauptgeld auch im Witwenstand geregelt

Artikel 5 (S. 05): Widerlage in Höhe von 32.000 Gulden geregelt; Erträge aus Mitgift und Widerlage geregelt

Artikel 6 (S. 05-06): Anlage der Summen auf Gütern geregelt; Witwengüter, Zugehörungen, Rechte, Privilegien, etc. geregelt

Artikel 7 (S. 06): 3.200 Gulden jährlicher Einkünfte geregelt; Regelungen zu unbeständigen Gefällen

Artikel 8 (S. 07): Lob und Schwur der Amtleute auf den Witwengütern geregelt

Artikel 9 (S. 07): Gehorsam und Schwur der Untertanen auf den Witwengütern geregelt

Artikel 10 (S. 07): Bei Belastung der Witwengüter mit Schulden: Schadloshaltung der Braut geregelt, Zahlung geregelt

Artikel 11 (S. 07): Lehnsvergabe auf den Witwengütern geregelt

Artikel 12 (S. 08): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen ihre Freiheiten, Rechte etc. beibehalten

Artikel 13 (S. 08): Öffnung der Witwengüter geregelt

Artikel 14 (S. 08): Schutz der Braut auf den Witwengütern geregelt

Artikel 15 (S. 08-09): Öffnung, Vergabe etc. der Witwengüter durch die Braut ohne Einverständnis des Landgrafen oder dessen Erben ausgeschlossen, Beschwerungen ausgeschlossen

Artikel 16 (S. 09): Wenn die Güter die 3.200 Gulden nicht einbringen: Erstattung geregelt

Artikel 17 (S. 09): Braubach als Lehen geregelt

Artikel 18 (S. 09): Beim Abgang von Wittumsgütern: Erstattung geregelt

Artikel 19 (S. 09-10): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame, unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach den Regeln des hessischen Hauses geregelt; Antritt und Nutzung des Wittums und der Widerlage geregelt; Nahrungsmittel und Hausrat geregelt; Erhalt der Haussteuer, Geschenke etc. geregelt

Artikel 20 (S. 10): Ertrag der Witwengüter bei Antritt geregelt

Artikel 21 (S. 10): Erstattung von mangelndem Vorrat und Hausrat geregelt

Artikel 22 (S. 10-11): Bauliche Instandhaltung der Witwengüter geregelt

Artikel 23 (S. 11): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung der Witwengüter mit einer einmaligen Zahlung von 32.000 Gulden und einer lebenslangen und jährlichen Zahlung von 1.600 Gulden statt der Widerlage geregelt; nach dem Tod der Braut: Vererbung der Summen an die gemeinsamen Leibeserben aus erster Ehe oder deren Leibeserben etc. geregelt

Artikel 24 (S. 11): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die 32.000 Gulden der Mitgift wird zugleich an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe vererbt

Artikel 25 (S. 11-12): Wenn aus der ersten Ehe keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Witwenzeit geregelt; Rückfall der Mitgift geregelt; die Widerlage fällt an die nächsten Erben des Bräutigams

Artikel 26 (S. 12): Vererbung der Fahrhabe geregelt

Artikel 27 (S. 12): Verfügungsrechte bis zur Rückzahlung der 32.000 Gulden geregelt

Artikel 28 (S. 13): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Die Mitgift fällt an die nächsten Erben der Braut

Artikel 29 (S. 13): Schuldenzahlung geregelt

Artikel 30 (S. 13): Begleichung von während der Witwenzeit gemachten Schulden nach dem Tod der Braut geregelt

Artikel 31 (S. 13): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig

Artikel 32 (S. 13-14): Einhaltung des Vertrages versprochen; Unterstützung des Ehevertrages durch die Brüder des Bräutigams geregelt

Artikel 33 (S. 14): Unterschriften und Siegel erwähnt

Artikel 34 (S. 14): Einverständnis und Unterstützung des Ehevertrages durch die hessischen Landgrafen; Unterschriften, Datierung

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3 (S. 04): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe geregelt; Einwilligung des Bräutigams genannt

Artikel 19 (S. 09-10): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame, unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach den Regeln des hessischen Hauses geregelt; Antritt und Nutzung des Wittums und der Widerlage geregelt; Nahrungsmittel und Hausrat geregelt; Erhalt der Haussteuer, Geschenke, etc. geregelt

Artikel 23 (S. 11): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung der Witwengüter mit einer einmaligen Zahlung von 32.000 Gulden und einer lebenslangen und jährlichen Zahlung von 1.600 Gulden statt der Widerlage geregelt; nach dem Tod der Braut: Vererbung der Summen an die gemeinsamen Leibeserben aus erster Ehe oder deren Leibeserben, etc. geregelt

Artikel 24 (S. 11): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die 32.000 Gulden der Mitgift wird zugleich an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe vererbt

Artikel 25 (S. 11-12): Wenn aus der ersten Ehe keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Witwenzeit geregelt; Rückfall der Mitgift geregelt; die Widerlage fällt an die nächsten Erben des Bräutigams

Artikel 26 (S. 12): Vererbung der Fahrhabe geregelt

Artikel 27 (S. 12): Verfügungsrechte bis zur Rückzahlung der 32.000 Gulden geregelt

Artikel 28 (S. 13): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügunsgrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Die Mitgift fällt an die nächsten Erben der Braut

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 32 (S. 13-14): Einhaltung des Vertrages versprochen; Unterstützung des Ehevertrages durch die Brüder des Bräutigams geregelt

Artikel 34 (S. 14): Einverständnis und Unterstützung des Ehevertrages durch die hessischen Landgrafen; Unterschriften, Datierung

Kommentar

Vertrag im Original in Artikel unterteilt

Vertragsseiten nicht foliiert/nummeriert

Siegel vorhanden

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD B 1 Nr. 80
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: DFG-Viewer: https://dfg-viewer.de/show/?set[mets]=https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/mets?detailid=v3539504

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 328. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/328.html.

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