Ehevertrag Nr. 328: Hessen-Rheinfels - Pfalz
- Datum der Vertragsschließung: 1568
- Ort der Vertragsschließung: unbekannt
Bräutigam
- Name: Philipp II. „der Jüngere“ Landgraf von Hessen-Rheinfels
- GND: 102359121
- Geburtsjahr: 1541
- Sterbejahr: 1583
- Dynastie: Hessen-Rheinfels
- Konfession: Lutherisch(?)
Akteure des Bräutigams
- Name: Philipp II. „der Jüngere“ Landgraf von Hessen-Rheinfels
- GND: 102359121
- Dynastie: Hessen-Rheinfels
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Friedrich III. Kurfürst von der Pfalz
- GND: 118535722
- Dynastie: Wittelsbach
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel (S. 03): Ehe beschlossen
Artikel 1 (S. 03-04): Beilager geregelt
Artikel 2 (S. 04): Mitgift in Höhe von 32.000 Gulden geregelt; Aussteuer geregelt, weitere finanzielle Regelungen
Artikel 3 (S. 04): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe geregelt; Einwilligung des Bräutigams genannt
Artikel 4 (S. 04-05): Beilager erwähnt; Kleinod und 300 Gulden jährlicher Zinsen als Morgengabe geregelt; 6.000 Gulden Hauptgeld auch im Witwenstand geregelt
Artikel 5 (S. 05): Widerlage in Höhe von 32.000 Gulden geregelt; Erträge aus Migift und Widerlage geregelt
Artikel 6 (S. 05-06): Anlage der Summen auf Gütern geregelt; Witwengüter, Zugehörungen, Rechte, Privilegien, etc. geregelt
Artikel 7 (S. 06): 3.200 Gulden jährlicher Einkünfte geregelt; Regelungen zu unbeständigen Gefällen
Artikel 8 (S. 07): Lob und Schwur der Amtleute auf den Witwengütern geregelt
Artikel 9 (S. 07): Gehorsam und Schwur der Untertanen auf den Witwengütern geregelt
Artikel 10 (S. 07): Bei Belastung der Witwengütern mit Schulden: Schadloshaltung der Braut geregelt, Zahlung geregelt
Artikel 11 (S. 07): Lehnsvergabe auf den Witwengütern geregelt
Artikel 12 (S. 08): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen ihre Freiheiten, Rechte, etc. beibehalten
Artikel 13 (S. 08): Öffnung der Witwengüter geregelt
Artikel 14 (S. 08): Schutz der Braut auf den Witwengütern geregelt
Artikel 15 (S. 08-09): Öffnung, Vergabe, etc. der Witwengüter durch die Braut ohne Einverständnis des Landgrafen oder dessen Erben ausgeschlossen, Beschwerungen ausgeschlossen
Artikel 16 (S. 09): Wenn die Güter die 3.200 Gulden nicht einbringen: Erstattung geregelt
Artikel 17 (S. 09): Braubach als Lehen geregelt
Artikel 18 (S. 09): Beim Abgang von Wittumsgütern: Erstattung geregelt
Artikel 19 (S. 09-10): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame, unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach den Regeln des hessischen Hauses geregelt; Antritt und Nutzung des Wittums und der Widerlage geregelt; Nahrungsmittel und Hausrat geregelt; Erhalt der Haussteuer, Geschenke, etc. geregelt
Artikel 20 (S. 10): Ertrag der Witwengütern bei Antritt geregelt
Artikel 21(S. 10): Erstattung von mangelndem Vorrat und Hausrat geregelt
Artikel 22 (S. 10-11): Bauliche Instandhaltung der Witwengüter geregelt
Artikel 23 (S. 11): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung der Witwengüter mit einer einmaligen Zahlung von 32.000 Gulden und einer lebenslangen und jährlichen Zahlung von 1.600 Gulden statt der Widerlage geregelt; nach dem Tod der Braut: Vererbung der Summen an die gemeinsamen Leibeserben aus erster Ehe oder deren Leibeserben, etc. geregelt
Artikel 24 (S. 11): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die 32.000 Gulden der Mitgift wird zugleich an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe vererbt
Artikel 25 (S. 11-12): Wenn aus der ersten Ehe keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Witwenzeit geregelt; Rückfall der Mitgift geregelt; die Widerlage fällt an die nächsten Erben des Bräutigams
Artikel 26 (S. 12): Vererbung der Fahrhabe geregelt
Artikel 27 (S. 12): Verfügungsrechte bis zur Rückzahlung der 32.000 Gulden geregelt
Artikel 28 (S. 13): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügunsgrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Die Mitgift fällt an die nächsten Erben der Braut
Artikel 29 (S. 13): Schuldenzahlung geregelt
Artikel 30 (S. 13): Begleichung von während der Witwenzeit gemachten Schulden nach dem Tod der Braut geregelt
Artikel 31 (S. 13): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig
Artikel 32 (S. 13-14): Einhaltung des Vertrages versprochen; Unterstützung des Ehevertrages durch die Brüder des Bräutigams geregelt
Artikel 33 (S. 14): Unterschriften und Siegel erwähnt
Artikel 34 (S. 14): Einverständnis und Unterstützung des Ehevertrages durch die hessischen Landgrafen; Unterschriften, Datierung
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3 (S. 04): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe geregelt; Einwilligung des Bräutigams genannt
Artikel 19 (S. 09-10): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame, unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach den Regeln des hessischen Hauses geregelt; Antritt und Nutzung des Wittums und der Widerlage geregelt; Nahrungsmittel und Hausrat geregelt; Erhalt der Haussteuer, Geschenke, etc. geregelt
Artikel 23 (S. 11): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung der Witwengüter mit einer einmaligen Zahlung von 32.000 Gulden und einer lebenslangen und jährlichen Zahlung von 1.600 Gulden statt der Widerlage geregelt; nach dem Tod der Braut: Vererbung der Summen an die gemeinsamen Leibeserben aus erster Ehe oder deren Leibeserben, etc. geregelt
Artikel 24 (S. 11): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Leibeserben aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die 32.000 Gulden der Mitgift wird zugleich an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe vererbt
Artikel 25 (S. 11-12): Wenn aus der ersten Ehe keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Witwenzeit geregelt; Rückfall der Mitgift geregelt; die Widerlage fällt an die nächsten Erben des Bräutigams
Artikel 26 (S. 12): Vererbung der Fahrhabe geregelt
Artikel 27 (S. 12): Verfügungsrechte bis zur Rückzahlung der 32.000 Gulden geregelt
Artikel 28 (S. 13): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügunsgrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Die Mitgift fällt an die nächsten Erben der Braut
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 32 (S. 13-14): Einhaltung des Vertrages versprochen; Unterstützung des Ehevertrages durch die Brüder des Bräutigams geregelt
Artikel 34 (S. 14): Einverständnis und Unterstützung des Ehevertrages durch die hessischen Landgrafen; Unterschriften, Datierung
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Vertragsseiten nicht foliiert/nummeriert
Siegel vorhanden
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD B 1 Nr. 80
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 328. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/328.html.
@misc{Herzog.2024,
author = {Herzog, Richard},
year = {2024},
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 328},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/328.html}
}