Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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  • Vertragsinhalt
  • Regelungen über Thronfolge
  • Konfessionelle Regelungen
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Ständische Instanzen beteiligt
  • Externe Instanzen beteiligt
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
  • Textbezug zu vergangenen Ereignissen
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Ehevertrag Nr. 329: Hessen-Darmstadt - Brandenburg

  • Datum der Vertragsschließung: 5. Juni 1598
  • Ort der Vertragsschließung: Köln

Bräutigam

  • Name: Ludwig V. Landgraf von Hessen-Darmstadt
  • GND: 102119538
  • Geburtsjahr: 1577
  • Sterbejahr: 1626
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Magdalena von Brandenburg
  • GND: 120812746
  • Geburtsjahr: 1582
  • Sterbejahr: 1616
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Ludwig V. Landgraf von Hessen-Darmstadt
  • GND: 102119538
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Joachim Friedrich Kurfürst von Brandenburg
  • GND: 117677256
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Halbbruder
  • Name: Johann Georg Kurfürst von Brandenburg
  • GND: 102111588
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel (S. 04): Ehe beschlossen; Einverständnis der Brüder des Bräutigams erwähnt; Inhalt erwähnt: Ehegeld und Aussteuer, Beilager, Morgengabe, Wittum und Leibgedinge

Artikel 1 (S. 04-06): Ehe beschlossen; Beilager geregelt; Einverständnis der Brüder, Vetter, etc. des Bräutigams erwähnt; evangelische Konfession erwähnt; die Mitgift beträgt 20.000 Gulden, Zahlungsregelungen genannt, Beilager in Darmstadt; Aussteuer geregelt

Artikel 2 (S. 06-09): Die Widerlage beträgt 20.000 Gulden oder 15.000 Taler; Anlage des Geldes auf Gütern geregelt; fürstlicher Sitz der Braut geregelt, Zugehörungen, Rechte, etc. geregelt, Nutzungsrechte geregelt; Erstattung von Mängeln geregelt; Erträge/Nahrungsmittel genannt; jährlicher Erhalt von 1.000 Talern geregelt; Privilegien geregelt; Vieh, Nahrungsmittel, Holz, etc. geregelt; Vorbehalte des Landgrafen geregelt; Kirchenordung geregelt; Öffnung geregelt, Vergleich geregelt, Erbhuldigung, Landzoll, etc. erwähnt; Bestrafungen der Untertanen wider die Billigkeit ausgeschlossen, die geistlichen und weltlichen Untertanen sollen ihre Freiheiten, Rechten, etc. beibehalten; Schwur und Huldigung der Amtleute und Untertanen geregelt; Antritt des Wittums, Erhalt der Güter und Summen geregelt; Neubesetzung der Amtleute geregelt, Pferde erwähnt; bei Schäden/Zerstörung der Witwengüter: Erstattung/Tausch, Hilfe, Wiederaufbau geregelt

Artikel 3 (S. 09): Schutz der Braut auf den Witwengütern geregelt

Artikel 4 (S. 09): Morgengabe (Kleinod mit 6.000 Gulden Hauptgeld, 300 Gulden jährliche Zinsen) geregelt

Artikel 5 (S. 09-10): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe geregelt; der Erbfall für die Braut tritt ein, wenn alle männlichen Erben ihres Hauses vor ihr versterben

Artikel 6 (S. 10-11): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer und die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt, wenn der Brautvater oder dessen Erben nicht vorhanden sind: Vererbung an die nächsten Erben der Braut geregelt; bis zur Rückzahlung: Verfügungsrecht über Witwengüter und jährlich 2.000 Gulden zugesprochen

Artikel 7 (S. 11): Wenn die Braut oder beide Eheleute versterben und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Mitgift und Widerlage fallen gemäß dem Erbrecht an die Nachkommen

Artikel 8 (S. 11-12): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Antritt des Wittums und Erhalt der Geldsummen geregelt, Erhalt der Aussteuer, Geschenke, etc. geregelt, Hausrat geregelt, vorhandener Vorrat geregelt; Erstattung von Mängeln geregelt, Reparaturen du Instandhaltung geregelt

Artikel 9 (S. 12-13): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung mit 40.000 Gulden geregelt, wenn keine männlichen Leibeserben aus der ersten Ehe vorhanden sind; wenn männliche Leibeserben aus erster Ehe vorhanden sind: Ablösung mit 30.000 Gulden geregelt; Ablösung der Widerlage mit lebenslang 2.000 Gulden jährlich statt einmalig 20.000 Gulden/lebenslang 1.000 Gulden jährlich statt einmalig 10.000 Gulden möglich; Abtretung geregelt; nach dem Tod der Braut: Vererbung an die Erben aus der ersten Ehe oder deren Leibeserben geregelt; wenn keine gemeinsamen Leibeserben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Rückfall der Mitgift an den Brautvater, dessen Erben oder die nächsten Erben geregelt; Rückzahlungsregelungen genannt; die Summe der Widerlage fällt an die nächsten Erben des Bräutigams; Vererbungen durch die Braut geregelt; Leibgedingebrief

Artikel 10 (S. 13-14): Schadloshaltung der Braut geregelt; Schuldenzahlung geregelt; Schuldenzahlung während der Witwenzeit geregelt

Artikel 11 (S. 14): Öffnung, Vergabe etc. des Wittums durch die Braut ausgeschlossen; Gebrauch der Witwengüter durch den Bräutigam und dessen ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung geregelt; Lehnsvergabe geregelt

Artikel 12 (S. 14-15): Wenn die Braut oder der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung der Mitgift verstirbt: Ehevertrag gültig

Artikel 13 (S. 15): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig

Artikel 14 (S. 15): Einhaltung des Vertrages versprochen

Artikel 15 (S. 15): Einverständnis von Moritz und Ludwig des Älteren von Hessen erwähnt; weitere Bewilligungen und Bekräftigungen; Ort, Datum

Nachgetragener Artikel (S. 16): Tod des Brautvaters erwähnt; Bruder der Braut als Akteur geregelt; Ratifikation, Bestätigung, Bekräftigung geregelt; Ort, Datierung, Unterschrift

Regelungen über Thronfolge

Konfessionelle Regelungen

Artikel 1 (S. 04-06): Ehe beschlossen; Beilager geregelt; Einverständnis der Brüder, Vetter, etc. des Bräutigams erwähnt; evangelische Konfession erwähnt; die Mitgift beträgt 20.000 Gulden, Zahlungsregelungen genannt, Beilager in Darmstadt; Aussteuer geregelt

Artikel 2 (S. 06-09): Die Widerlage beträgt 20.000 Gulden oder 15.000 Taler; Anlage des Geldes auf Gütern geregelt; fürstlicher Sitz der Braut geregelt, Zugehörungen, Rechte, etc. geregelt, Nutzungsrechte geregelt; Erstattung von Mängeln geregelt; Erträge/Nahrungsmittel genannt; jährlicher Erhalt von 1.000 Talern geregelt; Privilegien geregelt; Vieh, Nahrungsmittel, Holz, etc. geregelt; Vorbehalte des Landgrafen geregelt; Kirchenordung geregelt; Öffnung geregelt, Vergleich geregelt, Erbhuldigung, Landzoll, etc. erwähnt; Bestrafungen der Untertanen wider die Billigkeit ausgeschlossen, die geistlichen und weltlichen Untertanen sollen ihre Freiheiten, Rechten, etc. beibehalten; Schwur und Huldigung der Amtleute und Untertanen geregelt; Antritt des Wittums, Erhalt der Güter und Summen geregelt; Neubesetzung der Amtleute geregelt, Pferde erwähnt; bei Schäden/Zerstörung der Witwengüter: Erstattung/Tausch, Hilfe, Wiederaufbau geregelt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 5 (S. 09-10): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe geregelt; der Erbfall für die Braut tritt ein, wenn alle männlichen Erben ihres Hauses vor ihr versterben

Artikel 6 (S. 10-11): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer und die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt, wenn der Brautvater oder dessen Erben nicht vorhanden sind: Vererbung an die nächsten Erben der Braut geregelt; bis zur Rückzahlung: Verfügungsrecht über Witwengüter und jährlich 2.000 Gulden zugesprochen

Artikel 7 (S. 11): Wenn die Braut oder beide Eheleute versterben und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Mitgift und Widerlage fallen gemäß dem Erbrecht an die Nachkommen

Artikel 8 (S. 11-12): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Antritt des Wittums und Erhalt der Geldsummen geregelt, Erhalt der Aussteuer, Geschenke, etc. geregelt, Hausrat geregelt, vorhandener Vorrat geregelt; Erstattung von Mängeln geregelt, Reparaturen du Instandhaltung geregelt

Artikel 9 (S. 12-13): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung mit 40.000 Gulden geregelt, wenn keine männlichen Leibeserben aus der ersten Ehe vorhanden sind; wenn männliche Leibeserben aus erster Ehe vorhanden sind: Ablösung mit 30.000 Gulden geregelt; Ablösung der Widerlage mit lebenslang 2.000 Gulden jährlich statt einmalig 20.000 Gulden/lebenslang 1.000 Gulden jährlich statt einmalig 10.000 Gulden möglich; Abtretung geregelt; nach dem Tod der Braut: Vererbung an die Erben aus der ersten Ehe oder deren Leibeserben geregelt; wenn keine gemeinsamen Leibeserben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Rückfall der Mitgift an den Brautvater, dessen Erben oder die nächsten Erben geregelt; Rückzahlungsregelungen genannt; die Summe der Widerlage fällt an die nächsten Erben des Bräutigams; Vererbungen durch die Braut geregelt; Leibgedingebrief

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Präambel (S. 04): Ehe beschlossen; Einverständnis der Brüder des Bräutigams erwähnt; Inhalt erwähnt: Ehegeld und Aussteuer, Beilager, Morgengabe, Wittum und Leibgedinge

Artikel 1 (S. 04-06): Ehe beschlossen; Beilager geregelt; Einverständnis der Brüder, Vetter, etc. des Bräutigams erwähnt; evangelische Konfession erwähnt; die Mitgift beträgt 20.000 Gulden, Zahlungsregelungen genannt, Beilager in Darmstadt; Aussteuer geregelt

Artikel 15 (S. 15): Einverständnis von Moritz und Ludwig des Älteren von Hessen erwähnt; weitere Bewilligungen und Bekräftigungen; Ort, Datum

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Präambel (S. 04): Ehe beschlossen; Einverständnis der Brüder des Bräutigams erwähnt; Inhalt erwähnt: Ehegeld und Aussteuer, Beilager, Morgengabe, Wittum und Leibgedinge

Artikel 1 (S. 04-06): Ehe beschlossen; Beilager geregelt; Einverständnis der Brüder, Vetter, etc. des Bräutigams erwähnt; evangelische Konfession erwähnt; die Mitgift beträgt 20.000 Gulden, Zahlungsregelungen genannt, Beilager in Darmstadt; Aussteuer geregelt

Artikel 15 (S. 15): Einverständnis von Moritz und Ludwig des Älteren von Hessen erwähnt; weitere Bewilligungen und Bekräftigungen; Ort, Datum

Nachgetragener Artikel (S. 16): Tod des Brautvaters erwähnt; Bruder der Braut als Akteur geregelt; Ratifikation, Bestätigung, Bekräftigung geregelt; Ort, Datierung, Unterschrift

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt; Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten; Brautvater in 1598 verstorben; Siegel vorhanden

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD B 1 Nr. 213
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://dfg-viewer.de/show/?set[mets]=https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/mets?detailid=v2389116
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 329. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/329.html.

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