Ehevertrag Nr. 330: Württemberg - Hessen-Darmstadt
- Datum der Vertragsschließung: 1617-06-22
- Ort der Vertragsschließung: Darmstadt
Bräutigam
- Name: Ludwig Friedrich Herzog von Württemberg-Mömpelgard
- GND: 10418356X
- Geburtsjahr: 1586
- Sterbejahr: 1631
- Dynastie: Württemberg-Mömpelgard
- Konfession: Unbekannt
Braut
- Name: Elisabeth Magdalena Prinzessin von Hessen-Darmstadt
- GND: 120065290
- Geburtsjahr: 1600
- Sterbejahr: 1624
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Konfession: Unbekannt
Akteure des Bräutigams
- Name: Ludwig Friedrich Herzog von Württemberg-Mömpelgard
- GND: 10418356X
- Dynastie: Württemberg-Mömpelgard
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Ludwig V. Landgraf von Hessen-Darmstadt
- GND: 102119538
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
(S. 04): Anrufung Gottes
Präambel (S. 04): Einverständnis des Bruders des Bräutigams und der Brüder des des Brautvaters erwähnt; Ehe beschlossen
Artikel 1 (S. 05-06): Beilager geregelt; Heimführung erwähnt; 20.000 Gulden als Mitgift geregelt, Zahlungsregelungen erwähnt; Aussteuer geregelt; Erbteil aus dem Nachlass der Brautmutter geregelt, Verzeichnis geregelt; Paraphernalien geregelt, Vererbung nach den Wünschen der Braut geregelt, wenn die Braut kein Testament hinterlässt: Vererbung der Paraphernalien an die nächsten Erben der Braut geregelt
Artikel 2 (S. 06-07): Erbverbrüderung erwähnt; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams erwähnt; wenn der Brautvater ohne männliche Erben verstirbt: Die Braut und ihre Schwestern erben die 20.000 Gulden der Brautmutter
Artikel 3 (S. 07): Wenn die Linie der Braut im Mannesstamm ausstirbt: Erbteil der Braut gemäß einer Erbtochter geregelt
Artikel 4 (S. 07-09): 4.000 Gulden als Hauptgeld der Morgengabe geregelt, 250 Gulden als Nutzung geregelt, Zahlungsregelungen genannt; die Widerlage beträgt 20.000 Gulden, Verschreibung geregelt; Witwensitz geregelt, Aufrichtung des Witwensitzes geregelt, Nutzungsrechte geregelt, Zugehörungen geregelt; 2.000 Gulden jährliche Einkünfte geregelt?; Nahrungsmittel geregelt
Artikel 5 (S. 09-10): Holz geregelt; Dienste der Untertanen auf den Witwengütern geregelt, Vieh erwähnt
Artikel 6 (S. 10-11): Überschüsse der Einkünfte geregelt; bei Mängeln: Erstattung geregelt; Schwur und Huldigung der Untertanen auf den Witwengütern geregelt; Antritt des Wittums geregelt; Gehorsam der Untertanen geregelt
Artikel 7 (S. 11): Begleichung von Beschwerungen auf den Witwengütern durch den Bräutigam oder dessen Erben geregelt
Artikel 8 (S. 11): Kirchenordnung erwähnt; Lehnsvergabe geregelt
Artikel 9 (S. 11-12): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen ihre Freiheiten, Rechte etc. beibehalten; Erbhuldigung erwähnt; Öffnung geregelt
Artikel 10 (S. 12): Bei Schäden des Wittums: Vergleich geregelt
Artikel 11 (S. 12-13): Schutz und Schirm der Witwe auf den Witwengütern geregelt; Öffnung, Vergabe etc. der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen; Belastung mit Schulden ausgeschlossen; Instandhaltung geregelt
Artikel 12 (S. 13-14): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame, unmündige Leibeserben vorhanden sind: Die Braut als legitima tutrix geregelt; lebenslange Nutzung des Wittums während des Witwenstandes geregelt; Erhalt der Aussteuer, des weiteren Besitzes, etc. geregelt; Versorgung mit Nahrungsmitteln geregelt; Hausrat geregelt, Erstattung von Mängeln geregelt; Inventarium geregelt; Aufrichtung des Witwensitzes geregelt
Artikel 13 (S. 14-15): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit 20.000 Gulden der Mitgift und 20.000 Gulden der Widerlage geregelt; statt einer Zahlung der 20.000 Gulden der Widerlage: Lebenslange Zahlung von 1.000 Gulden als Pension möglich; lebenslange Nutzung der Summen geregelt; nach dem Tod der Braut: Vererbung an die Leibeserben aus erster Ehe geregelt, nach deren Tod: Vererbung an deren Leibeserben geregelt
Artikel 14 (S. 16-17): Wenn Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die Mitgift, das Paraphernalgut und der weitere Besitz der Braut soll an die Erben aus erster und zweiter Ehe vererbt werden, die 20.000 Gulden der Widerlage sollen an die Erben aus der ersten Ehe vererbt werden; wenn keine Nachkommen aus der ersten Ehe vorhanden sind: Vererbung der Mitgift an die Nachkommen aus zweiter Ehe geregelt, wenn keine Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Vererbung an den Brautvater, dessen Söhne, Brüder und nächsten Erben geregelt, wenn die Widerlage bar gezahlt wurde: Rückfall an die Erben des Bräutigams geregelt; Regelungen bis zur Rückzahlung der Mitgift genannt (Nutzungsrecht über die Witwengüter)
Artikel 15 (S. 17-19): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an den Brautvater und dessen Erbe geregelt, Regelungen bis zur Rückzahlung der Mitgift genannt (Nutzungsrecht über die Witwengüter); 4.000 Gulden als Hauptgeld und 250 Gulden als jährlichen Ertrag der Morgengabe geregelt, die Braut kann die Morgengabe an ihre Nachkommen oder nach ihren Wünschen vererben, wenn die Braut keine Erben bestimmt hat: Rückfall der Morgengabe an den Bräutigam oder dessen Erben geregelt, Zahlungsregelungen genannt; Vererbung der Aussteuer nach den Wünschen der Braut geregelt, wenn Nachkommen vorhanden sind: die Nachkommen erhalten die Aussteuer bei ihren Hochzeiten, wenn die Braut keinen anderweitigen Willen hinterlassen hat
Artikel 16 (S. 20): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Vererbung der Hochzeitsgeschenke und weiterer Geschenke an die gemeinsamen Nachkommen geregelt; wenn keine Nachkommen vorhanden sind: Die Hälfte soll an den Brautvater und dessen Erben, die andere Hälfte an den Bräutigam und dessen Erben vererbt werden; der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht
Artikel 17 (S. 20): Begleichung von Schulden geregelt
Artikel 18 (S. 20): Weitere, nicht gesondert genannte Bestimmungen: Gültigkeit der üblichen Rechte, der Hausgesetze, Regelungen und Erbverbrüderung Sachsens und Hessens, etc. geregelt
Artikel 19 (S. 21): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig
Artikel 20 (S. 21): Einhaltung des Vertrages versprochen
Artikel 21 (S. 21-22): Unterschriften der Brüder des Brautvaters; Bewilligung und Bekräftigung geregelt; Besiegelung; Ort, Datierung, Unterschriften
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Artikel 8 (S. 11): Kirchenordnung erwähnt; Lehnsvergabe geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 1 (S. 05-06): Beilager geregelt; Heimführung erwähnt; 20.000 Gulden als Mitgift geregelt, Zahlungsregelungen erwähnt; Aussteuer geregelt; Erbteil aus dem Nachlass der Brautmutter geregelt, Verzeichnis geregelt; Paraphernalien geregelt, Vererbung nach den Wünschen der Braut geregelt, wenn die Braut kein Testament hinterlässt: Vererbung der Paraphernalien an die nächsten Erben der Braut geregelt
Artikel 2 (S. 06-07): Erbverbrüderung erwähnt; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams erwähnt; wenn der Brautvater ohne männliche Erben verstirbt: Die Braut und ihre Schwestern erben die 20.000 Gulden der Brautmutter
Artikel 3 (S. 07): Wenn die Linie der Braut im Mannesstamm ausstirbt: Erbteil der Braut gemäß einer Erbtochter geregelt
Artikel 12 (S. 13-14): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame, unmündige Leibeserben vorhanden sind: Die Braut als legitima tutrix geregelt; lebenslange Nutzung des Wittums während des Witwenstandes geregelt; Erhalt der Aussteuer, des weiteren Besitzes, etc. geregelt; Versorgung mit Nahrungsmitteln geregelt; Hausrat geregelt, Erstattung von Mängeln geregelt; Inventarium geregelt; Aufrichtung des Witwensitzes geregelt
Artikel 13 (S. 14-15): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit 20.000 Gulden der Mitgift und 20.000 Gulden der Widerlage geregelt; statt einer Zahlung der 20.000 Gulden der Widerlage: Lebenslange Zahlung von 1.000 Gulden als Pension möglich; lebenslange Nutzung der Summen geregelt; nach dem Tod der Braut: Vererbung an die Leibeserben aus erster Ehe geregelt, nach deren Tod: Vererbung an deren Leibeserben geregelt
Artikel 14 (S. 16-17): Wenn Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die Mitgift, das Paraphernalgut und der weitere Besitz der Braut soll an die Erben aus erster und zweiter Ehe vererbt werden, die 20.000 Gulden der Widerlage sollen an die Erben aus der ersten Ehe vererbt werden; wenn keine Nachkommen aus der ersten Ehe vorhanden sind: Vererbung der Mitgift an die Nachkommen aus zweiter Ehe geregelt, wenn keine Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Vererbung an den Brautvater, dessen Söhne, Brüder und nächsten Erben geregelt, wenn die Widerlage bar gezahlt wurde: Rückfall an die Erben des Bräutigams geregelt; Regelungen bis zur Rückzahlung der Mitgift genannt (Nutzungsrecht über die Witwengüter)
Artikel 15 (S. 17-19): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an den Brautvater und dessen Erbe geregelt, Regelungen bis zur Rückzahlung der Mitgift genannt (Nutzungsrecht über die Witwengüter); 4.000 Gulden als Hauptgeld und 250 Gulden als jährlichen Ertrag der Morgengabe geregelt, die Braut kann die Morgengabe an ihre Nachkommen oder nach ihren Wünschen vererben, wenn die Braut keine Erben bestimmt hat: Rückfall der Morgengabe an den Bräutigam oder dessen Erben geregelt, Zahlungsregelungen genannt; Vererbung der Aussteuer nach den Wünschen der Braut geregelt, wenn Nachkommen vorhanden sind: die Nachkommen erhalten die Aussteuer bei ihren Hochzeiten, wenn die Braut keinen anderweitigen Willen hinterlassen hat
Artikel 16 (S. 20): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Vererbung der Hochzeitsgeschenke und weiterer Geschenke an die gemeinsamen Nachkommen geregelt; wenn keine Nachkommen vorhanden sind: Die Hälfte soll an den Brautvater und dessen Erben, die andere Hälfte an den Bräutigam und dessen Erben vererbt werden; der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Präambel (S. 04): Einverständnis des Bruders des Bräutigams und der Brüder des des Brautvaters erwähnt; Ehe beschlossen
Artikel 21 (S. 21-22): Unterschriften der Brüder des Brautvaters; Bewilligung und Bekräftigung geregelt; Besiegelung; Ort, Datierung, Unterschriften
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Präambel (S. 04): Einverständnis des Bruders des Bräutigams und der Brüder des des Brautvaters erwähnt; Ehe beschlossen
Artikel 2 (S. 06-07): Erbverbrüderung erwähnt; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe geregelt, Einverständnis des Bräutigams erwähnt; wenn der Brautvater ohne männliche Erben verstirbt: Die Braut und ihre Schwestern erben die 20.000 Gulden der Brautmutter
Artikel 21 (S. 21-22): Unterschriften der Brüder des Brautvaters; Bewilligung und Bekräftigung geregelt; Besiegelung; Ort, Datierung, Unterschriften
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Keine Nummerierung/Foliierung der Vertragsseiten; Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD B 1 Nr. 258
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 330. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/330.html.
@misc{Herzog.2024,
author = {Herzog, Richard},
year = {2024},
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 330},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/330.html}
}