Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 331: Pfalz-Hilpoltstein - Hessen-Darmstadt

  • Datum der Vertragsschließung: 6. November 1624
  • Ort der Vertragsschließung: unbekannt

Bräutigam

  • Name: Johann Friedrich Pfalzgraf und Herzog von der Pfalz-Hilpoltstein
  • GND: 118144588
  • Geburtsjahr: 1587
  • Sterbejahr: 1644
  • Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Neuburg)
  • Konfession: Lutherisch

Braut

  • Name: Agnes von Hessen-Darmstadt
  • GND:
  • Geburtsjahr: 1604
  • Sterbejahr: 1664
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Konfession: unbekannt

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann Friedrich Pfalzgraf und Herzog von der Pfalz-Hilpoltstein
  • GND: 118144588
  • Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Neuburg)
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Ludwig V.Landgraf von Hessen-Darmstadt
  • GND: 102119538
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Vorrede (fol. 02r): Ehe beschlossen; Einverständnisse erwähnt

Artikel 1 (fol. 02r-02v): Beilager geregelt

Artikel 2 (fol. 02v-03r): Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden; Aussteuer geregelt; Tod der Brautmutter erwähnt und Erbteil geregelt; Paraphernalien geregelt; Erbverbrüderung erwähnt; Erbverzicht der Braut geregelt, Bewilligung des Bräutigams geregelt; wenn die männlichen Erben des Brautvaters versterben: Die 20.000 Gulden der Mitgift der Brautmutter sollen an die Braut und ihre Schwestern vererbt werden; wenn alle männlichen Erben der Linie der Braut versterben: Die Braut erhält den Erbanteil einer Erbtochter

Artikel 3 (fol. 03r): Morgengabe (Kleinod, Schmuck, 4.000 Gulden) geregelt, jährliche Zinsen in Höhe von 240 Gulden geregelt; wenn die Braut verstirbt und keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Die Morgengabe fällt an die Erben des Bräutigams, seine Brüder oder deren Erben

Artikel 4 (fol. 03v): Nutzungsrecht über die Morgengabe geregelt

Artikel 5 (fol. 03v): Quittierung der Mitgift geregelt, die Widerlage beträgt 20.000 Gulden, Veweisung und Versicherung geregelt; Witwengütern geregelt (Witwensitz von Dorothea Maria), 20.000 Gulden Hauptgeld geregelt weitere 1.000 Gulden jährlich geregelt

Artikel 6 (fol. 03v-04r): Witwengüter von Dorothea Maria geregelt; Regelungen für den Tod Dorothea Marias genannt; Widerlage erwähnt, Zugehörungen etc. erwähnt, Register geregelt, Verweisung geregelt, Nutzung geregelt ?

Artikel 7 (fol. 04r-04v): Witwengüter geregelt; Verschreibung geregelt; Entbindung von Schulden des Witwengüter geregelt

Artikel 8 (fol. 04v-05r): Nutzung, Privilegien, etc. der Witwengüter geregelt; Register geregelt; Antritt des Wittums geregelt; Hofhaltung geregelt; Frondienste geregelt; Verbleib von Überschüssen des Vertrages geregelt; bei Mangel der Einkünfte: Erstattung geregelt; Lob, Schwur und Huldigung der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern geregelt; lebenslange Nutzung des Wittums geregelt; Gehorsam der Untertanen geregelt

Artikel 9 (fol. 05r): Bei Belastung der Witwengütern mit Schulden: Begleichnung geregelt

Artikel 10 (fol. 05r-05v): Besetzung der Pfarreien auf den Witwengütern geregelt

Artikel 11 (fol. 05v): Vergabe der Ritterlehen geregelt?

Artikel 12 (fol. 05v): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen bei ihren Freiheiten, Gewohnheiten etc. belassen werden

Artikel 12 (fol. 05v): Schutz und Schirm der Braut auf den Witwengütern geregelt

Artikel 13 (fol. 05v): Öffnung, Vergabe etc. der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen; Öffnung der Witwengüter durch die Erben des Bräutigams und auf deren Kosten möglich, Schadloshaltung der Braut geregelt, Vergleich und Fristen geregelt

Artikel 14 (fol. 05v): Bauliche Instandhaltung der Witwengüter geregelt

Artikel 15 (fol. 06r): Landtage, Gerichtsbarkeit etc. geregelt, die Witwengüter sollen nicht mit Schulden belastet werden

Artikel 16 (fol. 06r): Wenn der Bräutigam ohne männliche Erben verstirbt: Die Erbämter erhält August (Bruder des Bräutigams); Regelungen zum Wittum?, Schadloshaltung der Witwe geregelt; Regelungen zu Widerlage und Wittumsbrief genannt; anderer Witwensitz möglich, Regelungen genannt

Artikel 17 (fol. 06r-06v): Wennn der Bräutigam vor der Brau verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach den gewöhnlichen Regeln des Hauses Pfalz; Braut als legitima tutrix bezüglich der Bildung geregelt

Artikel 18 (fol. 06v): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Antritt der Witwengüter geregelt, lebenslage Nutzung während des Witwenstandes geregelt; Erhalt der Aussteuer, des weiteren Besitzes etc. geregelt

Artikel 19 (fol. 06v-07r): Viktualien auf dem Witwensitz geregelt; Regelungen für Abtretung etc. genannt; Inventarium geregelt; Zustand des Witwensitzes geregelt, bei Mängeln: Verbesserung geregelt

Artikel 20 (fol. 07r-07v): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit 20.000 Gulden der Widerlage oder einer jährlichen und lebenslangen Pension in Höhe von 1.000 Gulden; Zahlungsregelungen genannt; lebenslange Nutzung geregelt; nach dem Tod der Braut: Vererbung an die Nachkommen aus erster Ehe geregelt, wenn keine Nachkommen vorhanden sind: Vererbung an die Erben des Bräutigams geregelt; Abtretung der Witwengüter geregelt; Erhalt der 1.000 Gulden geregelt; Regelungen zur Anlage der Mitgift und Verzinsung genannt; Vererbung an gemeinsame Leibeserben geregelt; wenn Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Mitgift und Paraphernalgut werden an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe vererbt; wenn aus erster Ehe keine Nachkommen vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus zweiter Ehe geregelt

Artikel 21 (fol. 07v): Vererbung des väterlichen Guts neben der Widerlage an die Nachkommen aus erster Ehe geregelt?

Artikel 22 (fol. 07v): Die 20.000 Gulden der Ablösesumme der Widerlage sollen nach dem Tod der Braut an die Erben des Bräutigams fallen

Artikel 23 (fol. 07v): Wenn die Braut im Witwenstand ohne Leibeserben verstirbt: Rückfall der Mitgift an den Brautvater und dessen Erben geregelt; die Widerlage und die Witwengüter verbleiben bei dem Haus des Bräutigams; Pfändung des Wittums bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 24 (fol. 07v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an den Brautvater und dessen Erben geregelt, Zahlungsregelungen genannt

Artikel 25 (fol. 08r): Vererbung der Aussteuer und weiteren Besitzes der Braut nach ihrem Willen geregelt; wenn Nachkommen vorhanden sind: Vererbung gemeinsam mit der Mitgift an die Nachkommen geregelt

Artikel 26 (fol. 08r): Wenn die Witwe erneut heiratet und Nachkommen aus beiden Ehen vorhanden sind: Vererbung der Mitgift, Aussteuer und des weiteren Besitzes der Braut an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe geregelt

Artikel 27 (fol. 08r): Vererbung der Hochzeitsgeschenke und anderer Geschenke an die gemeinsamen Nachkommen geregelt

Artikel 28 (fol. 08r): Wenn die Braut ohne Nachkommen verstirbt: Vererbung der Aussteuer geregelt, die Hälfte fällt an den Brautvater unnd dessen Erben, die andere Hälfte fällt an den Bräutigam, Erblichkeit geregelt; Nutzungsrecht geregelt

Artikel 28 (fol. 08r-08v): Begleichung eventueller Schulden geregelt; Erbverbrüderung erwähnt

Artikel 29 (fol. 08v): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig; wenn die Braut oder der Bräutigam nach dem Beilager aber vor Übergabe des Heiratsguts verstirbt: Ehevertrag gültig

Artikel 30 (fol. 08v): Einhaltung des Vertrages versprochen; Verschreibung des Wittums erwähnt

Artikel 31 (fol. 08v): Unterschriften und Besiegelung geregelt; Einwilligung der Braut und der Brautmutter erwähnt

Artikel 32 (fol. 09r): Einwilligung der Brüder des Bräutigams und der hessischen Landgrafen geregelt; keine Handlungen wider den Ehevertrag geregelt

Artikel 33 (fol. 09r): Unterschriften und Besiegelung geregelt; Datierung

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 2 (fol. 02v-03r): Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden; Aussteuer geregelt; Tod der Brautmutter erwähnt und Erbteil geregelt; Paraphernalien geregelt; Erbverbrüderung erwähnt; Erbverzicht der Braut geregelt, Bewilligung des Bräutigams geregelt; wenn die männlichen Erben des Brautvaters versterben: Die 20.000 Gulden der Mitgift der Brautmutter sollen an die Braut und ihre Schwestern vererbt werden; wenn alle männlichen Erben der Linie der Braut versterben: Die Braut erhält den Erbanteil einer Erbtochter

Artikel 3 (fol. 03r): Morgengabe (Kleinod, Schmuck, 4.000 Gulden) geregelt, jährliche Zinsen in Höhe von 240 Gulden geregelt; wenn die Braut verstirbt und keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Die Morgengabe fällt an die Erben des Bräutigams, seine Brüder oder deren Erben

Artikel 16 (fol. 06r): Wenn der Bräutigam ohne männliche Erben verstirbt: Die Erbämter erhält August (Bruder des Bräutigams); Regelungen zum Wittum?, Schadloshaltung der Witwe geregelt; Regelungen zu Widerlage und Wittumsbrief genannt; anderer Witwensitz möglich, Regelungen genannt

Artikel 17 (fol. 06r-06v): Wennn der Bräutigam vor der Brau verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach den gewöhnlichen Regeln des Hauses Pfalz; Braut als legitima tutrix bezüglich der Bildung geregelt

Artikel 18 (fol. 06v): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Antritt der Witwengüter geregelt, lebenslage Nutzung während des Witwenstandes geregelt; Erhalt der Aussteuer, des weiteren Besitzes etc. geregelt

Artikel 20 (fol. 07r-07v): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit 20.000 Gulden der Widerlage oder einer jährlichen und lebenslangen Pension in Höhe von 1.000 Gulden; Zahlungsregelungen genannt; lebenslange Nutzung geregelt; nach dem Tod der Braut: Vererbung an die Nachkommen aus erster Ehe geregelt, wenn keine Nachkommen vorhanden sind: Vererbung an die Erben des Bräutigams geregelt; Abtretung der Witwengüter geregelt; Erhalt der 1.000 Gulden geregelt; Regelungen zur Anlage der Mitgift und Verzinsung genannt; Vererbung an gemeinsame Leibeserben geregelt; wenn Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Mitgift und Paraphernalgut werden an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe vererbt; wenn aus erster Ehe keine Nachkommen vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus zweiter Ehe geregelt

Artikel 21 (fol. 07v): Vererbung des väterlichen Guts neben der Widerlage an die Nachkommen aus erster Ehe geregelt?

Artikel 22 (fol. 07v): Die 20.000 Gulden der Ablösesumme der Widerlage sollen nach dem Tod der Braut an die Erben des Bräutigams fallen

Artikel 23 (fol. 07v): Wenn die Braut im Witwenstand ohne Leibeserben verstirbt: Rückfall der Mitgift an den Brautvater und dessen Erben geregelt; die Widerlage und die Witwengüter verbleiben bei dem Haus des Bräutigams; Pfändung des Wittums bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 24 (fol. 07v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an den Brautvater und dessen Erben geregelt, Zahlungsregelungen genannt

Artikel 25 (fol. 08r): Vererbung der Aussteuer und weiteren Besitzes der Braut nach ihrem Willen geregelt; wenn Nachkommen vorhanden sind: Vererbung gemeinsam mit der Mitgift an die Nachkommen geregelt

Artikel 26 (fol. 08r): Wenn die Witwe erneut heiratet und Nachkommen aus beiden Ehen vorhanden sind: Vererbung der Mitgift, Aussteuer und des weiteren Besitzes der Braut an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe geregelt

Artikel 27 (fol. 08r): Vererbung der Hochzeitsgeschenke und anderer Geschenke an die gemeinsamen Nachkommen geregelt

Artikel 28 (fol. 08r): Wenn die Braut ohne Nachkommen verstirbt: Vererbung der Aussteuer geregelt, die Hälfte fällt an den Brautvater unnd dessen Erben, die andere Hälfte fällt an den Bräutigam, Erblichkeit geregelt; Nutzungsrecht geregelt

Ständische Instanzen beteiligt

Artikel 32 (fol. 09r): Einwilligung der Brüder des Bräutigams und der hessischen Landgrafen geregelt; keine Handlungen wider den Ehevertrag geregelt

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 32 (fol. 09r): Einwilligung der Brüder des Bräutigams und der hessischen Landgrafen geregelt; keine Handlungen wider den Ehevertrag geregelt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 31 (fol. 08v): Unterschriften und Besiegelung geregelt; Einwilligung der Braut und der Brautmutter erwähnt

Artikel 32 (fol. 09r): Einwilligung der Brüder des Bräutigams und der hessischen Landgrafen geregelt; keine Handlungen wider den Ehevertrag geregelt

Kommentar

Vertrag im Original in Artikel unterteilt

Die Datei enthält weitere Dokumente neben dem Ehevertrag (Briefwechsel, Dienstschreiben, Beilager, Besichtigung, Verzeichnisse, etc.)

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD D 4 Nr. 147_1
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=2848772

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 331. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/331.html.

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