Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 331# Durchnummerieren: Pfalz-Hilpoltstein - Hessen-Darmstadt

  • Datum der Vertragsschließung: 1624-11-06
  • Ort der Vertragsschließung: unbekannt

Bräutigam

  • Name: Johann Friedrich Pfalzgraf und Herzog von der Pfalz-Hilpoltstein
  • GND: 118144588
  • Geburtsjahr: 1587
  • Sterbejahr: 1644
  • Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Neuburg)
  • Konfession: Lutherisch

Braut

  • Name: Agnes von Hessen-Darmstadt
  • GND:
  • Geburtsjahr: 1604
  • Sterbejahr: 1664
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Konfession: unbekannt

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann Friedrich Pfalzgraf und Herzog von der Pfalz-Hilpoltstein
  • GND: 118144588
  • Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Neuburg)
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Ludwig V.Landgraf von Hessen-Darmstadt
  • GND: 102119538
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Vorrede (fol. 02r): Ehe beschlossen; Einverständnisse erwähnt

Artikel 1 (fol. 02r-02v): Beilager geregelt

Artikel 2 (fol. 02v-03r): Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden; Aussteuer geregelt; Tod der Brautmutter erwähnt und Erbteil geregelt; Paraphernalien geregelt; Erbverbrüderung erwähnt; Erbverzicht der Braut geregelt, Bewilligung des Bräutigams geregelt; wenn die männlichen Erben des Brautvaters versterben: Die 20.000 Gulden der Mitgift der Brautmutter sollen an die Braut und ihre Schwestern vererbt werden; wenn alle männlichen Erben der Linie der Braut versterben: Die Braut erhält den Erbanteil einer Erbtochter

Artikel 3 (fol. 03r): Morgengabe (Kleinod, Schmuck, 4.000 Gulden) geregelt, jährliche Zinsen in Höhe von 240 Gulden geregelt; wenn die Braut verstirbt und keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Die Morgengabe fällt an die Erben des Bräutigams, seine Brüder oder deren Erben

Artikel 4 (fol. 03v): Nutzungsrecht über die Morgengabe geregelt

Artikel 5 (fol. 03v): Quittierung der Mitgift geregelt, die Widerlage beträgt 20.000 Gulden, Veweisung und Versicherung geregelt; Witwengütern geregelt (Witwensitz von Dorothea Maria), 20.000 Gulden Hauptgeld geregelt weitere 1.000 Gulden jährlich geregelt

Artikel 6 (fol. 03v-04r): Witwengüter von Dorothea Maria geregelt; Regelungen für den Tod Dorothea Marias genannt; Widerlage erwähnt, Zugehörungen etc. erwähnt, Register geregelt, Verweisung geregelt, Nutzung geregelt ?

Artikel 7 (fol. 04r-04v): Witwengüter geregelt; Verschreibung geregelt; Entbindung von Schulden des Witwengüter geregelt

Artikel 8 (fol. 04v-05r): Nutzung, Privilegien, etc. der Witwengüter geregelt; Register geregelt; Antritt des Wittums geregelt; Hofhaltung geregelt; Frondienste geregelt; Verbleib von Überschüssen des Vertrages geregelt; bei Mangel der Einkünfte: Erstattung geregelt; Lob, Schwur und Huldigung der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern geregelt; lebenslange Nutzung des Wittums geregelt; Gehorsam der Untertanen geregelt

Artikel 9 (fol. 05r): Bei Belastung der Witwengütern mit Schulden: Begleichnung geregelt

Artikel 10 (fol. 05r-05v): Besetzung der Pfarreien auf den Witwengütern geregelt

Artikel 11 (fol. 05v): Vergabe der Ritterlehen geregelt?

Artikel 12 (fol. 05v): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen bei ihren Freiheiten, Gewohnheiten etc. belassen werden

Artikel 12 (fol. 05v): Schutz und Schirm der Braut auf den Witwengütern geregelt

Artikel 13 (fol. 05v): Öffnung, Vergabe etc. der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen; Öffnung der Witwengüter durch die Erben des Bräutigams und auf deren Kosten möglich, Schadloshaltung der Braut geregelt, Vergleich und Fristen geregelt

Artikel 14 (fol. 05v): Bauliche Instandhaltung der Witwengüter geregelt

Artikel 15 (fol. 06r): Landtage, Gerichtsbarkeit etc. geregelt, die Witwengüter sollen nicht mit Schulden belastet werden

Artikel 16 (fol. 06r): Wenn der Bräutigam ohne männliche Erben verstirbt: Die Erbämter erhält August (Bruder des Bräutigams); Regelungen zum Wittum?, Schadloshaltung der Witwe geregelt; Regelungen zu Widerlage und Wittumsbrief genannt; anderer Witwensitz möglich, Regelungen genannt

Artikel 17 (fol. 06r-06v): Wennn der Bräutigam vor der Brau verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach den gewöhnlichen Regeln des Hauses Pfalz; Braut als legitima tutrix bezüglich der Bildung geregelt

Artikel 18 (fol. 06v): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Antritt der Witwengüter geregelt, lebenslage Nutzung während des Witwenstandes geregelt; Erhalt der Aussteuer, des weiteren Besitzes etc. geregelt

Artikel 19 (fol. 06v-07r): Viktualien auf dem Witwensitz geregelt; Regelungen für Abtretung etc. genannt; Inventarium geregelt; Zustand des Witwensitzes geregelt, bei Mängeln: Verbesserung geregelt

Artikel 20 (fol. 07r-07v): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit 20.000 Gulden der Widerlage oder einer jährlichen und lebenslangen Pension in Höhe von 1.000 Gulden; Zahlungsregelungen genannt; lebenslange Nutzung geregelt; nach dem Tod der Braut: Vererbung an die Nachkommen aus erster Ehe geregelt, wenn keine Nachkommen vorhanden sind: Vererbung an die Erben des Bräutigams geregelt; Abtretung der Witwengüter geregelt; Erhalt der 1.000 Gulden geregelt; Regelungen zur Anlage der Mitgift und Verzinsung genannt; Vererbung an gemeinsame Leibeserben geregelt; wenn Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Mitgift und Paraphernalgut werden an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe vererbt; wenn aus erster Ehe keine Nachkommen vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus zweiter Ehe geregelt

Artikel 21 (fol. 07v): Vererbung des väterlichen Guts neben der Widerlage an die Nachkommen aus erster Ehe geregelt?

Artikel 22 (fol. 07v): Die 20.000 Gulden der Ablösesumme der Widerlage sollen nach dem Tod der Braut an die Erben des Bräutigams fallen

Artikel 23 (fol. 07v): Wenn die Braut im Witwenstand ohne Leibeserben verstirbt: Rückfall der Mitgift an den Brautvater und dessen Erben geregelt; die Widerlage und die Witwengüter verbleiben bei dem Haus des Bräutigams; Pfändung des Wittums bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 24 (fol. 07v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an den Brautvater und dessen Erben geregelt, Zahlungsregelungen genannt

Artikel 25 (fol. 08r): Vererbung der Aussteuer und weiteren Besitzes der Braut nach ihrem Willen geregelt; wenn Nachkommen vorhanden sind: Vererbung gemeinsam mit der Mitgift an die Nachkommen geregelt

Artikel 26 (fol. 08r): Wenn die Witwe erneut heiratet und Nachkommen aus beiden Ehen vorhanden sind: Vererbung der Mitgift, Aussteuer und des weiteren Besitzes der Braut an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe geregelt

Artikel 27 (fol. 08r): Vererbung der Hochzeitsgeschenke und anderer Geschenke an die gemeinsamen Nachkommen geregelt

Artikel 28 (fol. 08r): Wenn die Braut ohne Nachkommen verstirbt: Vererbung der Aussteuer geregelt, die Hälfte fällt an den Brautvater unnd dessen Erben, die andere Hälfte fällt an den Bräutigam, Erblichkeit geregelt; Nutzungsrecht geregelt

Artikel 28 (fol. 08r-08v): Begleichung eventueller Schulden geregelt; Erbverbrüderung erwähnt

Artikel 29 (fol. 08v): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig; wenn die Braut oder der Bräutigam nach dem Beilager aber vor Übergabe des Heiratsguts verstirbt: Ehevertrag gültig

Artikel 30 (fol. 08v): Einhaltung des Vertrages versprochen; Verschreibung des Wittums erwähnt

Artikel 31 (fol. 08v): Unterschriften und Besiegelung geregelt; Einwilligung der Braut und der Brautmutter erwähnt

Artikel 32 (fol. 09r): Einwilligung der Brüder des Bräutigams und der hessischen Landgrafen geregelt; keine Handlungen wider den Ehevertrag geregelt

Artikel 33 (fol. 09r): Unterschriften und Besiegelung geregelt; Datierung

Regelungen über Thronfolge

Konfessionelle Regelungen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 2 (fol. 02v-03r): Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden; Aussteuer geregelt; Tod der Brautmutter erwähnt und Erbteil geregelt; Paraphernalien geregelt; Erbverbrüderung erwähnt; Erbverzicht der Braut geregelt, Bewilligung des Bräutigams geregelt; wenn die männlichen Erben des Brautvaters versterben: Die 20.000 Gulden der Mitgift der Brautmutter sollen an die Braut und ihre Schwestern vererbt werden; wenn alle männlichen Erben der Linie der Braut versterben: Die Braut erhält den Erbanteil einer Erbtochter

Artikel 3 (fol. 03r): Morgengabe (Kleinod, Schmuck, 4.000 Gulden) geregelt, jährliche Zinsen in Höhe von 240 Gulden geregelt; wenn die Braut verstirbt und keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Die Morgengabe fällt an die Erben des Bräutigams, seine Brüder oder deren Erben

Artikel 16 (fol. 06r): Wenn der Bräutigam ohne männliche Erben verstirbt: Die Erbämter erhält August (Bruder des Bräutigams); Regelungen zum Wittum?, Schadloshaltung der Witwe geregelt; Regelungen zu Widerlage und Wittumsbrief genannt; anderer Witwensitz möglich, Regelungen genannt

Artikel 17 (fol. 06r-06v): Wennn der Bräutigam vor der Brau verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach den gewöhnlichen Regeln des Hauses Pfalz; Braut als legitima tutrix bezüglich der Bildung geregelt

Artikel 18 (fol. 06v): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Antritt der Witwengüter geregelt, lebenslage Nutzung während des Witwenstandes geregelt; Erhalt der Aussteuer, des weiteren Besitzes etc. geregelt

Artikel 20 (fol. 07r-07v): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit 20.000 Gulden der Widerlage oder einer jährlichen und lebenslangen Pension in Höhe von 1.000 Gulden; Zahlungsregelungen genannt; lebenslange Nutzung geregelt; nach dem Tod der Braut: Vererbung an die Nachkommen aus erster Ehe geregelt, wenn keine Nachkommen vorhanden sind: Vererbung an die Erben des Bräutigams geregelt; Abtretung der Witwengüter geregelt; Erhalt der 1.000 Gulden geregelt; Regelungen zur Anlage der Mitgift und Verzinsung genannt; Vererbung an gemeinsame Leibeserben geregelt; wenn Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Mitgift und Paraphernalgut werden an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe vererbt; wenn aus erster Ehe keine Nachkommen vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus zweiter Ehe geregelt

Artikel 21 (fol. 07v): Vererbung des väterlichen Guts neben der Widerlage an die Nachkommen aus erster Ehe geregelt?

Artikel 22 (fol. 07v): Die 20.000 Gulden der Ablösesumme der Widerlage sollen nach dem Tod der Braut an die Erben des Bräutigams fallen

Artikel 23 (fol. 07v): Wenn die Braut im Witwenstand ohne Leibeserben verstirbt: Rückfall der Mitgift an den Brautvater und dessen Erben geregelt; die Widerlage und die Witwengüter verbleiben bei dem Haus des Bräutigams; Pfändung des Wittums bis zur Rückzahlung geregelt

Artikel 24 (fol. 07v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an den Brautvater und dessen Erben geregelt, Zahlungsregelungen genannt

Artikel 25 (fol. 08r): Vererbung der Aussteuer und weiteren Besitzes der Braut nach ihrem Willen geregelt; wenn Nachkommen vorhanden sind: Vererbung gemeinsam mit der Mitgift an die Nachkommen geregelt

Artikel 26 (fol. 08r): Wenn die Witwe erneut heiratet und Nachkommen aus beiden Ehen vorhanden sind: Vererbung der Mitgift, Aussteuer und des weiteren Besitzes der Braut an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe geregelt

Artikel 27 (fol. 08r): Vererbung der Hochzeitsgeschenke und anderer Geschenke an die gemeinsamen Nachkommen geregelt

Artikel 28 (fol. 08r): Wenn die Braut ohne Nachkommen verstirbt: Vererbung der Aussteuer geregelt, die Hälfte fällt an den Brautvater unnd dessen Erben, die andere Hälfte fällt an den Bräutigam, Erblichkeit geregelt; Nutzungsrecht geregelt

Ständische Instanzen beteiligt

Artikel 32 (fol. 09r): Einwilligung der Brüder des Bräutigams und der hessischen Landgrafen geregelt; keine Handlungen wider den Ehevertrag geregelt

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 32 (fol. 09r): Einwilligung der Brüder des Bräutigams und der hessischen Landgrafen geregelt; keine Handlungen wider den Ehevertrag geregelt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 31 (fol. 08v): Unterschriften und Besiegelung geregelt; Einwilligung der Braut und der Brautmutter erwähnt

Artikel 32 (fol. 09r): Einwilligung der Brüder des Bräutigams und der hessischen Landgrafen geregelt; keine Handlungen wider den Ehevertrag geregelt

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Vertrag im Original in Artikel unterteilt

Die Datei enthält weitere Dokumente neben dem Ehevertrag (Briefwechsel, Dienstschreiben, Beilager, Besichtigung, Verzeichnisse, etc.)

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD D 4 Nr. 147_1
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 331# Durchnummerieren. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/331# Durchnummerieren.html.

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