Ehevertrag Nr. 332: Braunschweig-Lüneburg-Calenberg - Hessen-Darmstadt
- Datum der Vertragsschließung: 1617-10-22
- Ort der Vertragsschließung: Romrod
Bräutigam
- Name: Georg Herzog von Braunschweig-Lüneburg, Fürst von Calenberg
- GND: 119137356
- Geburtsjahr: 1582
- Sterbejahr: 1641
- Dynastie: Hannover (Gründer); Welfen (Geburt)
- Konfession: Unbekannt
Braut
- Name: Anna Eleonora von Hessen-Darmstadt
- GND: 120440407
- Geburtsjahr: 1601
- Sterbejahr: 1659
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Konfession: unbekannt
Akteure des Bräutigams
- Name: Georg Herzog von Braunschweig-Lüneburg
- GND: 119137356
- Dynastie: Hannover (Gründer); Welfen (Geburt)
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Ludwig V. Landgraf von Hessen-Darmstadt
- GND: 102119538
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
(S. 02): Inhaltsverzeichnis
Vorrede (S. 05): Ehe beschlossen; Einverständnis der Brüder des Bräutigams erwähnt; Einverständnis von Moritz Landgraf von Hessen erwähnt
Artikel 1 (S. 05-06): Beilager geregelt; Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden, Zahlungsregelungen genannt, Unkosten geregelt; Aussteuer geregelt; Tod der Brautmutter erwähnt, mütterlicher Erbteil geregelt
Artikel 2 (S. 06): Erbverbrüderung erwähnt; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben geregelt, Bewilligung des Bräutigams geregelt; wenn der Brautvater keine männlichen Leibeserben hat: Die 20.000 Gulden der Brautmutter werden auf die Braut und ihre Schwestern aufgeteilt, Testament erwähnt
Artikel 3 (S. 06): Wenn die männliche Linie der Braut ausstirbt: Die Braut und ihre Erben erhalten den für eine Erbtochter üblichen Erbteil
Artikel 4 (S. 06-08): Die Morgengabe beträgt 6.000 Gulden Hauptgeld und 300 Gulden Nutzungen; die Widerlage beträgt 20.000 Gulden; Verweisung der 40.000 Gulden auf Güter geregelt, Verschreibung an andere Personen ausgeschlossen; Witwensitz geregelt, Zugehörungen, Privilegien etc. geregelt; jährlicher Erhalt von 4.000 Gulden geregelt, weitere Versorgung geregelt
Artikel 5 (S. 08-09): Bau- und Brennholz geregelt; Frondienste geregelt; bei Mängeln: Erstattung geregelt; Lob, Schur und Huldigung der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht des Wittums geregelt; Gehorsam, etc. der Untertanen geregelt
Artikel 6 (S. 09): Bei Belastung der Witwengüter mit Schulden: Erstattung durch den Bruder des Bräutigams und dessen Erben geregelt
Artikel 7 (S. 09): Vergabe von Pfarreien auf den Witwengütern geregelt, Kirchenordnung geregelt; Vergabe der anderen geistlichen Lehen und der Ritterlehen durch den Bruder des Bräutigams
Artikel 8 (S. 09-10): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen bei ihren Freiheite, Rechten etc. belassen werden; Vorbehalte für den Bruder des Bräutigams und die Nachfolger der Regierung geregelt (landesfürstliche und geistliche Obrigkeit, Erbhuldigung, Öffnung, geistliche Jurisdiktion, Landessteuer, etc.); eventuelle Öffnung des Witwensitzes: Schadloshaltung der Braut geregelt, Vergleich und Fristen geregelt
Artikel 9 (S. 10): Schutz und Schirm der Braut geregelt; Öffnung, Vergabe etc. der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen, Belastung mit Schulden ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung geregelt
Artikel 10 (S. 10): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie für Braunschweig-Lüneburg üblich geregelt, Braut als legitima tutrix geregelt; baulicher Zustand der Witwengüter geregelt; Antritt der Witwengüter geregelt; lebenslages Nutzungsrecht im Witwenstand geregelt
Artikel 11 (S. 10-11): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält ihren weiteren Besitz, die Aussteuer, Geschenke etc.; jährliche Nutzung, Lebensmittel erwähnt; Hausrat geregelt; Inventarium geregelt; Erstattung von Mängeln geregelt
Artikel 12 (S. 11-12): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablöse des Wittums mit 20.000 Gulden der Mitgift und 20.000 Gulden der Widerlage geregelt, alternativ zur Zahlung der 20.000 Gulden der Widerlage: Jährliche und lebenslange Zahlung von 1.000 Gulden Pension geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht geregelt; nach dem Tod der Braut: Die Mitgift und die Widerlage fallen an die Leibeserben aus der Ehe mit Herzog Georg oder deren Leibeserben
Artikel 13 (S. 12-13): Wenn die Witwe verstirbt und Leibeserben aus ihrer zweiten Ehe vorhanden sind: Die Mitgift und das Paraphernalgut soll zu gleichen Teilen auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe fallen; die 20.000 Gulden der Widerlage sollen an die Erben Herzog Georgs fallen, wenn keine Leibeserben aus der Ehe mit Herzog Georg vorhanden sind: vorher genannte Regeln erwähnt, Vererbung der Mitgift an die Nachkommen geregelt, wenn keine Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Mitgift an den Brautvater und dessen Erben geregelt; Rückfall der Widerlage an den Bruder des Bräutigams und dessen Erben geregelt; bis zur Rückzahlung der Mitgift: Die Erben der Braut erhalten die Witwengüter als Unterpfand, Gehorsam, Schwur etc. der Untertanen geregelt
Artikel 14 (S. 13): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall der Mitgift an den Brautvater und dessen Erben geregelt; Verpfändungsregeln wie genannt bis zur Zahlung der Mitgift
Artikel 15 (S. 13): Morgengabe in Höhe von 6.000 Gulden Hauptgeld oder 300 Gulden jährliche Erbrente geregelt, Zahlungsregelungen genannt, Vererbung geregelt
Artikel 16 (S. 13-14): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt und die Morgengabe nicht anderweitig vererbt: Vererbung an Herzog Christian und dessen Nachkommen geregelt; Vererbung der Morgengabe nach den Wünschen der Braut geregelt: Ablösung der Morgengabe geregelt
Artikel 17 (S. 14): Vererbung der Aussteuer und des weiteren Besitzes der Braut nach dem Willen der Braut geregelt; wenn Nachkommen aus erster oder zweiter Ehe vorhanden sind: Wenn kein anderweitiges Testament vorhanden ist, Vererbung an die Nachkommen geregelt
Artikel 18 (S. 14-15): Inventaliste über das Silbergeschirr geregelt; die Hälfte des Silbergeschirrs erhält der Bräutigam, die andere Hälfte die Braut; Vererbung geregelt; Vererbung der Aussteuer und weiteren Besitzes der Braut erwähnt; Nutzungsrechte über Witwengüter bis zur Rückgabe geregelt
Artikel 19 (S. 15): Schuldenbegleichung geregelt
Artikel 20 (S. 15): Wenn Braut oder Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig
Artikel 21 (S. 15-16): Einhaltung des Vertrages versprochen
Artikel 22 (S. 16): Unterschriften der Akteure, der Brüder des Bräutigams, der Landgrafen von Hessen; Vetterliche Bewilligung erwähnt, Ort und Datum, Unterschriften
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Artikel 7 (S. 09): Vergabe von Pfarreien auf den Witwengütern geregelt, Kirchenordnung geregelt; Vergabe der anderen geistlichen Lehen und der Ritterlehen durch den Bruder des Bräutigams
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 1 (S. 05-06): Beilager geregelt; Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden, Zahlungsregelungen genannt, Unkosten geregelt; Aussteuer geregelt; Tod der Brautmutter erwähnt, mütterlicher Erbteil geregelt
Artikel 2 (S. 06): Erbverbrüderung erwähnt; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben geregelt, Bewilligung des Bräutigams geregelt; wenn der Brautvater keine männlichen Leibeserben hat: Die 20.000 Gulden der Brautmutter werden auf die Braut und ihre Schwestern aufgeteilt, Testament erwähnt
Artikel 3 (S. 06): Wenn die männliche Linie der Braut ausstirbt: Die Braut und ihre Erben erhalten den für eine Erbtochter üblichen Erbteil
Artikel 10 (S. 10): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie für Braunschweig-Lüneburg üblich geregelt, Braut als legitima tutrix geregelt; baulicher Zustand der Witwengüter geregelt; Antritt der Witwengüter geregelt; lebenslages Nutzungsrecht im Witwenstand geregelt
Artikel 11 (S. 10-11): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält ihren weiteren Besitz, die Aussteuer, Geschenke etc.; jährliche Nutzung, Lebensmittel erwähnt; Hausrat geregelt; Inventarium geregelt; Erstattung von Mängeln geregelt
Artikel 12 (S. 11-12): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablöse des Wittums mit 20.000 Gulden der Mitgift und 20.000 Gulden der Widerlage geregelt, alternativ zur Zahlung der 20.000 Gulden der Widerlage: Jährliche und lebenslange Zahlung von 1.000 Gulden Pension geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht geregelt; nach dem Tod der Braut: Die Mitgift und die Widerlage fallen an die Leibeserben aus der Ehe mit Herzog Georg oder deren Leibeserben
Artikel 13 (S. 12-13): Wenn die Witwe verstirbt und Leibeserben aus ihrer zweiten Ehe vorhanden sind: Die Mitgift und das Paraphernalgut soll zu gleichen Teilen auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe fallen; die 20.000 Gulden der Widerlage sollen an die Erben Herzog Georgs fallen, wenn keine Leibeserben aus der Ehe mit Herzog Georg vorhanden sind: vorher genannte Regeln erwähnt, Vererbung der Mitgift an die Nachkommen geregelt, wenn keine Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Mitgift an den Brautvater und dessen Erben geregelt; Rückfall der Widerlage an den Bruder des Bräutigams und dessen Erben geregelt; bis zur Rückzahlung der Mitgift: Die Erben der Braut erhalten die Witwengüter als Unterpfand, Gehorsam, Schwur etc. der Untertanen geregelt
Artikel 14 (S. 13): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall der Mitgift an den Brautvater und dessen Erben geregelt; Verpfändungsregeln wie genannt bis zur Zahlung der Mitgift
Artikel 15 (S. 13): Morgengabe in Höhe von 6.000 Gulden Hauptgeld oder 300 Gulden jährliche Erbrente geregelt, Zahlungsregelungen genannt, Vererbung geregelt
Artikel 16 (S. 13-14): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt und die Morgengabe nicht anderweitig vererbt: Vererbung an Herzog Christian und dessen Nachkommen geregelt; Vererbung der Morgengabe nach den Wünschen der Braut geregelt: Ablösung der Morgengabe geregelt
Artikel 17 (S. 14): Vererbung der Aussteuer und des weiteren Besitzes der Braut nach dem Willen der Braut geregelt; wenn Nachkommen aus erster oder zweiter Ehe vorhanden sind: Wenn kein anderweitiges Testament vorhanden ist, Vererbung an die Nachkommen geregelt
Artikel 18 (S. 14-15): Inventaliste über das Silbergeschirr geregelt; die Hälfte des Silbergeschirrs erhält der Bräutigam, die andere Hälfte die Braut; Vererbung geregelt; Vererbung der Aussteuer und weiteren Besitzes der Braut erwähnt; Nutzungsrechte über Witwengüter bis zur Rückgabe geregelt
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Vorrede (S. 05): Ehe beschlossen; Einverständnis der Brüder des Bräutigams erwähnt; Einverständnis von Moritz Landgraf von Hessen erwähnt
Artikel 22 (S. 16): Unterschriften der Akteure, der Brüder des Bräutigams, der Landgrafen von Hessen; Vetterliche Bewilligung erwähnt, Ort und Datum, Unterschriften
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Artikel 1 (S. 05-06): Beilager geregelt; Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden, Zahlungsregelungen genannt, Unkosten geregelt; Aussteuer geregelt; Tod der Brautmutter erwähnt, mütterlicher Erbteil geregelt
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten; Vertrag im Original in Artikel unnterteilt
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD B 1 Nr. 267
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 332. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/332.html.
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author = {Herzog, Richard},
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