Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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  • Vertragsinhalt
  • Regelungen über Thronfolge
  • Konfessionelle Regelungen
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Ständische Instanzen beteiligt
  • Externe Instanzen beteiligt
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
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Ehevertrag Nr. 332: Braunschweig-Lüneburg-Calenberg - Hessen-Darmstadt

  • Datum der Vertragsschließung: 22. Oktober 1617
  • Ort der Vertragsschließung: Romrod

Bräutigam

  • Name: Georg Herzog von Braunschweig-Lüneburg, Fürst von Calenberg
  • GND: 119137356
  • Geburtsjahr: 1582
  • Sterbejahr: 1641
  • Dynastie: Hannover (Gründer); Welfen (Geburt)
  • Konfession: Unbekannt

Braut

  • Name: Anna Eleonora von Hessen-Darmstadt
  • GND: 120440407
  • Geburtsjahr: 1601
  • Sterbejahr: 1659
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Konfession: unbekannt

Akteure des Bräutigams

  • Name: Georg Herzog von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 119137356
  • Dynastie: Hannover (Gründer); Welfen (Geburt)
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Ludwig V. Landgraf von Hessen-Darmstadt
  • GND: 102119538
  • Dynastie: Hessen-Darmstadt
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

(S. 02): Inhaltsverzeichnis

Vorrede (S. 05): Ehe beschlossen; Einverständnis der Brüder des Bräutigams erwähnt; Einverständnis von Moritz Landgraf von Hessen erwähnt

Artikel 1 (S. 05-06): Beilager geregelt; Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden, Zahlungsregelungen genannt, Unkosten geregelt; Aussteuer geregelt; Tod der Brautmutter erwähnt, mütterlicher Erbteil geregelt

Artikel 2 (S. 06): Erbverbrüderung erwähnt; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben geregelt, Bewilligung des Bräutigams geregelt; wenn der Brautvater keine männlichen Leibeserben hat: Die 20.000 Gulden der Brautmutter werden auf die Braut und ihre Schwestern aufgeteilt, Testament erwähnt

Artikel 3 (S. 06): Wenn die männliche Linie der Braut ausstirbt: Die Braut und ihre Erben erhalten den für eine Erbtochter üblichen Erbteil

Artikel 4 (S. 06-08): Die Morgengabe beträgt 6.000 Gulden Hauptgeld und 300 Gulden Nutzungen; die Widerlage beträgt 20.000 Gulden; Verweisung der 40.000 Gulden auf Güter geregelt, Verschreibung an andere Personen ausgeschlossen; Witwensitz geregelt, Zugehörungen, Privilegien etc. geregelt; jährlicher Erhalt von 4.000 Gulden geregelt, weitere Versorgung geregelt

Artikel 5 (S. 08-09): Bau- und Brennholz geregelt; Frondienste geregelt; bei Mängeln: Erstattung geregelt; Lob, Schur und Huldigung der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht des Wittums geregelt; Gehorsam, etc. der Untertanen geregelt

Artikel 6 (S. 09): Bei Belastung der Witwengüter mit Schulden: Erstattung durch den Bruder des Bräutigams und dessen Erben geregelt

Artikel 7 (S. 09): Vergabe von Pfarreien auf den Witwengütern geregelt, Kirchenordnung geregelt; Vergabe der anderen geistlichen Lehen und der Ritterlehen durch den Bruder des Bräutigams

Artikel 8 (S. 09-10): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen bei ihren Freiheite, Rechten etc. belassen werden; Vorbehalte für den Bruder des Bräutigams und die Nachfolger der Regierung geregelt (landesfürstliche und geistliche Obrigkeit, Erbhuldigung, Öffnung, geistliche Jurisdiktion, Landessteuer, etc.); eventuelle Öffnung des Witwensitzes: Schadloshaltung der Braut geregelt, Vergleich und Fristen geregelt

Artikel 9 (S. 10): Schutz und Schirm der Braut geregelt; Öffnung, Vergabe etc. der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen, Belastung mit Schulden ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung geregelt

Artikel 10 (S. 10): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie für Braunschweig-Lüneburg üblich geregelt, Braut als legitima tutrix geregelt; baulicher Zustand der Witwengüter geregelt; Antritt der Witwengüter geregelt; lebenslages Nutzungsrecht im Witwenstand geregelt

Artikel 11 (S. 10-11): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält ihren weiteren Besitz, die Aussteuer, Geschenke etc.; jährliche Nutzung, Lebensmittel erwähnt; Hausrat geregelt; Inventarium geregelt; Erstattung von Mängeln geregelt

Artikel 12 (S. 11-12): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablöse des Wittums mit 20.000 Gulden der Mitgift und 20.000 Gulden der Widerlage geregelt, alternativ zur Zahlung der 20.000 Gulden der Widerlage: Jährliche und lebenslange Zahlung von 1.000 Gulden Pension geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht geregelt; nach dem Tod der Braut: Die Mitgift und die Widerlage fallen an die Leibeserben aus der Ehe mit Herzog Georg oder deren Leibeserben

Artikel 13 (S. 12-13): Wenn die Witwe verstirbt und Leibeserben aus ihrer zweiten Ehe vorhanden sind: Die Mitgift und das Paraphernalgut soll zu gleichen Teilen auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe fallen; die 20.000 Gulden der Widerlage sollen an die Erben Herzog Georgs fallen, wenn keine Leibeserben aus der Ehe mit Herzog Georg vorhanden sind: vorher genannte Regeln erwähnt, Vererbung der Mitgift an die Nachkommen geregelt, wenn keine Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Mitgift an den Brautvater und dessen Erben geregelt; Rückfall der Widerlage an den Bruder des Bräutigams und dessen Erben geregelt; bis zur Rückzahlung der Mitgift: Die Erben der Braut erhalten die Witwengüter als Unterpfand, Gehorsam, Schwur etc. der Untertanen geregelt

Artikel 14 (S. 13): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall der Mitgift an den Brautvater und dessen Erben geregelt; Verpfändungsregeln wie genannt bis zur Zahlung der Mitgift

Artikel 15 (S. 13): Morgengabe in Höhe von 6.000 Gulden Hauptgeld oder 300 Gulden jährliche Erbrente geregelt, Zahlungsregelungen genannt, Vererbung geregelt

Artikel 16 (S. 13-14): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt und die Morgengabe nicht anderweitig vererbt: Vererbung an Herzog Christian und dessen Nachkommen geregelt; Vererbung der Morgengabe nach den Wünschen der Braut geregelt: Ablösung der Morgengabe geregelt

Artikel 17 (S. 14): Vererbung der Aussteuer und des weiteren Besitzes der Braut nach dem Willen der Braut geregelt; wenn Nachkommen aus erster oder zweiter Ehe vorhanden sind: Wenn kein anderweitiges Testament vorhanden ist, Vererbung an die Nachkommen geregelt

Artikel 18 (S. 14-15): Inventaliste über das Silbergeschirr geregelt; die Hälfte des Silbergeschirrs erhält der Bräutigam, die andere Hälfte die Braut; Vererbung geregelt; Vererbung der Aussteuer und weiteren Besitzes der Braut erwähnt; Nutzungsrechte über Witwengüter bis zur Rückgabe geregelt

Artikel 19 (S. 15): Schuldenbegleichung geregelt

Artikel 20 (S. 15): Wenn Braut oder Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig

Artikel 21 (S. 15-16): Einhaltung des Vertrages versprochen

Artikel 22 (S. 16): Unterschriften der Akteure, der Brüder des Bräutigams, der Landgrafen von Hessen; Vetterliche Bewilligung erwähnt, Ort und Datum, Unterschriften

Regelungen über Thronfolge

Konfessionelle Regelungen

Artikel 7 (S. 09): Vergabe von Pfarreien auf den Witwengütern geregelt, Kirchenordnung geregelt; Vergabe der anderen geistlichen Lehen und der Ritterlehen durch den Bruder des Bräutigams

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 1 (S. 05-06): Beilager geregelt; Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden, Zahlungsregelungen genannt, Unkosten geregelt; Aussteuer geregelt; Tod der Brautmutter erwähnt, mütterlicher Erbteil geregelt

Artikel 2 (S. 06): Erbverbrüderung erwähnt; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben geregelt, Bewilligung des Bräutigams geregelt; wenn der Brautvater keine männlichen Leibeserben hat: Die 20.000 Gulden der Brautmutter werden auf die Braut und ihre Schwestern aufgeteilt, Testament erwähnt

Artikel 3 (S. 06): Wenn die männliche Linie der Braut ausstirbt: Die Braut und ihre Erben erhalten den für eine Erbtochter üblichen Erbteil

Artikel 10 (S. 10): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie für Braunschweig-Lüneburg üblich geregelt, Braut als legitima tutrix geregelt; baulicher Zustand der Witwengüter geregelt; Antritt der Witwengüter geregelt; lebenslages Nutzungsrecht im Witwenstand geregelt

Artikel 11 (S. 10-11): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält ihren weiteren Besitz, die Aussteuer, Geschenke etc.; jährliche Nutzung, Lebensmittel erwähnt; Hausrat geregelt; Inventarium geregelt; Erstattung von Mängeln geregelt

Artikel 12 (S. 11-12): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablöse des Wittums mit 20.000 Gulden der Mitgift und 20.000 Gulden der Widerlage geregelt, alternativ zur Zahlung der 20.000 Gulden der Widerlage: Jährliche und lebenslange Zahlung von 1.000 Gulden Pension geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht geregelt; nach dem Tod der Braut: Die Mitgift und die Widerlage fallen an die Leibeserben aus der Ehe mit Herzog Georg oder deren Leibeserben

Artikel 13 (S. 12-13): Wenn die Witwe verstirbt und Leibeserben aus ihrer zweiten Ehe vorhanden sind: Die Mitgift und das Paraphernalgut soll zu gleichen Teilen auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe fallen; die 20.000 Gulden der Widerlage sollen an die Erben Herzog Georgs fallen, wenn keine Leibeserben aus der Ehe mit Herzog Georg vorhanden sind: vorher genannte Regeln erwähnt, Vererbung der Mitgift an die Nachkommen geregelt, wenn keine Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Mitgift an den Brautvater und dessen Erben geregelt; Rückfall der Widerlage an den Bruder des Bräutigams und dessen Erben geregelt; bis zur Rückzahlung der Mitgift: Die Erben der Braut erhalten die Witwengüter als Unterpfand, Gehorsam, Schwur etc. der Untertanen geregelt

Artikel 14 (S. 13): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall der Mitgift an den Brautvater und dessen Erben geregelt; Verpfändungsregeln wie genannt bis zur Zahlung der Mitgift

Artikel 15 (S. 13): Morgengabe in Höhe von 6.000 Gulden Hauptgeld oder 300 Gulden jährliche Erbrente geregelt, Zahlungsregelungen genannt, Vererbung geregelt

Artikel 16 (S. 13-14): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt und die Morgengabe nicht anderweitig vererbt: Vererbung an Herzog Christian und dessen Nachkommen geregelt; Vererbung der Morgengabe nach den Wünschen der Braut geregelt: Ablösung der Morgengabe geregelt

Artikel 17 (S. 14): Vererbung der Aussteuer und des weiteren Besitzes der Braut nach dem Willen der Braut geregelt; wenn Nachkommen aus erster oder zweiter Ehe vorhanden sind: Wenn kein anderweitiges Testament vorhanden ist, Vererbung an die Nachkommen geregelt

Artikel 18 (S. 14-15): Inventaliste über das Silbergeschirr geregelt; die Hälfte des Silbergeschirrs erhält der Bräutigam, die andere Hälfte die Braut; Vererbung geregelt; Vererbung der Aussteuer und weiteren Besitzes der Braut erwähnt; Nutzungsrechte über Witwengüter bis zur Rückgabe geregelt

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Vorrede (S. 05): Ehe beschlossen; Einverständnis der Brüder des Bräutigams erwähnt; Einverständnis von Moritz Landgraf von Hessen erwähnt

Artikel 22 (S. 16): Unterschriften der Akteure, der Brüder des Bräutigams, der Landgrafen von Hessen; Vetterliche Bewilligung erwähnt, Ort und Datum, Unterschriften

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Artikel 1 (S. 05-06): Beilager geregelt; Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden, Zahlungsregelungen genannt, Unkosten geregelt; Aussteuer geregelt; Tod der Brautmutter erwähnt, mütterlicher Erbteil geregelt

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten; Vertrag im Original in Artikel unnterteilt

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD B 1 Nr. 267
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=861871
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 332. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/332.html.

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