Ehevertrag Nr. 333: Hessen-Darmstadt - Sachsen
- Datum der Vertragsschließung: 1625-01-10
- Ort der Vertragsschließung: Dresden
Bräutigam
- Name: Georg II. von Hessen-Darmstadt
- GND: 118884352
- Geburtsjahr: 1605
- Sterbejahr: 1661
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Konfession: Lutherisch
Braut
- Name: Sophie Eleonore von Sachsen
- GND: 101421796
- Geburtsjahr: 1609
- Sterbejahr: 1671
- Dynastie: Wettin
- Konfession: Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Ludwig V. Landgraf von Hessen-Darmstadt
- GND: 102119538
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Johann Georg I. Kurfürst von Sachsen
- GND: 100029752
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 02r-02v): Ehe beschlossen
Artikel 2 (fol. 02v-03r): Ehe beschlossen, Beilager erwähnt
Artikel 3 (fol. 03r-03v): Die Mitgift beträgt 30.000 Taler, zeitliche Zahlungsregelungen genannt; Verzicht erwähnt; Quittung geregelt; Aussteuer geregelt
Artikel 4 (fol. 03v-04r): Die Morgengabe beträgt 7.000 Taler oder 350 Taler jährlich, Verschreibung erwähnt
Artikel 5 (fol. 04r-05v): Die Widerlage beträgt 30.000 Taler, Verschreibung geregelt; Witwensitz geregelt, Zugehörungen etc. geregelt; Erhalt von 6.000 Talern jährlich geregelt, weiterer Unterhalt geregelt, Erstattung von Mängeln geregelt; Frondienste, Holz, etc. geregelt
Artikel 6 (fol. 05v): Leibgedinge geregelt, Besoldung von Amt- und Dienstleuten geregelt
Artikel 7 (fol. 05v-06r): Bestellung und Entlassung von Amtsdienern geregelt
Artikel 8 (fol. 06r): Lob, Schwur und Huldigung der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern geregelt, Verschreibung erwähnt
Artikel 9 (fol. 06r-06v): Gebote, Verbote, etc. auf den Witwengütern gemäß den Traditionen geregelt?
Artikel 10 (fol. 06v-07r): Öffnung der Witwengüter geregelt
Artikel 11 (fol. 07r-07v): Bestellung der Kirchen- und Schuldiener auf den Witwengütern geregelt
Artikel 12 (fol. 07v-08v): Besichtigung der Witwengüter geregelt; Erstattung bei Mängeln geregelt; Verschreibungen, Hypotheken, etc. geregelt
Artikel 13 (fol. 08v): Zustand der Witwengüter geregelt
Artikel 14 (fol. 08v): Schutz der Braut auf den Witwengütern geregelt
Artikel 15 (fol. 08v-09r): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen bei ihren Rechten etc. belassen werden
Artikel 16 (fol. 09r-09v): Öffnung der Witwengüter durch die Braut ohne Erlaubnis durch die Erben des Vaters des Bräutigams oder dessen Erben ausgeschlossen; Belastung mit Schulden ausgeschlossen; bauliche Ausbesserungen etc. geregelt
Artikel 17 (fol. 09v-10r): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und zukünftige Erbe geregelt; wenn die männliche Linie des Hauses der Braut ausstirbt: Die Braut und ihre Erben erhalten den gewöhnlichen Erbteil
Artikel 18 (fol. 10r-11r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall der Mitgift an das Haus der Braut geregelt, bis zur Rückzahlung erhalten die Erben die Nutzung über die Witwengüter und jährlich 3.000 Taler; Schwüre, Eide, Gelübde, Gehorsam der Amtleute geregelt
Artikel 19 (fol. 11r-11v): Eide und Pflichten der Amtleute auf den Witwengütern geregelt; Erbhuldigung erwähnt
Artikel 20 (fol. 11v): Zahlung der 30.000 Taler in Leipzig geregelt
Artikel 21 (fol. 11v-12r): Vererbung der Morgengabe nach dem Testament der Braut geregelt; wenn die Braut kein Testament hinterlässt: Vererbung an den Bräutigam und dessen Erben geregelt
Artikel 22 (fol. 12r): Wenn die Baut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer, sofern kein Testament dem widerspricht; Inventarliste geregelt; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt
Artikel 23 (fol. 12r-12v): Wenn eheliche Leibeserben geboren werden, diese allerdings vor der Braut versterben: Erbrechtliche Regelungen über die Widerlage wie vorher festgehalten
Artikel 24 (fol. 12v-13r): Wenn die Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Die Leibeserben erhalten die Mitgift und die Kleinodien; die Leibeserben können diese weiter vererben
Artikel 25 (fol. 13r-14r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft gemäß den üblichen Regeln des Fürstentums geregelt; Antritt der Witwengüter geregelt ob gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht; vorherige Begleichung von Schulden der Witwengütern geregelt; Ausstattung mit verschiedenen Gütern geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht im Witwenstand geregelt
Artikel 26 (fol. 14r-14v): Versorgung mit Nahrungsmitteln geregelt
Artikel 27 (fol. 14v): Erhalt von Wittum, Leibgedinge, Mitgift, etc. nach dem Tod des Bräutigams geregelt
Artikel 28 (fol. 14v-15v): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablöse des Leibgedings mit 30.000 Talern, 7.000 Talern Morgengabe, und jährlich und lebenslang 3.000 Talern statt der Widerlage geregelt; nach dem Tod der Braut: Die 3.000 Taler der Ablösesumme der Widerlage fällt an die Leibeserben des Bräutigam, deren Erben oder an die nächsten Erben des Bräutigams
Artikel 29 (fol. 15v): Wenn die Witwe erneut heiratet und Leibeserben aus der zweiten Ehe hat: Die Mitgift soll an die Leibeserben aus erster und zweiter Ehe fallen
Artikel 30 (fol. 15v-16r): Abtretung des Leibguts und Wittums geregelt
Artikel 31 (fol. 16r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen aus erster Ehe vorhanden sind: Antritt der Witwengüter wie vorstehend geregelt; nach dem Tod der Braut: Rückfall der Mitgift an das Haus der Braut geregelt, die Widerlage fällt an das Haus des Bräutigams
Artikel 32 (fol. 16v): Nach dem Tod des Bräutigams soll die Witwe keinerlei seiner Schulden tragen
Artikel 33 (fol. 16v-17r): Bekräftigung der Erbstatuten des darmstädtischen Hauses geregelt; Erbfolge durch den Bräutigam und dessen Söhne in absteigender Linie geregelt
Artikel 34 (fol. 17r-17v): Witwenstand außer Landes geregelt, Pferde und Diener erwähnt, Versorgung geregelt
Artikel 35 (fol. 17v): Wenn Braut oder Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig
Artikel 36 (fol. 17v-18r): Einhaltung des Vertrages versprochen
Artikel 37 (fol. 18r-18v): Unterschriften geregelt, Ort und Datum genannt
Erbverzicht
Artikel 1 Erbverzicht (fol. 21r-21v): Name und Titel der Braut; Erwähnung des öffentlichen Bekenntnisses für sich und ihre Nachkommen; Mitgift und Aussteuer erwähnt
Artikel 2 Erbverzicht (fol. 21v-24v): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und brüderliche Erbe sowie jene Erbteile von den Brüdern ihres Vaters; Bewilligung des Bräutigams geregelt; Erbverzicht geregelt
Artikel 3 Erbverzicht (fol. 24v-25r): Einhaltung des Erbverzichts versprochen; Bekräftigung des Verzichts geregelt; wenn die männliche Linie des Hauses der Braut ausstirbt: Die Braut und ihre Leibeserben erhalten ihren Erbteil
Artikel 4 Erbverzicht (fol. 25r-26v): Bezeugung und Bestätigung des Erbverzichts durch den Bräutigam für sich und seine Erben; Einhaltung des Erbverzichts versprochen, Forderungen ausgeschlossen, Schadloshaltung geregelt; Versprechen geregelt, Unterschrift und Besiegelung geregelt
Schirmverschreibung
Artikel 1 Schirmverschreibunng (fol. 29r-29v): Schutz und Schirm der Braut geregelt
Artikel 2 Schirmverschreibung (fol. 29v): Schutz und Schirm durch die Erben geregelt
Artikel 3 Schirmverschreibung (fol. 29v): Besiegelung und Unterschrift geregelt
Wittumsverschreibung
Artikel 1 Wittumsverschreibung (fol. 32r-33r): Die Mitgift beträgt 30.000 Taler, die Widerlage beträgt 30.000 Taler; Zahlung von 6.000 Talern jährlich geregelt; Versicherung geregelt
Artikel 2 Wittumsverschreibung (fol. 33r-33v): Zahlung der Mitgift geregelt; Aussteuer geregelt
Artikel 3 Wittumsverschreibung (fol. 33v-35r): Witwengüter geregelt; Rechte etc. geregelt; jährlicher Erhalt von 6.000 Talern geregelt; Ackerbau und Viehzucht erwähnt, weitere Nutzungsrechte genannt; lebenslanges Nutzungsrecht über die Witwengüter geregelt; nach dem Tod der Braut: Zahlungsregelungen für die Rückzahlung der Mitgift genannt
Artikel 4 Wittumsverschreibung (fol. 35r-35v): Versorgung mit Nahrungsmitteln etc. auf den Witwengütern geregelt
Artikel 5 Wittumsverschreibung (fol. 35v-36r): Privilegien auf den Witwengütern geregelt; Nutzungsrechte geregelt
Artikel 6 Wittumsverschreibung (fol. 36r): Gehorsam und Huldigung der Amtleute auf den Witwengütern geregelt
Artikel 7 Wittumsverschreibung (fol. 36r-37r): Besoldung von Amtleuten und Dienern geregelt; Entlassung und Bestellung der Amtleute geregelt; Jurisdiktion geregelt
Artikel 8 Wittumsverschreibung (fol. 37r-37v): Vorbehalte des Bräutigamvaters bezüglich der Witwengüter geregelt?, Kosten geregelt
Artikel 9 Wittumsverschreibung (fol. 37v): Schutz und Schirm der Braut auf den Witwengütern geregelt
Artikel 10 Wittumsverschreibung (fol. 37v-38r): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen bei ihren Freiheiten, Rechten etc. belassen werden
Artikel 11 Wittumsverschreibung (fol. 38r-38v): Öffnung, Vergabe etc. des Wittums durch die Braut ohne Einverständnis der Erben des Bräutigams ausgeschlossen; Belastung mit Schulden und Belehnung ausgeschlossen; bauliche Ausbesserungen geregelt; Besichtigung der Witwengüter erwähnt, eventuelle Verbesserungen erwähnt
Artikel 12 Wittumsverschreibung (fol. 38v): Wenn das Wittum mit Schulden belastet wurde: Begleichung durch den Bräutigamvater oder dessen Erben geregelt
Artikel 13 Wittumsverschreibung (fol. 39r-39v): Erhalt von 6.000 Talern jährlich geregelt; bei Mangel: Erstattung geregelt
Artikel 14 Wittumsverschreibung (fol. 39v): Hypotheken geregelt
Artikel 15 Wittumsverschreibung (fol. 39v-40v): Zustand der Witwengüter und der Gemächer geregelt; entsprechen sie nicht dem Stand der Braut: Verbesserungen geregelt, Register über eventuelle Mehreinkünfte geregelt
Artikel 16 Wittumsverschreibung (fol. 40v-41r): Tausch des Witwensitzes und der Witwengüter geregelt
Artikel 17 Wittumsverschreibung (fol. 41r): Morgengabe in Höhe von 7.000 Talern oder alternativ 350 Taler jährlich geregelt
Artikel 18 Wittumsverschreibung (fol. 41r-41v): Wenn gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Bestätigung des Ehevertrages geregelt
Artikel 19 Wittumsverschreibung (fol. 41v-42r): Einhaltung des Vertrages versprochen
Artikel 20 Wittumsverschreibung (fol. 42r): Bewilligung des Vertrages geregelt; Besiegelung und Unterschriften
Beheißbrief
Artikel 1 Beheißbrief (fol. 44r-45r): Huldigung, Schwur etc. Der Amtleute, Untertanen etc. auf den Witwengütern geregelt
Artikel 2 Beheißbrief (fol. 45r-46v): Gehorsam der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern geregelt; Vorbehalte bezüglich der Witwengüter geregelt; Hilfe geregelt; Schadloshaltung geregelt
Artikel 3 Beheißbrief (fol. 46v): Unterschrift und Besiegelung des Bräutigamvaters geregelt
Artikel 4 Beheißbrief (fol. 46v-47v): Bekenntnis zur Pflichterfüllung der Amtleute etc. auf den Witwengütern geregelt, Besiegelung und Unterschriften geregelt
Regelungen über Thronfolge
Artikel 33 (fol. 16v-17r): Bekräftigung der Erbstatuten des darmstädtischen Hauses geregelt; Erbfolge durch den Bräutigam und dessen Söhne in absteigender Linie geregelt
Konfessionelle Regelungen
Artikel 11 (fol. 07r-07v): Bestellung der Kirchen- und Schuldiener auf den Witwengütern geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3 (fol. 03r-03v): Die Mitgift beträgt 30.000 Taler, zeitliche Zahlungsregelungen genannt; Verzicht erwähnt; Quittung geregelt; Aussteuer geregelt
Artikel 17 (fol. 09v-10r): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und zukünftige Erbe geregelt; wenn die männliche Linie des Hauses der Braut ausstirbt: Die Braut und ihre Erben erhalten den gewöhnlichen Erbteil
Artikel 18 (fol. 10r-11r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall der Mitgift an das Haus der Braut geregelt, bis zur Rückzahlung erhalten die Erben die Nutzung über die Witwengüter und jährlich 3.000 Taler; Schwüre, Eide, Gelübde, Gehorsam der Amtleute geregelt
Artikel 19 (fol. 11r-11v): Eide und Pflichten der Amtleute auf den Witwengütern geregelt; Erbhuldigung erwähnt
Artikel 21 (fol. 11v-12r): Vererbung der Morgengabe nach dem Testament der Braut geregelt; wenn die Braut kein Testament hinterlässt: Vererbung an den Bräutigam und dessen Erben geregelt
Artikel 22 (fol. 12r): Wenn die Baut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer, sofern kein Testament dem widerspricht; Inventarliste geregelt; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall geregelt
Artikel 23 (fol. 12r-12v): Wenn eheliche Leibeserben geboren werden, diese allerdings vor der Braut versterben: Erbrechtliche Regelungen über die Widerlage wie vorher festgehalten
Artikel 24 (fol. 12v-13r): Wenn die Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Die Leibeserben erhalten die Mitgift und die Kleinodien; die Leibeserben können diese weiter vererben
Artikel 25 (fol. 13r-14r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft gemäß den üblichen Regeln des Fürstentums geregelt; Antritt der Witwengüter geregelt ob gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht; vorherige Begleichung von Schulden der Witwengütern geregelt; Ausstattung mit verschiedenen Gütern geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht im Witwenstand geregelt
Artikel 28 (fol. 14v-15v): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablöse des Leibgedings mit 30.000 Talern, 7.000 Talern Morgengabe, und jährlich und lebenslang 3.000 Talern statt der Widerlage geregelt; nach dem Tod der Braut: Die 3.000 Taler der Ablösesumme der Widerlage fällt an die Leibeserben des Bräutigam, deren Erben oder an die nächsten Erben des Bräutigams
Artikel 29 (fol. 15v): Wenn die Witwe erneut heiratet und Leibeserben aus der zweiten Ehe hat: Die Mitgift soll an die Leibeserben aus erster und zweiter Ehe fallen
Artikel 31 (fol. 16r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen aus erster Ehe vorhanden sind: Antritt der Witwengüter wie vorstehend geregelt; nach dem Tod der Braut: Rückfall der Mitgift an das Haus der Braut geregelt, die Widerlage fällt an das Haus des Bräutigams
Artikel 33 (fol. 16v-17r): Bekräftigung der Erbstatuten des darmstädtischen Hauses geregelt; Erbfolge durch den Bräutigam und dessen Söhne in absteigender Linie geregelt
Erbverzicht
Artikel 1 Erbverzicht (fol. 21r-21v): Name und Titel der Braut; Erwähnung des öffentlichen Bekenntnisses für sich und ihre Nachkommen; Mitgift und Aussteuer erwähnt
Artikel 2 Erbverzicht (fol. 21v-24v): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und brüderliche Erbe sowie jene Erbteile von den Brüdern ihres Vaters; Bewilligung des Bräutigams geregelt; Erbverzicht geregelt
Artikel 3 Erbverzicht (fol. 24v-25r): Einhaltung des Erbverzichts versprochen; Bekräftigung des Verzichts geregelt; wenn die männliche Linie des Hauses der Braut ausstirbt: Die Braut und ihre Leibeserben erhalten ihren Erbteil
Artikel 4 Erbverzicht (fol. 25r-26v): Bezeugung und Bestätigung des Erbverzichts durch den Bräutigam für sich und seine Erben; Einhaltung des Erbverzichts versprochen, Forderungen ausgeschlossen, Schadloshaltung geregelt; Versprechen geregelt, Unterschrift und Besiegelung geregelt
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 33 (fol. 16v-17r): Bekräftigung der Erbstatuten des darmstädtischen Hauses geregelt; Erbfolge durch den Bräutigam und dessen Söhne in absteigender Linie geregelt
Artikel 2 Erbverzicht (fol. 21v-24v): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und brüderliche Erbe sowie jene Erbteile von den Brüdern ihres Vaters; Bewilligung des Bräutigams geregelt; Erbverzicht geregelt
Artikel 4 Erbverzicht (fol. 25r-26v): Bezeugung und Bestätigung des Erbverzichts durch den Bräutigam für sich und seine Erben; Einhaltung des Erbverzichts versprochen, Forderungen ausgeschlossen, Schadloshaltung geregelt; Versprechen geregelt, Unterschrift und Besiegelung geregelt
Artikel 18 Wittumsverschreibung (fol. 41r-41v): Wenn gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Bestätigung des Ehevertrages geregelt
Artikel 20 Wittumsverschreibung (fol. 42r): Bewilligung des Vertrages geregelt; Besiegelung und Unterschriften
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten; Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD D 4 Nr. 156_3
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 333. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/333.html.
@misc{Herzog.2024,
author = {Herzog, Richard},
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title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 333},
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