Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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  • Konfessionelle Regelungen
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  • Ständische Instanzen beteiligt
  • Externe Instanzen beteiligt
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
  • Textbezug zu vergangenen Ereignissen
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Ehevertrag Nr. 334: Hessen-Darmstadt - Württemberg

  • Datum der Vertragsschließung: 24. Mai 1589
  • Ort der Vertragsschließung: unbekannt

Bräutigam

  • Name: Georg I. Landgraf von Hessen-Darmstadt
  • GND: 118690493
  • Geburtsjahr: 1547
  • Sterbejahr: 1596
  • Dynastie: Hessen
  • Konfession: Lutherisch

Braut

  • Name: Eleonore von Württemberg
  • GND: 104194529
  • Geburtsjahr: 1552
  • Sterbejahr: 1618
  • Dynastie: Württemberg
  • Konfession: unbekannt

Akteure des Bräutigams

  • Name: Georg I. Landgraf von Hessen-Darmstadt
  • GND: 118690493
  • Dynastie: Hessen
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Ludwig („der Fromme“) Herzog von Württemberg
  • GND: 100655378
  • Dynastie: Württemberg
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Artikel 1 (S. 02): Ehe beschlossen

Artikel 2 (S. 02): Beilager geregelt

Artikel 3 (S. 02-04): Verstorbener Gatte der Braut erwähnt, 32.000 Gulden Heiratsgut und Aussteuer erwähnt; gewöhnlicher Verzicht wie der der Schwestern der Braut geregelt; Erstattung des Heiratsguts aus der ersten Ehe der Braut geregelt, Wittumsverschreibung erwähnt, weitere Güter geregelt

Artikel 4 (S. 04): Die Widerlage beträgt 32.000 Gulden, insgesamt beträgt das Heiratsgut 64.000 Gulden, Hausgeld in Höhe von 20.000 Gulden geregelt, ?, Auskommen geregelt

Artikel 5 (S. 04-05): Witwensitz, Witwengüter und Zugehörungen geregelt; Privilegien geregelt, finanzielle Regelungen genannt?

Artikel 6 (S. 05): Jährlicher Erhalt von 3.200 Gulden geregelt; Frondienste, Zinsen, Wild, etc. geregelt; Witwengüter geregelt

Artikel 7 (S. 05): Holz für die Witwengüter geregelt

Artikel 8 (S. 05): Schwur der Amtleute auf den Witwengütern geregelt, Antritt der Witwengüter erwähnt, Wittumsbrief erwähnt

Artikel 9 (S. 05): Gehorsam und Schwur der Untertanen auf den Witwengütern geregelt

Artikel 10 (S. 05-06): Änderung des Witwensitzes möglich?, Vergabe der vakant gewordenen geistlichen Lehen auf den Witwengütern geregelt

Artikel 11 (S. 06): Vergabe der Ritterlehen auf den Witwengütern geregelt

Artikel 12 (S. 06): Die Untertanen auf den Witwengütern sollen bei ihren Rechten, Gewohnheiten und Freiheiten verbleiben

Artikel 13 (S. 06): Der Bräutigam und seine Erben behalten sich für die genannten Güter die Regelungen bezüglich der Kirchenordnung vor, 5.000 genannt, Landzoll genannt, Erbhuldigung geregelt

Artikel 14 (S. 06): Öffnung der Witwengüter geregelt, Regelungen bei Beschädigung der Witwengüter genannt, Vergleich geregelt

Artikel 15 (S. 06-07): Schutz und Schirm auf den Witwengütern geregelt

Artikel 16 (S. 07): Öffnung oder Vergabe der Witwengüter durch die Braut ohne Einverständnis der Erben des Bräutigams ausgeschlossen

Artikel 17 (S. 07): Beschwerungen des Wittums ausgeschlossen; Instandhaltung geregelt

Artikel 18 (S. 07): Wenn die Güter nicht 3.200 Gulden erwirtschaften: Erstattung geregelt

Artikel 19 (S. 07-08): Wenn die Güter mehr erwirtschaften: Überschuss darf von der Witwe einbehalten werden, Frondienste, Wildbret etc. erwähnt; Ausstattung geregelt

Artikel 20 (S. 08): Wenn der Bräutigam verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Gewöhnliche Hausregeln erwähnt, Nutzung der Widerlage, Wittums etc. durch die unmündigen Leibeserben geregelt; Hausrat geregelt

Artikel 21 (S. 08): Aussteuer, weiterer Besitz und Geschenke geregelt

Artikel 22 (S. 08): Bezug der Witwengüter geregelt

Artikel 23 (S. 08): Weiterer Unterhalt, Erstattungen und Hausrat geregelt

Artikel 24 (S. 09): Witwensitz geregelt; Regelungen für Abgang oder Umbau genannt

Artikel 25 (S. 09): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablöse des Witwensitzes mit 32.000 Gulden geregelt; Erhalt von 1.600 Gulden jährlich statt der Widerlage geregelt

Artikel 26 (S. 09): Wenn die Braut verstirbt: Vererbung der 32.000 Gulden und der 1.600 Gulden an die gemeinsamen Leibeserben aus der genannten Ehe geregelt, danach an die ersten Leibeserben der Braut aus ihrer ersten Ehe, danach an die nächsten Erben der Braut geregelt; Vererbung des eigenen Besitzes der Braut nach ihrem Testament geregelt

Artikel 27 (S. 10): Ablösung und Abtretung des Witwensitzes geregelt

Artikel 28 (S. 10): Wenn die Braut verstirbt eheliche Leibeserben aus ihrer dritten Ehe hat: Die 32.000 Gulden und der weitere Besitz der Braut soll auf die Nachkommen aus ihrer ersten, zweiten und dritten Ehe zu gleichen Teilen verteilt werden

Artikel 29 (S. 10): Wenn keine gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe von Braut und Bräutigam vorhanden sind: Lebenslange Nutzung des Wittums durch die Braut geregelt, nach dem Tod der Braut fallen die 32.000 Gulden an die Nachkommen aus der ersten Ehe, die Widerlage fällt an die nächsten Erben des Bräutigams

Artikel 30 (S. 10): Zustehende Erbteile geregelt, Aufteilung und Vererbung des Hausrats geregelt

Artikel 31 (S. 10-11): Wenn keinerlei Leibeserben der Braut vorhanden sind: Die 32.000 Gulden fallen an den Herzog von Württmberg und dessen nächste Erben; Vererbung der Fahrhabe und des weiteren Besitzes gleich geregelt

Artikel 32 (S. 11): Bis die Summen gezahlt wurden, erhalten die Erben die Verfügungsgewalt über die Witwengüter; Schwüre, Gehorsam, Huldigung, Hofgericht, Schutz, Nahrungsmittel geregelt

Artikel 33 (S. 11): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Summe an die nächsten Erben der Braut

Artikel 34 (S. 11): Zeitliche Erbregelungen genannt?

Artikel 35 (S. 11): Zahlung eventueller Schulden geregelt

Artikel 36 (S. 12):Begleichung der Schulden der verstorbenen Witwe geregelt

Artikel 37 (S. 12): Nachkommen aus der ersten Ehe des Bräutigams erwähnt

Artikel 38 (S. 12): Hoffnung auf männliche Nachkommen aus der geschlossenen Ehe erwähnt

Artikel 39 (S. 12): Sukzession zwischen den Söhnen aus erster und zweiter Ehe geregelt; Erbregelung zu gleichen Teilen genannt; Erbregelung gemäß den üblichen Herkommen des Fürstenhauses oder gemäß eines hinterlassenen Testaments

Artikel 40 (S. 12): Wenn die Braut nach dem Beilager und vor Zahlung der Mitgift verstirbt: Bestimmungen des Vertrages gültig

Artikel 41 (S. 12-13): Wenn Braut oder Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig

Artikel 42 (S. 13): Einhaltung des Vertrages versprochen

Artikel 43 (S. 13): Versorgung der Braut auf dem Wittum geregelt

Artikel 44 (S. 13): Bestätigung ihres Einverständnisses durch die Braut

Artikel 45 (S. 13): Unterschriften und Besiegelung geregelt

Artikel 46 (S. 13-14): Einwilligung der Brüder der Braut geregelt, Besiegelung geregelt, Datierung; Unterschriften

Regelungen über Thronfolge

Artikel 39 (S. 12): Sukzession zwischen den Söhnen aus erster und zweiter Ehe geregelt; Erbregelung zu gleichen Teilen genannt; Erbregelung gemäß den üblichen Herkommen des Fürstenhauses oder gemäß eines hinterlassenen Testaments

Konfessionelle Regelungen

Artikel 10 (S. 05-06): Änderung des Witwensitzes möglich?, Vergabe der vakant gewordenen geistlichen Lehen auf den Witwengütern geregelt

Artikel 13 (S. 06): Der Bräutigam und seine Erben behalten sich für die genannten Güter die Regelungen bezüglich der Kirchenordnung vor, 5.000 genannt, Landzoll genannt, Erbhuldigung geregelt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3 (S. 02-04): Verstorbener Gatte der Braut erwähnt, 32.000 Gulden Heiratsgut und Aussteuer erwähnt; gewöhnlicher Verzicht wie der der Schwestern der Braut geregelt; Erstattung des Heiratsguts aus der ersten Ehe der Braut geregelt, Wittumsverschreibung erwähnt, weitere Güter geregelt

Artikel 13 (S. 06): Der Bräutigam und seine Erben behalten sich für die genannten Güter die Regelungen bezüglich der Kirchenordnung vor, 5.000 genannt, Landzoll genannt, Erbhuldigung geregelt

Artikel 20 (S. 08): Wenn der Bräutigam verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Gewöhnliche Hausregeln erwähnt, Nutzung der Widerlage, Wittums etc. durch die unmündigen Leibeserben geregelt; Hausrat geregelt

Artikel 26 (S. 09): Wenn die Braut verstirbt: Vererbung der 32.000 Gulden und der 1.600 Gulden an die gemeinsamen Leibeserben aus der genannten Ehe geregelt, danach an die ersten Leibeserben der Braut aus ihrer ersten Ehe, danach an die nächsten Erben der Braut geregelt; Vererbung des eigenen Besitzes der Braut nach ihrem Testament geregelt

Artikel 28 (S. 10): Wenn die Braut verstirbt eheliche Leibeserben aus ihrer dritten Ehe hat: Die 32.000 Gulden und der weitere Besitz der Braut soll auf die Nachkommen aus ihrer ersten, zweiten und dritten Ehe zu gleichen Teilen verteilt werden

Artikel 29 (S. 10): Wenn keine gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe von Braut und Bräutigam vorhanden sind: Lebenslange Nutzung des Wittums durch die Braut geregelt, nach dem Tod der Braut fallen die 32.000 Gulden an die Nachkommen aus der ersten Ehe, die Widerlage fällt an die nächsten Erben des Bräutigams

Artikel 30 (S. 10): Zustehende Erbteile geregelt, Aufteilung und Vererbung des Hausrats geregelt

Artikel 31 (S. 10-11): Wenn keinerlei Leibeserben der Braut vorhanden sind: Die 32.000 Gulden fallen an den Herzog von Württmberg und dessen nächste Erben; Vererbung der Fahrhabe und des weiteren Besitzes gleich geregelt

Artikel 32 (S. 11): Bis die Summen gezahlt wurden, erhalten die Erben die Verfügungsgewalt über die Witwengüter; Schwüre, Gehorsam, Huldigung, Hofgericht, Schutz, Nahrungsmittel geregelt

Artikel 33 (S. 11): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Summe an die nächsten Erben der Braut

Artikel 34 (S. 11): Zeitliche Erbregelungen genannt?

Artikel 39 (S. 12): Sukzession zwischen den Söhnen aus erster und zweiter Ehe geregelt; Erbregelung zu gleichen Teilen genannt; Erbregelung gemäß den üblichen Herkommen des Fürstenhauses oder gemäß eines hinterlassenen Testaments

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 44 (S. 13): Bestätigung ihres Einverständnisses durch die Braut

Artikel 46 (S. 13-14): Einwilligung der Brüder der Braut geregelt, Besiegelung geregelt, Datierung

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Artikel 3 (S. 02-04): Verstorbener Gatte der Braut erwähnt, 32.000 Gulden Heiratsgut und Aussteuer erwähnt; gewöhnlicher Verzicht wie der der Schwestern der Braut geregelt; Erstattung des Heiratsguts aus der ersten Ehe der Braut geregelt, Wittumsverschreibung erwähnt, weitere Güter geregelt

Artikel 37 (S. 12): Nachkommen aus der ersten Ehe des Bräutigams erwähnt

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten; Vertrag im Original in Artikel unterteilt; Angehängte Siegel vorhanden; Die Aufteilung richtet sich nach HStAD B 1 Nr. 142

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD B 1 Nr. 142; HStAD B 1 Nr. 143
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/showArchivalDescriptionDetails.action?archivalDescriptionId=3307751&executionId=2zNKc2i7gn
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 334. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/334.html.

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