Ehevertrag Nr. 336: Polen - Österreich
- Datum der Vertragsschließung: 1553-06-23
- Ort der Vertragsschließung: Wien
Bräutigam
- Name: Sigismund II., König von Polen
- GND: 118614193
- Geburtsjahr: 1520
- Sterbejahr: 1572
- Dynastie: Jagiellonen
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Katharina von Österreich
- GND: 13707963X
- Geburtsjahr: 1533
- Sterbejahr: 1572
- Dynastie: Habsburg (Österreich)
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: 118614193
- Dynastie: s.o.
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Ferdinand I.
- GND: 118532502
- Dynastie: Habsburg (Österreich)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Heiratsparteien; Nennung der polnischen bevollmächtigten Beamten; Gründe zur Ehe; Zustimmung der beiden Parteien zur Ehe; päpstlicher Dispens durch Papst Julius III. erwähnt
1 – Mitgift geregelt: Die Familie der Braut leistet 100000 Gulden an den Bräutigam
2 – Widerlage geregelt: In Höhe von 100000 Gulden
3 – Wittum geregelt: Anlage der 200000 Gulden in den Ländereien, die traditionell der Witwenversorgung der Königin von Polen zugewiesen werden; Huldigungen geregelt
4 – Morgengabe geregelt
5 – Todesfälle: Stirbt der Braut vor dem Bräutigam, bleiben sowohl Mitgift als auch Widerlage in Polen, die Mitgift wird nicht erstattet
6 – Stirbt der Bräutigam vor der Braut, darf die Braut ihr Leben lang, unabhängig davon, ob sie Witwe bleibt, weiter über ihr Wittum verfügen; die Widerlage fällt nach ihrem Tod an Polen; über Morgengabe und Mitgift darf sie testamentarisch verfügen; fehlt ein Testament in Bezug auf die Mitgift und Morgengabe, fällt beides an Österreich; Rückzahlung der Mitgift geregelt
7 – die Braut hat alle Rechte und Freiheiten, die ihr als Königin von Polen zustehen, soweit der Vertragsinhalt dabei nicht beschnitten wird
8 – Regelungen zur Vererbung von in der Ehe gewonnenen Eigentums der Braut
9 – Erbverzicht der Braut
10 – Regelungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Vertrags: Andere vorige Verträge, die diesen Vertrag behindern, werden widerrufen; Vertragsstrafe von 100000 Gulden festgelegt
11 – Nichtigkeit des Vertrags, falls einer der Heiratspartner vor der Ehe verstirbt
12 – der Bräutigam muss Österreich ein unterschriebenes Vertragsexemplar zukommen lassen; Datum und Ort
Erbrechtliche Regelungen
9 – Erbverzicht der Braut
Externe Instanzen beteiligt
Präambel: päpstlicher Dispens durch Papst Julius III. erwähnt
Nachweise
- Archivexemplar: AT-OeStA/FHKA SUS RA 167.1.7
- Vertragssprache Archivexemplar: Latein
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 336. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/336.html.
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