Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 336: Polen - Österreich

  • Datum der Vertragsschließung: 23. Juni 1553
  • Ort der Vertragsschließung: Wien

Bräutigam

  • Name: Sigismund II., König von Polen
  • GND: 118614193
  • Geburtsjahr: 1520
  • Sterbejahr: 1572
  • Dynastie: Jagiellonen
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Katharina von Österreich
  • GND: 13707963X
  • Geburtsjahr: 1533
  • Sterbejahr: 1572
  • Dynastie: Habsburg (Österreich)
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: selbst
  • GND: 118614193
  • Dynastie: s.o.
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Ferdinand I.
  • GND: 118532502
  • Dynastie: Habsburg (Österreich)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Heiratsparteien; Nennung der polnischen bevollmächtigten Beamten; Gründe zur Ehe; Zustimmung der beiden Parteien zur Ehe; päpstlicher Dispens durch Papst Julius III. erwähnt

1 – Mitgift geregelt: Die Familie der Braut leistet 100000 Gulden an den Bräutigam

2 – Widerlage geregelt: In Höhe von 100000 Gulden

3 – Wittum geregelt: Anlage der 200000 Gulden in den Ländereien, die traditionell der Witwenversorgung der Königin von Polen zugewiesen werden; Huldigungen geregelt

4 – Morgengabe geregelt

5 – Todesfälle: Stirbt der Braut vor dem Bräutigam, bleiben sowohl Mitgift als auch Widerlage in Polen, die Mitgift wird nicht erstattet

6 – Stirbt der Bräutigam vor der Braut, darf die Braut ihr Leben lang, unabhängig davon, ob sie Witwe bleibt, weiter über ihr Wittum verfügen; die Widerlage fällt nach ihrem Tod an Polen; über Morgengabe und Mitgift darf sie testamentarisch verfügen; fehlt ein Testament in Bezug auf die Mitgift und Morgengabe, fällt beides an Österreich; Rückzahlung der Mitgift geregelt

7 – die Braut hat alle Rechte und Freiheiten, die ihr als Königin von Polen zustehen, soweit der Vertragsinhalt dabei nicht beschnitten wird

8 – Regelungen zur Vererbung von in der Ehe gewonnenen Eigentums der Braut

9 – Erbverzicht der Braut

10 – Regelungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Vertrags: Andere vorige Verträge, die diesen Vertrag behindern, werden widerrufen; Vertragsstrafe von 100000 Gulden festgelegt

11 – Nichtigkeit des Vertrags, falls einer der Heiratspartner vor der Ehe verstirbt

12 – der Bräutigam muss Österreich ein unterschriebenes Vertragsexemplar zukommen lassen; Datum und Ort

Erbrechtliche Regelungen

9 – Erbverzicht der Braut

Externe Instanzen beteiligt

Präambel: päpstlicher Dispens durch Papst Julius III. erwähnt

Nachweise

  • Archivexemplar: AT-OeStA/FHKA SUS RA 167.1.7
  • Vertragssprache Archivexemplar: Latein

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 336. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/336.html.

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