Ehevertrag Nr. 337: Brandenburg - Braunschweig-Calenberg
- Datum der Vertragsschließung: 1684-09-26
- Ort der Vertragsschließung: Cölln an der Spree
Bräutigam
- Name: Friedrich I., König in Preußen
- GND: 118535730
- Geburtsjahr: 1657
- Sterbejahr: 1713
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: reformiert
Braut
- Name: Sophie Charlotte, Herzogin von Braunschweig und Lüneburg
- GND: 118751530
- Geburtsjahr: 1668
- Sterbejahr: 1705
- Dynastie: Wettin
- Konfession: reformiert (konvertiert vor der Hochzeit zum Reformiertentum)
Akteure des Bräutigams
- Name: Friedrich Wilhelm
- GND: 11853596X
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Ernst August
- GND: 101052677
- Dynastie: Wettin
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure, Ehe zum Zweck der Befestigung der Allianz; beiderseitiger Konsens bekundet
1 – Mitgift in Höhe von 24000 Talern geregelt; Ausstattung der Braut geregelt
2 – Erbverzicht der Braut geregelt: gemäß den Hausverträgen
3 – Morgengabe geregelt: jährliche Rente von 500 Rthlr.; die jährliche Zahlung kann durch eine einmalige Zahlung von 8000 Rthlr. ersetzt werden; Vererbbarkeit dieser 8000 Rthlr. geregelt
4 – Handgeld in Höhe von 2000 Rthlr. jährlich
5 – Zusammensetzung des Hofes der Braut geregelt; Unterhalt, Bestellung, Gerichtsbarkeit geregelt
6 – Widerlage in Höhe der Mitgift, 10000 Rthlr. als Leibgedinge; Wittum geregelt: im Herzogtum Cleve angelegt, Verwendungszwecke, Rechte, Jurisdiktion, Ersatz, Überschuss, Witwensitz in Dinslaken und „Hülßen“, Einzug ins Wittum; Huldigungen, Freiheiten der Untertanen, Versorgung mit Wild, Inventar, Verpfändungsverbot geregelt
7 – Todesfälle; die Gattin stirbt vor dem Gatten ohne gemeinsame Erben: Rückfall der in die Ehe gebrachten Gegenstände und Zahlungen; Pfand geregelt; Falls gemeinsame Erben vorhanden sind, erbt das Haus Brandenburg Heiratsgut und Widerlage
8 – der Gatte stirbt vor der Gattin: Wittum garantiert, Unterhalt der Kinder, Wiederverheiratung der Braut geregelt; sind keine Kinder vorhanden, fallen Widerlage und Mitgift wieder zurück
9 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach Vollzug der Ehe, aber vor Erbringung der Leistungen, müssen diese dennoch vollzogen werden
10 – Stirbt einer der beiden Ehepartner vor Vollzug der Ehe, ist der Vertrag nichtig
11 – einander per Testament, Codicil oder donationes mortis causa zu beschenken ist frei erlaubt, solange die Hausverträge nicht gebrochen werden
12 – Versprechen sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort, Datum, Unterschriften, Siegel
Erbrechtliche Regelungen
2 – Erbverzicht der Braut geregelt: gemäß den Hausverträgen
Nachweise
- Archivexemplar: NLA HA Dep. 84 A Nr. 29/3
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 337. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/337.html.
@misc{Herzog.2024,
author = {Herzog, Richard},
year = {2024},
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 337},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/337.html}
}