Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 338: Braunschweig-Lüneburg - Brandenburg-Ansbach

  • Datum der Vertragsschließung: 23. Juli 1705
  • Ort der Vertragsschließung: Ansbach

Bräutigam

  • Name: Georg II August., König von Großbritannien und Irland
  • GND: 118538543
  • Geburtsjahr: 1683
  • Sterbejahr: 1760
  • Dynastie: Wettin
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Caroline von Brandenburg-Ansbach
  • GND: 11887036X
  • Geburtsjahr: 1683
  • Sterbejahr: 1737
  • Dynastie: Hohenzollern (Ansbach)
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Georg I.
  • GND: 118538535
  • Dynastie: Wettin
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Wilhelm Friedrich von Brandenburg-Ansbach
  • GND: 102030065
  • Dynastie: Hohenzollern (Ansbach)
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure; Ehe zu Erhalt und Vermehrung beider Häuser Aufnehmen und Befestigung des Vertrauens

1 – gegenseitiges Versprechen zur Ehe; Ehe nächstmöglich in Hannover

2 – Mitgift in Höhe von 12000 Gulden fränkischer Währung wegen der Erbpakte des Hauses und 8000 Gulden fränkischer Währung aus Liebe und Affektion ohne Präjudiz; Ausstattung der Braut geregelt; Erbverzicht der Braut geregelt

3 – Morgengabe geregelt: 300 Taler jährlich; Auslöse der jährlichen Morgengabe durch einmalige Zahlung von 6000 Taler möglich

4 – 6000 Taler jährlich als Handgeld; Hof der Braut geregelt: Zusammensetzung, Bezahlung, Ausstattung, Bestellung von Bediensteten, Gerichtsbarkeit

5 – Widerlage in Höhe von 25000 Gulden rheinischer Währung; Wittum wird auf 14000 Taler jährlich festgelegt; Ersatz des Leibgedinges, wenn es nicht ausreicht

6 – Todesfälle; Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Erben: Ausstattung und Heiratsgut fällt an Ansbach zurück, die Morgengabe und Wittum an Braunschweig; sind gemeinsame Erben am Leben: Heiratsgut und Widerlage fallen an Braunschweig

Stirbt der Bräutigam vor der Braut ohne gemeinsame Erben: Antritt des Wittums, Vererbung der Morgengabe; Wiederverheiratung der Braut geregelt

7 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach Vollzug der Ehe, aber vor Erbringung der Leistungen, müssen diese dennoch vollzogen werden

8 – Stirbt einer der beiden Ehepartner vor Vollzug der Ehe, ist der Vertrag nichtig

9 – einander per Testament, Codicil oder donationem mortis causa zu beschenken ist frei erlaubt, solange die Hausverträge nicht gebrochen werden

10 – Versprechen sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort, Datum, Unterschriften, Siegel

Erbrechtliche Regelungen

2 – Erbverzicht der Braut geregelt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

10 – Versprechen sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort, Datum, Unterschriften, Siegel

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA HA Dep. 84 A Nr. 268
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 338. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/338.html.

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