Ehevertrag Nr. 338: Braunschweig-Lüneburg - Brandenburg-Ansbach
- Datum der Vertragsschließung: Invalid Date
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Georg II August., König von Großbritannien und Irland
- GND: 118538543
- Geburtsjahr: 1683# nur Jahreszahl
- Sterbejahr: 1760# nur Jahreszahl
- Dynastie: Wettin
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Caroline von Brandenburg-Ansbach
- GND: 11887036X
- Geburtsjahr: 1683
- Sterbejahr: 1737
- Dynastie: Hohenzollern (Ansbach)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Georg I.
- GND: 118538535
- Dynastie: Wettin
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Wilhelm Friedrich von Brandenburg-Ansbach
- GND: 102030065
- Dynastie: Hohenzollern (Ansbach)
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Ehe zu Erhalt und Vermehrung beider Häuser Aufnehmen und Befestigung des Vertrauens
1 – gegenseitiges Versprechen zur Ehe; Ehe nächstmöglich in Hannover
2 – Mitgift in Höhe von 12000 Gulden fränkischer Währung wegen der Erbpakte des Hauses und 8000 Gulden fränkischer Währung aus Liebe und Affektion ohne Präjudiz; Ausstattung der Braut geregelt; Erbverzicht der Braut geregelt
3 – Morgengabe geregelt: 300 Taler jährlich; Auslöse der jährlichen Morgengabe durch einmalige Zahlung von 6000 Taler möglich
4 – 6000 Taler jährlich als Handgeld; Hof der Braut geregelt: Zusammensetzung, Bezahlung, Ausstattung, Bestellung von Bediensteten, Gerichtsbarkeit
5 – Widerlage in Höhe von 25000 Gulden rheinischer Währung; Wittum wird auf 14000 Taler jährlich festgelegt; Ersatz des Leibgedinges, wenn es nicht ausreicht
6 – Todesfälle; Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Erben: Ausstattung und Heiratsgut fällt an Ansbach zurück, die Morgengabe und Wittum an Braunschweig; sind gemeinsame Erben am Leben: Heiratsgut und Widerlage fallen an Braunschweig
Stirbt der Bräutigam vor der Braut ohne gemeinsame Erben: Antritt des Wittums, Vererbung der Morgengabe; Wiederverheiratung der Braut geregelt
7 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach Vollzug der Ehe, aber vor Erbringung der Leistungen, müssen diese dennoch vollzogen werden
8 – Stirbt einer der beiden Ehepartner vor Vollzug der Ehe, ist der Vertrag nichtig
9 – einander per Testament, Codicil oder donationem mortis causa zu beschenken ist frei erlaubt, solange die Hausverträge nicht gebrochen werden
10 – Versprechen sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort, Datum, Unterschriften, Siegel
Erbrechtliche Regelungen
2 – Erbverzicht der Braut geregelt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
10 – Versprechen sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort, Datum, Unterschriften, Siegel
Nachweise
- Archivexemplar: NLA HA Dep. 84 A Nr. 268
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 338. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/338.html.
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