Ehevertrag Nr. 340: Braunschweig-Lüneburg - Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- Datum der Vertragsschließung: 1652-09-15
- Ort der Vertragsschließung: Hamburg
Bräutigam
- Name: Christian Ludwig von Braunschweig und Lüneburg-Calenberg
- GND: 102117977
- Geburtsjahr: 1622
- Sterbejahr: 1665
- Dynastie: Welfen
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Dorothea Sophie von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- GND: 121123596
- Geburtsjahr: 1636
- Sterbejahr: 1689
- Dynastie: Oldenburg (Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: 102117977
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: lutherisch
Akteure der Braut
- Name: Philipp von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- GND: 124800939
- Dynastie: Oldenburg (Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Ehe zur noch stärkeren Verbindung der beiden Häuser
1 – gegenseitige Eheversprechen
2 – Mitgift in Höhe von 15000 Rthl.; anstatt Silbers werden 2000 Rthl bezahlt
3 – kein Erbverzicht der Tochter; Sie behält gleich ihrer Schwester ihr Erbrecht bei allen Erbfällen und zugekauften Gütern
4 – Morgengabe geregelt: 6000 Reichstaler; Jährlich aus dem Amt Compen bezahlt; Verzinsung geregelt
5 – Widerlage in Höhe von 15000 Reichstaler; im Amt Fallersleben angelegt; Wittum geregelt: Nutzungsrechte geregelt; Leibgedinge in Höhe von 3000 Reichstalern; Ersatz; Überschüsse; Huldigungen; Umgang mit geistlichen Lehnen; Freiheiten der Untertanen; Reparatur; Verpfändungsverbot; Inventar
6 – neben der Morgengabe wird der Witwe 1000 weitere Reichstaler jährlich nach Tod des Bräutigams ausgezahlt
7 – Todesfälle geregelt: Bräutigam stirbt vor Braut ohne Kinder: Rückfall der Mitgift
8 – Bräutigam stirbt vor Braut ohne Kinder: Versorgung der Kinder geregelt; Braut erhält das Wittum; Wiederverheiratung der Braut geregelt
9 – Vererbung des Heiratsguts bei vorhandenen Kindern geregelt
10 – Pfand bei Tod der Braut geregelt
11 – Regelungen bezüglich Schulden
12 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig
13 – Nennung der Beamten; Ort; Datum; Unterschriften der Beamten; LS.
Erbrechtliche Regelungen
3 – kein Erbverzicht der Tochter; Sie behält gleich ihrer Schwester ihr Erbrecht bei allen Erbfällen und zugekauften Gütern
7 – Todesfälle geregelt: Bräutigam stirbt vor Braut ohne Kinder: Rückfall der Mitgift
9 – Vererbung des Heiratsguts bei vorhandenen Kindern geregelt
Nachweise
- Archivexemplar: NLA HA Dep. 84 A Nr. 18
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 340. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/340.html.
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