Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 342: Erbach - Hessen-Darmstadt

  • Datum der Vertragsschließung: 1594-11-28
  • Ort der Vertragsschließung:

Bräutigam

  • Name: Friedrich Magnus von Erbach
  • GND: 1097215733
  • Geburtsjahr: 1575
  • Sterbejahr: 1618
  • Dynastie: Erbach
  • Konfession: lutherisch?

Braut

  • Name: Christine von Hessen-Darmstadt
  • GND:
  • Geburtsjahr: 1578
  • Sterbejahr: 1596
  • Dynastie: Hessen (Darmstadt)
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Georg III. von Erbach
  • GND: 12887516X
  • Dynastie: Erbach
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Georg I. von Hessen-Darmstadt
  • GND: 118690493
  • Dynastie: Hessen (Darmstadt)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Heiratspartner und Akteure; Konsens der Eltern

1 – Festlegung des Heiratsdatums auf den 5. Mai 1595 in Darmstadt; Zahlung in Höhe von 24000 Gulden zu Mitgift und Ausstattung der Braut durch den Vater

2 – Zahlung der 24000 Gulden geregelt

3 – Erbverzicht der Braut geregelt: Aufgrund des Herkommens und der Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen, Ausnahme bei Aussterben der männlichen Linie Hessens; Erbe von der Mutter der Braut oder ihren Schwestern sind ausgenommen

4 – Garantie einer Morgengabe in Höhe von 3000 Gulden

5 – Widerlage in Höhe von 24000 Gulden; Anlage auf dem Amt Reichenberg; Leibgedinge von 2400 Gulden; Zustimmung der Kurpfalz zum Wittum

6 – Falls der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Vormundschaft der Kinder geregelt, Antritt und Ausstattung des Wittums geregelt, Reparaturen; Auslöse des Wittums bei Widerverheiratung

7 – Vererbung von Wittum und Widerlage mit und ohne Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt

8 – Regelungen zu Vererbung von Wittum und Widerlage ohne Kinder in dem Fall, dass die Braut vor dem Bräutigam verstirbt; Bräutigam erhält Nutznießung an Heiratsgut und Widerlage

9 – Regelungen zur Morgengabe: Verzinsung, Verfügungsgewalt per Testament, Rückfall der Morgengabe bei fehlenden Kindern und Testament

10 – Vererbung persönlichen Besitzes Schmuck und Silbergeschirr der Braut geregelt: darf per Testament vermacht werden, Vererbung an Kinder aus erster und zweiter Ehe bei fehlenden Testament entsprechend der Herkunft der Gegenstände

11 – Regelungen bezüglich Schulden

12 – Vertrag ist bei Tod einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager nichtig; Versprechen, sich an den Vertrag zu halten

13 – Ort, Datum, Unterschriften, Siegel

14 – Vermerk, dass für Georg I. von Hessen-Darmstadt sein Sohn Ludwig unterschieben hätte, weil seine Leibeskonstitution nicht das Führen einer Feder zulässt

Erbrechtliche Regelungen

3 – Erbverzicht der Braut geregelt: Aufgrund des Herkommens und der Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen, Ausnahme bei Aussterben der männlichen Linie Hessens; Erbe von der Mutter der Braut oder ihren Schwestern sind ausgenommen

7 – Vererbung von Wittum und Widerlage mit und ohne Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt

9 – Rückfall der Morgengabe bei fehlenden Kindern und Testament

10 – Vererbung persönlichen Besitzes Schmuck und Silbergeschirr der Braut geregelt: darf per Testament vermacht werden, Vererbung an Kinder aus erster und zweiter Ehe bei fehlenden Testament entsprechend der Herkunft der Gegenstände

Externe Instanzen beteiligt

5 – Zustimmung der Kurpfalz zum Wittum

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

13 – Unterschriften, Siegel

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD, B 1, 190
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://dfg-viewer.de/show/?set[mets]=https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/mets?detailid=v29907

Empfohlene Zitation

Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 342. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/342.html.

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