Ehevertrag Nr. 342: Erbach - Hessen-Darmstadt
- Datum der Vertragsschließung: 1594-11-28
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Friedrich Magnus von Erbach
- GND: 1097215733
- Geburtsjahr: 1575
- Sterbejahr: 1618
- Dynastie: Erbach
- Konfession: lutherisch?
Akteure des Bräutigams
- Name: Georg III. von Erbach
- GND: 12887516X
- Dynastie: Erbach
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Georg I. von Hessen-Darmstadt
- GND: 118690493
- Dynastie: Hessen (Darmstadt)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Heiratspartner und Akteure; Konsens der Eltern
1 – Festlegung des Heiratsdatums auf den 5. Mai 1595 in Darmstadt; Zahlung in Höhe von 24000 Gulden zu Mitgift und Ausstattung der Braut durch den Vater
2 – Zahlung der 24000 Gulden geregelt
3 – Erbverzicht der Braut geregelt: Aufgrund des Herkommens und der Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen, Ausnahme bei Aussterben der männlichen Linie Hessens; Erbe von der Mutter der Braut oder ihren Schwestern sind ausgenommen
4 – Garantie einer Morgengabe in Höhe von 3000 Gulden
5 – Widerlage in Höhe von 24000 Gulden; Anlage auf dem Amt Reichenberg; Leibgedinge von 2400 Gulden; Zustimmung der Kurpfalz zum Wittum
6 – Falls der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Vormundschaft der Kinder geregelt, Antritt und Ausstattung des Wittums geregelt, Reparaturen; Auslöse des Wittums bei Widerverheiratung
7 – Vererbung von Wittum und Widerlage mit und ohne Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt
8 – Regelungen zu Vererbung von Wittum und Widerlage ohne Kinder in dem Fall, dass die Braut vor dem Bräutigam verstirbt; Bräutigam erhält Nutznießung an Heiratsgut und Widerlage
9 – Regelungen zur Morgengabe: Verzinsung, Verfügungsgewalt per Testament, Rückfall der Morgengabe bei fehlenden Kindern und Testament
10 – Vererbung persönlichen Besitzes Schmuck und Silbergeschirr der Braut geregelt: darf per Testament vermacht werden, Vererbung an Kinder aus erster und zweiter Ehe bei fehlenden Testament entsprechend der Herkunft der Gegenstände
11 – Regelungen bezüglich Schulden
12 – Vertrag ist bei Tod einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager nichtig; Versprechen, sich an den Vertrag zu halten
13 – Ort, Datum, Unterschriften, Siegel
14 – Vermerk, dass für Georg I. von Hessen-Darmstadt sein Sohn Ludwig unterschieben hätte, weil seine Leibeskonstitution nicht das Führen einer Feder zulässt
Erbrechtliche Regelungen
3 – Erbverzicht der Braut geregelt: Aufgrund des Herkommens und der Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen, Ausnahme bei Aussterben der männlichen Linie Hessens; Erbe von der Mutter der Braut oder ihren Schwestern sind ausgenommen
7 – Vererbung von Wittum und Widerlage mit und ohne Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt
9 – Rückfall der Morgengabe bei fehlenden Kindern und Testament
10 – Vererbung persönlichen Besitzes Schmuck und Silbergeschirr der Braut geregelt: darf per Testament vermacht werden, Vererbung an Kinder aus erster und zweiter Ehe bei fehlenden Testament entsprechend der Herkunft der Gegenstände
Externe Instanzen beteiligt
5 – Zustimmung der Kurpfalz zum Wittum
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
13 – Unterschriften, Siegel
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD, B 1, 190
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://dfg-viewer.de/show/?set[mets]=https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/mets?detailid=v29907
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 342. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/342.html.
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