Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
  • Startseite
  • Projekt
  • Verträge
  • Hilfsmittel
    • Glossar
    • Literatur und Quellen
    • Tipps zur Suche
    • Links
    • Feedback

Auf dieser Seite

  • Vertragsinhalt
  • Konfessionelle Regelungen
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
  • Nachweise
  • Empfohlene Zitation

Andere Formate

  • PDF

Ehevertrag Nr. 344: Sachsen-Eisenberg - Hessen-Darmstadt

  • Datum der Vertragsschließung: 1681-02-08
  • Ort der Vertragsschließung: Darmstadt

Bräutigam

  • Name: Christian von Sachsen-Eisenberg
  • GND: 119052520
  • Geburtsjahr: 1653
  • Sterbejahr: 1707
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Sophia Maria von Hessen-Darmstadt
  • GND: 121279642
  • Geburtsjahr: 1661
  • Sterbejahr: 1712
  • Dynastie: Hessen (Darmstadt)
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: selbst
  • GND: s.o.
  • Dynastie: s.o.
  • Verhältnis: s.o.

Akteure der Braut

  • Name: Elisabeth Dorothea von Sachsen-Gotha
  • GND: 101508298
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Verhältnis: Stiefmutter

Vertragsinhalt

Präambel: Zweck der Ehe; Nennung der Heiratspartner und Akteure

1 – Gegenseitiges Versprechen zur Ehe

2 – Mitgift geregelt: 20000 Gulden, Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt: nach Herkommen im Haus

3 – Erbverzicht der Braut geregelt; Ausnahme bei keinen vorhandenen männlichen Erben; Verzicht betrifft nicht private Erbschaften

4 – Morgengabe geregelt: 2000 Gulden, Verzinsung geregelt, Vererbung geregelt

5 – Zusätzlich zu den Zinsen aus der Morgengabe erhält die Braut 600 Gulden Handgeld; Handgeld fällt mit Erreichen des Witwenstandes weg

6 – Widerlage in Höhe von 20000 Gulden; Anlage von Mitgift und Widerlage auf dem Amt Eisenberg; Wenn männliche Erben einen eigenen Hofstaat aufbauen oder Eisenberg zur Deckung des Leibgedinges von 4000 Gulden nicht ausreicht, können zusätzliche Einkünfte aus dem Amt Ronneburg und Roda hinzugezogen werden; Zustimmung der Brüder der Braut

7 – Einige hohe Regalien, die der Obrigkeit gehörig sind, werden aus dem Wittum ausgeschlossen

8 – Witwe behält im Wittum das Recht kirchliche Kirchen- und Schuldiener bestellen dürfen, soweit diese lutherisch sind; das Amt des Superintendenten ist davon ausgeschlossen

9 – Huldigungen im Wittum geregelt; Braut soll die Untertanen bei ihren Freiheiten belassen

10 – Bräutigam erklärt Schutz des Wittums

11 – Entlastung des Wittums von Schulden garantiert

12 – Antritt des Wittums geregelt; Sicherstellung von Naturalien im Wittum bei Antritt

13 – Ausstattung des Witwensitzes bei Einzug festgelegt: Betrifft Mobiliar und baulichen Zustand; Anlegung eines Inventars

14 – Bauerhaltungspflichten der Braut spezifiziert

15 – Brennholzversorgung für das Wittum geregelt

16 – Lieferung von Wildbret für das Wittum geregelt

17 – Versorgung mit schriftkundiger adeliger Aufwartung für das Wittum geregelt

18 – Verschenkungs- und Verpfändungsverbot für das Wittum

19 – Stirbt die Braut vor dem Bräutigam: Nießbrauch des Gatten an Ausstattung und Mitgift; gilt nicht für Gegenstände, die die Braut durch Testament vermacht hat

20 – Vererbung des beim Beilager gegenseitig geschenkten Silbergeschirrs

21 – Bräutigam stirbt vor Braut: Vormundschaft geregelt, Wittum garantiert

22 – Wiederverheiratung der Braut geregelt: Auslösung des Wittums geregelt

23 – Kinder aus zweiter Ehe sind bei der Vererbung der Mitgift zu berücksichtigen

24 – Rückfall des Wittums bei Tod der Witwe ohne gemeinsame Erben geregelt

25 – Regelung bezüglich Schulden

26 – Nichtigkeit des Vertrags bei Tod einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager

27 – Versprechen, sich an den Vertrag zu halten; Datum; Unterschriften; Siegel

Konfessionelle Regelungen

8 – Witwe behält im Wittum das Recht kirchliche Kirchen- und Schuldiener bestellen dürfen, soweit diese lutherisch sind;

Erbrechtliche Regelungen

3 – Erbverzicht der Braut geregelt; Ausnahme bei keinen vorhandenen männlichen Erben; Verzicht betrifft nicht private Erbschaften

4 – Morgengabe geregelt: Vererbung geregelt

19 – Stirbt die Braut vor dem Bräutigam: Nießbrauch des Gatten an Ausstattung und Mitgift; gilt nicht für Gegenstände, die die Braut durch Testament vermacht hat

20 – Vererbung des beim Beilager gegenseitig geschenkten Silbergeschirrs

23 – Kinder aus zweiter Ehe sind bei der Vererbung der Mitgift zu berücksichtigen

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

27 – Unterschriften; Siegel

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD, B 1, 474
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://dfg-viewer.de/show?tx_dlf%5Bdouble%5D=0&tx_dlf%5Bid%5D=https%3A%2F%2Farcinsys.hessen.de%2Farcinsys%2Fmets%3Fdetailid%3Dv2389127&tx_dlf%5Bpage%5D=2&cHash=10b3bfa8cb34475428d85a49088ed76b

Empfohlene Zitation

Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 344. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/344.html.

@misc{Herzog.2024,
 author = {Herzog, Richard},
 year = {2024},
 title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 344},
 url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/344.html}
}


SFB 138 - Dynamiken der Sicherheit



Impressum | Datenschutz