Ehevertrag Nr. 345: Baden - Hessen-Darmstadt
- Datum der Vertragsschließung: 1774-06-09
- Ort der Vertragsschließung: Karlsruhe
Bräutigam
- Name: Karl Ludwig von Baden
- GND: 11772971X
- Geburtsjahr: 1755
- Sterbejahr: 1801
- Dynastie: Baden (Baden-Durlach)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Friederike Amalie von Hessen-Darmstadt
- GND: 119440679
- Geburtsjahr: 1754
- Sterbejahr: 1832
- Dynastie: Hessen (Darmstadt)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Karl Friedrich von Baden
- GND: 118560166
- Dynastie: Baden (Baden-Durlach)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Ludwig IX. von Hessen-Darmstadt
- GND: 102119686
- Dynastie: Hessen (Darmstadt)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Heiratspartner und Akteure; Konsens der Eltern
1 – Gegenseitiges Eheversprechen
2 – Mitgift geregelt: 20000 Gulden, Bezahlung geregelt
3 – Ausstattung der Braut nach Herkommen des Hauses; Aufgrund von Observanz des Hauses und urgroßväterlichem Testament 18000 Gulden zu diesem Zweck
4 – Mittel, die die Braut von ihrer Großmutter, von ihrer Mutter und von der Kaiserin von Russland geschenkt bekommt sowie alles weitere, was sie erbt, gilt als persönliches Paraphernalgut; Sie darf über diese Mittel frei verfügen
5 – Bei Tod der Gattin ohne Testament und Erben behält der Gatte Nutznießung über alles Hinterlassene inklusive des Paraphernalgut
6 – Erbverzicht der Braut geregelt: Aufgrund des Herkommens und der Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen, Ausnahme bei Aussterben der männlichen Linie Hessens
7 – Morgengabe geregelt: 10000 Gulden, Rückfall der Morgengabe an Familie des Gatten im Fall von Tod der Braut ohne Leibeserben
8 – 2000 Gulden Handgeld, solange die Braut nicht im Witwenstand ist
9 – Übernahme von Unterhalt des Hofes der Braut durch ihren Gatten
10 – Wittum geregelt: 8000 Gulden Leibgedinge aus dem Amt Mühlburg, Naturalienbezug geregelt
11 – Jurisdiktion über Bedienstete der Braut geregelt
12 – Huldigung der Untertanen; Schutz des Wittums; Freiheiten der Untertanen
13 – Versprechen, sich an den Vertrag zu halten
14 – Unterschriften und Siegel
Erbrechtliche Regelungen
4 – Mittel, die die Braut von ihrer Großmutter, von ihrer Mutter und von der Kaiserin von Russland geschenkt bekommt sowie alles weitere, was sie erbt, gilt als persönliches Paraphernalgut; Sie darf über diese Mittel frei verfügen
6 – Erbverzicht der Braut geregelt: Aufgrund des Herkommens und der Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen, Ausnahme bei Aussterben der männlichen Linie Hessens
7 – Morgengabe geregelt: 10000 Gulden, Rückfall der Morgengabe an Familie des Gatten im Fall von Tod der Braut ohne Leibeserben
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
14 – Unterschriften und Siegel
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD, B 1, 511
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://dfg-viewer.de/show/?set[mets]=https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/mets?detailid=v5177545
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 345. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/345.html.
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