Ehevertrag Nr. 346: Bernhard I. von Sachsen-Meiningen - Hessen-Darmstadt
- Datum der Vertragsschließung: 1671-11-18
- Ort der Vertragsschließung: Friedenstein
Bräutigam
- Name: Bernhard I. von Sachsen-Meiningen
- GND: 119549999
- Geburtsjahr: 1649
- Sterbejahr: 1706
- Dynastie: Wettin (Ernestiner)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Landgräfin Marie Hedwig von Hessen-Darmstadt
- GND: 121600092
- Geburtsjahr: 1647
- Sterbejahr: 1680
- Dynastie: Hessen (Darmstadt)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Ernst I. von Sachsen-Gotha-Altenburg
- GND: 118530887
- Dynastie: Wettin (Ernestiner)
- Verhältnis: Vater
- Name: Elisabeth Sophia von Sachsen-Altenburg
- GND: 120826038
- Dynastie: Wettin (Ernestiner)
- Verhältnis: Mutter
Akteure der Braut
- Name: Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt
- GND: 101248571
- Dynastie: Hessen (Darmstadt)
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel: Zweck der Ehe; Nennung der Akteure
1 – Nennung der Heiratspartner; Versprechen der Seite des Bräutigams zur Heirat
2 – Versprechen der Seite der Braut zur Heirat; Bestätigung der Verlobung vom 22. Oktober
3 – Landgraf Ludwig zahlt die Mitgift seiner Schwester; Herzog Ernst finanziert das Beilager auf seine Kosten auf Schloss Friedenstein
4 – Mitgift geregelt: 20000 Gulden, Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt
5 – Erbverzicht der Braut geregelt; Ausnahme bei keinen vorhandenen männlichen Erben; Verzicht betrifft nicht private Erbschaften
6 – Morgengabe geregelt: 2000 Gulden, neben einem Kleinod, Morgengabe soll jährlich zu 100 Gulden verzinst sein, Vererbung
7 – 300 Gulden Handgeld für die Braut; Handgeld fällt mit Erreichen des Witwenstandes weg
8 – Widerlage in Höhe von 20000 Gulden; Anlage von Mitgift und Widerlage auf den Ämtern Ichtershausen und Wachsenburg; Nutzung des Wittums soll in einer extra Spezifikation erläutert werden; Leibgedinge in Höhe von 4000 Gulden; Ersatz für das Leibgedinge falls die Ämter für die Summe von 4000 Gulden nicht ausreichen sollten
9 – Reservata des Gatten im Wittum
10 – Witwe behält im Wittum das Recht kirchliche Kirchen- und Schuldiener bestellen dürfen, soweit diese lutherisch sind; das Amt des Superintendenten ist davon ausgeschlossen
11 – Huldigungen geregelt; Freiheiten der Untertanen sollen belassen werden
12 – Schutz des Wittums garantiert
13 – Entlastung des Wittums von Belastungen
14 – Ausstattung des Wittums bei Einzug geregelt
15 – Einrichtung des Amtshauses in Ichtershausen geregelt
16 – Bauerhaltungspflichten der Braut spezifiziert
17 – Brennholzversorgung für das Wittum geregelt
18 – Lieferung von Wildbret für das Wittum geregelt
19 – Versorgung mit schriftkundiger adeliger Aufwartung für das Wittum geregelt
20 – Verschenkungs- und Verpfändungsverbot für das Wittum
21 – Stirbt die Braut vor dem Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Nießbrauch des Gatten an Ausstattung und Mitgift; gilt nicht für Gegenstände, die die Braut durch Testament vermacht hat; nach Tod des Bräutigams Rückfall der Mitgift an Familie der Braut
22 – Vererbung des beim Beilager gegenseitig geschenkten Silbergeschirrs
23 – Bräutigam stirbt vor Braut: Vormundschaft geregelt, Wittum garantiert
24 – Wiederverheiratung der Braut geregelt: Auslösung des Wittums geregelt
25 – Kinder aus zweiter Ehe sind bei der Vererbung der Mitgift zu berücksichtigen
26 – Rückfall des Wittums und Mitgift bei Tod der Witwe ohne gemeinsame Erben geregelt
27 – Regelung bezüglich Schulden
28 – Nichtigkeit des Vertrags bei Tod einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager
29 – Versprechen, sich an den Vertrag zu halten; vertrag in zwei Ausführungen; Datum; Unterschriften; Siegel
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen
5 – Erbverzicht der Braut geregelt; Ausnahme bei keinen vorhandenen männlichen Erben; Verzicht betrifft nicht private Erbschaften
6 – Morgengabe geregelt: 2000 Gulden, neben einem Kleinod, Morgengabe soll jährlich zu 100 Gulden verzinst sein, Vererbung
21 – Stirbt die Braut vor dem Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Nießbrauch des Gatten an Ausstattung und Mitgift; gilt nicht für Gegenstände, die die Braut durch Testament vermacht hat; nach Tod des Bräutigams Rückfall der Mitgift an Familie der Braut
22 – Vererbung des beim Beilager gegenseitig geschenkten Silbergeschirrs
25 – Kinder aus zweiter Ehe sind bei der Vererbung der Mitgift zu berücksichtigen
26 – Rückfall des Wittums und Mitgift bei Tod der Witwe ohne gemeinsame Erben geregelt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
29 – Unterschriften; Siegel
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD, B 1, 420
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=4826607
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 346. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/346.html.
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