Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 347: Hessen-Darmstadt - Sachsen-Gotha

  • Datum der Vertragsschließung: 1666-12-05
  • Ort der Vertragsschließung: Friedenstein

Bräutigam

  • Name: Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt
  • GND: 101248571
  • Geburtsjahr: 1630
  • Sterbejahr: 1678
  • Dynastie: Hessen (Darmstadt)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Elisabeth Dorothea von Sachsen-Gotha
  • GND: 101508298
  • Geburtsjahr: 1640
  • Sterbejahr: 1709
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: selbst
  • GND: 101248571
  • Dynastie: Hessen (Darmstadt)
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Ernst I. von Sachsen-Gotha-Altenburg
  • GND: 118530887
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure; Zustimmung der Mutter der Braut zur Ehe; Zustimmung der Mutter des Bräutigams zur Ehe; Nennung der Heiratspartner

1 – Versprechen der Seite des Bräutigams zur Heirat; Zusicherung der lutherischen Religionsausübung der Braut, die der Bräutigam selbst angehöre

2 – Gemeinsame Kinder sollen ebenfalls in der lutherischen Religion erzogen werden

3 – Gleichstellung der Söhne und Töchter dieser hier verhandelten zweiten Ehe mit den Kindern des Bräutigams aus erster Ehe in der Versorgung; Primogenitur ist ausgenommen; den Hausverträgen gemäß

4 – Mitgift in Höhe von 20000 Gulden; Bezahlung geregelt

5 – Ausstattung der Braut im Wert von 6000 Gulden durch den Vater der Braut

6 – Morgengabe geregelt: 2000 Gulden

7 – Rückfall der Morgengabe an Hessen, falls keine Kinder vorhanden wären und die Braut die Morgengabe nicht testamentarisch vermacht hätte; im Fall eines Testaments ist eine Auslöse möglich

8 – Handgeld in Höhe von 400 Gulden; Handgeld fällt mit Erreichen des Witwenstandes weg

9 – Widerlage in Höhe von 20000 Gulden; Anlage von Mitgift, Morgengabe Widerlage auf dem Amt Butzbach; Leibgedinge in Höhe von 4000 Gulden

10 – Ersatz für das Leibgedinge, falls die Ämter für die Summe von 4000 Gulden nicht ausreichen sollten

11 – Reservata des Gatten im Wittum

12 – Witwe behält im Wittum das Recht kirchliche Kirchen- und Schuldiener bestellen dürfen, soweit diese lutherisch sind; das Amt des Superintendenten ist davon ausgeschlossen

13 – Lieferung von Wildbret für das Wittum geregelt

14 – Einkünfte aus dem Wittum gelten ab Tod des Gemahles und dann das gesamte Leben der Braut

15 – Schutz des Wittums garantiert

16 – Der Witwe soll es nicht an Aufwartung durch den Adel ermangeln

17 – Nach Tod des Bräutigams darf die Braut einen Monat lang am Hof auf Kosten der Erben verweilen, bevor sie das Wittum bezieht

18 – Lieferung des Eigentums der Braut auf das Wittum

19 – Fehlendes Leibgedinge soll aus der Rentkammer ausgeglichen werden

20 – Herrichtung des Witwensitzes vor Einzug geregelt

21 – Verbleib des Inventars bei Tod der Witwe geregelt

22 – Bauerhaltungspflichten für das Wittum spezifiziert

23 – Ausstattung des Witwensitzes mit Naturalien bei Einzug geregelt

24 – Bauliche Veränderung durch die Witwe gestattet

25 – Entlastung des Wittums von Schulden

26 – Braut soll sich mit dem Wittum zufriedengeben und keine weiteren Forderungen in diese Richtung haben; sollte der Gemahl sich entschließen, ihr im Nachhinein doch mehr zu verschreiben, soll dies Anwendung finden

27 – Erbverzicht der Braut

28 – Erbverzicht betrifft nicht private Erbschaften durch Testament

29 – Rückfall der Mitgift bei keinen gemeinsamen Kindern; Nießbrauch des Gatten an Mitgift sein Leben lang

30 – Absicherung der Rückzahlung der Mitgift durch Pfand

31 – Witwe soll ihr Wittum ein Leben lang genießen dürfen, egal ob gemeinsame Kinder vorhanden sind oder nicht

32 – Wiederverheiratung der Braut geregelt: Auslöse des Wittums möglich

33 – Widerlage darf über die Wiederverheiratung hinaus mit 2000 Gulden von der Braut weiterhin genutzt werden

34 – Morgengabe wird über die Wiederverheiratung hinaus gezahlt

35 – Kinder aus einer weiteren Ehe sind am Erbe der Braut gleich erbberechtigt, außer die Braut hätte dies anderes verordnet

36 – Verstirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der Geldleistungen müssen diese dennoch vollzogen werden; Nichtigkeit des Vertrags bei Tod einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager

38 – Versprechen, sich an den Vertrag zu halten; Vertrag in zwei Ausführungen; Datum; Unterschriften; Siegel

Konfessionelle Regelungen

1 – Versprechen der Seite des Bräutigams zur Heirat; Zusicherung der lutherischen Religionsausübung der Braut, die der Bräutigam selbst angehöre

2 – Gemeinsame Kinder sollen ebenfalls in der lutherischen Religion erzogen werden

12 – Witwe behält im Wittum das Recht kirchliche Kirchen- und Schuldiener bestellen dürfen, soweit diese lutherisch sind;

Erbrechtliche Regelungen

7 – Rückfall der Morgengabe an Hessen, falls keine Kinder vorhanden wären und die Braut die Morgengabe nicht testamentarisch vermacht hätte; im Fall eines Testaments ist eine Auslöse möglich

27 – Erbverzicht der Braut

28 – Erbverzicht betrifft nicht private Erbschaften durch Testament

29 – Rückfall der Mitgift bei keinen gemeinsamen Kindern; Nießbrauch des Gatten an Mitgift sein Leben lang

35 – Kinder aus einer weiteren Ehe sind am Erbe der Braut gleich erbberechtigt, außer die Braut hätte dies anderes verordnet

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD, B 1, 426
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=2389125

Empfohlene Zitation

Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 347. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/347.html.

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