Ehevertrag Nr. 347: Hessen-Darmstadt - Sachsen-Gotha
- Datum der Vertragsschließung: 1666-12-05
- Ort der Vertragsschließung: Friedenstein
Bräutigam
- Name: Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt
- GND: 101248571
- Geburtsjahr: 1630
- Sterbejahr: 1678
- Dynastie: Hessen (Darmstadt)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Elisabeth Dorothea von Sachsen-Gotha
- GND: 101508298
- Geburtsjahr: 1640
- Sterbejahr: 1709
- Dynastie: Wettin (Ernestiner)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: 101248571
- Dynastie: Hessen (Darmstadt)
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Ernst I. von Sachsen-Gotha-Altenburg
- GND: 118530887
- Dynastie: Wettin (Ernestiner)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Zustimmung der Mutter der Braut zur Ehe; Zustimmung der Mutter des Bräutigams zur Ehe; Nennung der Heiratspartner
1 – Versprechen der Seite des Bräutigams zur Heirat; Zusicherung der lutherischen Religionsausübung der Braut, die der Bräutigam selbst angehöre
2 – Gemeinsame Kinder sollen ebenfalls in der lutherischen Religion erzogen werden
3 – Gleichstellung der Söhne und Töchter dieser hier verhandelten zweiten Ehe mit den Kindern des Bräutigams aus erster Ehe in der Versorgung; Primogenitur ist ausgenommen; den Hausverträgen gemäß
4 – Mitgift in Höhe von 20000 Gulden; Bezahlung geregelt
5 – Ausstattung der Braut im Wert von 6000 Gulden durch den Vater der Braut
6 – Morgengabe geregelt: 2000 Gulden
7 – Rückfall der Morgengabe an Hessen, falls keine Kinder vorhanden wären und die Braut die Morgengabe nicht testamentarisch vermacht hätte; im Fall eines Testaments ist eine Auslöse möglich
8 – Handgeld in Höhe von 400 Gulden; Handgeld fällt mit Erreichen des Witwenstandes weg
9 – Widerlage in Höhe von 20000 Gulden; Anlage von Mitgift, Morgengabe Widerlage auf dem Amt Butzbach; Leibgedinge in Höhe von 4000 Gulden
10 – Ersatz für das Leibgedinge, falls die Ämter für die Summe von 4000 Gulden nicht ausreichen sollten
11 – Reservata des Gatten im Wittum
12 – Witwe behält im Wittum das Recht kirchliche Kirchen- und Schuldiener bestellen dürfen, soweit diese lutherisch sind; das Amt des Superintendenten ist davon ausgeschlossen
13 – Lieferung von Wildbret für das Wittum geregelt
14 – Einkünfte aus dem Wittum gelten ab Tod des Gemahles und dann das gesamte Leben der Braut
15 – Schutz des Wittums garantiert
16 – Der Witwe soll es nicht an Aufwartung durch den Adel ermangeln
17 – Nach Tod des Bräutigams darf die Braut einen Monat lang am Hof auf Kosten der Erben verweilen, bevor sie das Wittum bezieht
18 – Lieferung des Eigentums der Braut auf das Wittum
19 – Fehlendes Leibgedinge soll aus der Rentkammer ausgeglichen werden
20 – Herrichtung des Witwensitzes vor Einzug geregelt
21 – Verbleib des Inventars bei Tod der Witwe geregelt
22 – Bauerhaltungspflichten für das Wittum spezifiziert
23 – Ausstattung des Witwensitzes mit Naturalien bei Einzug geregelt
24 – Bauliche Veränderung durch die Witwe gestattet
25 – Entlastung des Wittums von Schulden
26 – Braut soll sich mit dem Wittum zufriedengeben und keine weiteren Forderungen in diese Richtung haben; sollte der Gemahl sich entschließen, ihr im Nachhinein doch mehr zu verschreiben, soll dies Anwendung finden
27 – Erbverzicht der Braut
28 – Erbverzicht betrifft nicht private Erbschaften durch Testament
29 – Rückfall der Mitgift bei keinen gemeinsamen Kindern; Nießbrauch des Gatten an Mitgift sein Leben lang
30 – Absicherung der Rückzahlung der Mitgift durch Pfand
31 – Witwe soll ihr Wittum ein Leben lang genießen dürfen, egal ob gemeinsame Kinder vorhanden sind oder nicht
32 – Wiederverheiratung der Braut geregelt: Auslöse des Wittums möglich
33 – Widerlage darf über die Wiederverheiratung hinaus mit 2000 Gulden von der Braut weiterhin genutzt werden
34 – Morgengabe wird über die Wiederverheiratung hinaus gezahlt
35 – Kinder aus einer weiteren Ehe sind am Erbe der Braut gleich erbberechtigt, außer die Braut hätte dies anderes verordnet
36 – Verstirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der Geldleistungen müssen diese dennoch vollzogen werden; Nichtigkeit des Vertrags bei Tod einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager
38 – Versprechen, sich an den Vertrag zu halten; Vertrag in zwei Ausführungen; Datum; Unterschriften; Siegel
Konfessionelle Regelungen
1 – Versprechen der Seite des Bräutigams zur Heirat; Zusicherung der lutherischen Religionsausübung der Braut, die der Bräutigam selbst angehöre
2 – Gemeinsame Kinder sollen ebenfalls in der lutherischen Religion erzogen werden
12 – Witwe behält im Wittum das Recht kirchliche Kirchen- und Schuldiener bestellen dürfen, soweit diese lutherisch sind;
Erbrechtliche Regelungen
7 – Rückfall der Morgengabe an Hessen, falls keine Kinder vorhanden wären und die Braut die Morgengabe nicht testamentarisch vermacht hätte; im Fall eines Testaments ist eine Auslöse möglich
27 – Erbverzicht der Braut
28 – Erbverzicht betrifft nicht private Erbschaften durch Testament
29 – Rückfall der Mitgift bei keinen gemeinsamen Kindern; Nießbrauch des Gatten an Mitgift sein Leben lang
35 – Kinder aus einer weiteren Ehe sind am Erbe der Braut gleich erbberechtigt, außer die Braut hätte dies anderes verordnet
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD, B 1, 426
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=2389125
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 347. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/347.html.
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