Ehevertrag Nr. 352: Württemberg - Brandenburg-Schwedt
- Datum der Vertragsschließung: 1753-11-23
- Ort der Vertragsschließung: Berlin
Bräutigam
- Name: Friedrich Eugen, Herzog von Württemberg
- GND: 117753416
- Geburtsjahr: 1732
- Sterbejahr: 1797
- Dynastie: Württemberg
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Friederike Dorothea Sophia von Brandenburg-Schwedt
- GND: 136923534
- Geburtsjahr: 1736
- Sterbejahr: 1798
- Dynastie: Hohenzollern (Schwedt)
- Konfession: reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Karl Eugen Herzog von Württemberg
- GND: 118560158
- Dynastie: Haus Württemberg
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe
1 – gegenseitige Eheversprechen
2 – Religionssachen geregelt: Freie Religionsausübung für die Braut; Zusicherung eines Hofpredigers; Ausübung in den Gemächern der Braut; Erziehung der Kinder geregelt
3 – Mitgift geregelt: 36000 Reichstaler; Anlage geregelt; Bezahlung geregelt; Ausstattung geregelt
4 – Erbverzicht der Braut geregelt; die jülisch-klevischen Ansprüche werden extra behandelt
5 – Morgengabe geregelt: 1000 Dukaten; Verzinsung geregelt; Spielgeld in Höhe von 4000 Dukaten jährlich; Hof der Braut geregelt: Zusammensetzung, Bestellung
6 – Widerlage in Höhe von 36000 Reichstalern; Erhöhung des Leibgedinges auf 12000 Reichstaler jährlich
7 – Art der Bezahlung des Leibgedinges geregelt; die Ämter Kirchheim oder Göppingen fungieren als „Special-Hypothek“; Regelungen bezüglich des Wittums: Nutzungsrechte der Braut; Ausstattung des Witwensitzes; Jurisdiktion; Beamte; Schutz; Verpfändungsverbot; Naturalienlieferungen
8 – Versorgung der Braut und Kinder bei Tod des Bräutigams geregelt
9 – Todesfälle: Braut stirbt vor Bräutigam: Vererbbarkeit des Besitzes der Braut geregelt; Rückfall der Mitgift geregelt; Pfand
10 – Vererbung von Widerlage und Mitgift bei gemeinsamen Kindern geregelt
11 – Bräutigam stirbt vor Braut mit oder ohne Kinder: Antritt des Wittums geregelt
12 – Wiederverheiratung der Braut geregelt; Auslöse des Wittums geregelt; Erbangelegenheiten im Fall von Kindern aus zweiter Ehe geregelt
13 – Stirbt einer der Ehepartner nach dem Beilager, aber vor Leistung der Ehegelder, müssen, diese dennoch vollzogen werden
14 – stirbt einer von beiden vor Vollzug des Beilagers, ist der Vertrag nichtig; einander per Testament, Codicill oder donationes mortis causa zu beschenken ist frei erlaubt, solange es die Hausverträge nicht verletzt
15 – Herzog Carl verpflichtet sich zu einer Apanage für Friedrich Eugen
16 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in vier Exemplaren, Ort, Datum
Konfessionelle Regelungen
2 – Religionssachen geregelt: Freie Religionsausübung für die Braut; Zusicherung eines Hofpredigers; Ausübung in den Gemächern der Braut; Erziehung der Kinder geregelt
Erbrechtliche Regelungen
4 – Erbverzicht der Braut geregelt; die jülisch-klevischen Ansprüche werden extra behandelt
9 – Todesfälle: Braut stirbt vor Bräutigam: Vererbbarkeit des Besitzes der Braut geregelt; Rückfall der Mitgift geregelt; Pfand
10 – Vererbung von Widerlage und Mitgift bei gemeinsamen Kindern geregelt
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK, BHP, Rep. 35, 458
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 352. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/352.html.
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