Ehevertrag Nr. 353: Württemberg - Brandenburg-Bayreuth
- Datum der Vertragsschließung: 1748-09-26
- Ort der Vertragsschließung: Bayreuth
Bräutigam
- Name: Karl Eugen, Herzog von Württemberg
- GND: 118560158
- Geburtsjahr: 1728
- Sterbejahr: 1793
- Dynastie: Württemberg
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Elisabeth Friederike Sophie von Brandenburg-Bayreuth
- GND: 118957732
- Geburtsjahr: 1732
- Sterbejahr: 1780
- Dynastie: Hohenzollern (Bayreuth)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: 118560158
- Dynastie: Württemberg
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Friedrich III. von Brandenburg-Bayreuth
- GND: 118535641
- Dynastie: Hohenzollern (Bayreuth)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Ehe zur Stärkung der beständigen Freundschaft per Blutsbande; Ehepakten werden nach einer Vorvereinbarung vom 28.02.1744 geschlossen, wo vereinbart wurde in Zukunft eine vollständige Eheberedung durchzuführen; der Inhalt dieser Unterredung wird wiederholt: gegenseitiges Eheversprechen
1 – Religionssachen geregelt: Freie Religionsausübung für die Braut; Zusicherung eines Hofpredigers; die evangelische Hofkirche soll jederzeit bestellt sein; die Religionsausübung darf sowohl in der Residenz als auch auf dem Land praktiziert werden; Erziehung der Kinder geregelt: Die Braut hat das Recht gemeinsame Kinder beiden Geschlechts zu unterrichten
2 – Mitgift geregelt: 25000 Gulden; Ausstattung der Braut geregelt
3 – Erbverzicht der Braut geregelt; die jülisch-klevischen Ansprüche werden extra behandelt
4 – Morgengabe geregelt: 5000 Reichstaler; Verzinsung geregelt; Spielgeld in Höhe von 10000 Gulden zugesichert; Hof der Braut geregelt: Zusammensetzung, Bestellung
5 – Geldleistungen des Bräutigams geregelt: Widerlage 25000 Gulden geregelt; Wittum geregelt: 24000 Gulden Leibgedinge; Witwensitz garantiert; Anlage der Gelder geregelt; Einkünfte aus dem Amt Neuenstadt am Kocher und bei Bedarf aus den Ämtern Weinsperg und Möckmühl; Jurisdiktion; Bedienstete; Ersatz; Nutzungsrechte; Inventar des Sitzes; Überschuss; Naturalienlieferungen; Huldigungen; Schulden; Privilegien der Bewohner; Schutzgarantie, Verpfändungsverbot
6 – Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut mit Erben: Vormundschaft der Kinder geregelt; mit oder ohne Kinder: Eigentum der Braut geregelt; Versorgung der Kinder geregelt
7 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Kinder erben das Heiratsgut; ältester Prinz erbt das Herzogtum Württemberg
8 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne Kinder: Rückfall der Mitgift; Vererbbarkeit des Besitzes der Braut geregelt; Pfand
9 – Wiederverheiratung der Braut geregelt
10 – Erbangelegenheiten im Fall von Kindern aus zweiter Ehe geregelt
11 – zukünftige Schulden der Braut geregelt
12 – der König in Preußen als Garant für den Vertrag festgelegt
13 – Stirbt einer der Ehepartner nach dem Beilager, aber vor Leistung der Ehegelder, müssen, diese dennoch vollzogen werden; stirbt einer von beiden vor Vollzug des Beilagers, ist der Vertrag nichtig; einander per Testament, Codicill oder donationes mortis causa zu beschenken ist frei erlaubt, solange es die Hausverträge nicht verletzt
14 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in drei Exemplaren; Ort, Datum, Unterschriften
Regelungen über Thronfolge
7 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Kinder erben das Heiratsgut; ältester Prinz erbt das Herzogtum Württemberg
Konfessionelle Regelungen
1 – Religionssachen geregelt: Freie Religionsausübung für die Braut; Zusicherung eines Hofpredigers; die evangelische Hofkirche soll jederzeit bestellt sein; die Religionsausübung darf sowohl in der Residenz als auch auf dem Land praktiziert werden; Erziehung der Kinder geregelt: Die Braut hat das Recht gemeinsame Kinder beiden Geschlechts zu unterrichten
Erbrechtliche Regelungen
3 – Erbverzicht der Braut geregelt; die jülisch-klevischen Ansprüche werden extra behandelt
6 – Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut mit Erben: Vormundschaft der Kinder geregelt; mit oder ohne Kinder: Eigentum der Braut geregelt; Versorgung der Kinder geregelt
7 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Kinder erben das Heiratsgut; ältester Prinz erbt das Herzogtum Württemberg
8 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne Kinder: Rückfall der Mitgift; Vererbbarkeit des Besitzes der Braut geregelt; Pfand
10 – Erbangelegenheiten im Fall von Kindern aus zweiter Ehe geregelt
Externe Instanzen beteiligt
12 – der König in Preußen als Garant für den Vertrag festgelegt
Nachweise
- Archivexemplar: GStA Pk, BPH, Urkunden I A Nr 574
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 353. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/353.html.
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