Ehevertrag Nr. 354: Mecklenburg-Schwerin - Mecklenburg-Güstrow
- Datum der Vertragsschließung: 1650-06-17
- Ort der Vertragsschließung: Stintenburg
Bräutigam
- Name: Christian Ludwig I., Herzog zu Mecklenburg-Schwerin
- GND: 101053037
- Geburtsjahr: 1623
- Sterbejahr: 1692
- Dynastie: Mecklenburg
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Christine Margarete zu Mecklenburg-Güstrow
- GND: 122811429
- Geburtsjahr: 1615
- Sterbejahr: 1666
- Dynastie: Mecklenburg
- Konfession: reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: 101053037
- Dynastie: Mecklenburg
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: selbst
- GND: 122811429
- Dynastie: Mecklenburg
- Verhältnis: selbst
Vertragsinhalt
Präambel: Zu Mehrung der Freundschaft und Einigkeit der beiden Linien Schwerin und Güstrow, Ehe mit Rat, Wissen und Einwilligung der Eltern; Nennung der Eltern
1 – Gegenseitiges Eheversprechen; gegenseitiges Versprechen sich an die ehelichen Pflichten zu halten
2 – keine Gespräche über Religionssachen; Bräutigam gewährt der Braut freie Religionsausübung; Hofprediger wird gewährt; ein passender Raum wird zur Religionsausübung zur Verfügung gestellt; es sollen keine Reformen in Religionssachen zu wieder dem kürzlich getroffenen allgemeinen Friedensschluss vollzogen werden
3 – Erziehung der Kinder geregelt: Söhne müssen lutherisch erzogen werden, die Töchter auch reformiert
4 – Mitgift von 15000 Reichstalern; diese soll der Herzog aus unbezahlten Ehegeldern erster Ehe der Braut selbst einfordern; 6000 Reichstaler zur Ausrichtung der Braut sollen eingetrieben werden
5 – die Verzichtserklärung der Braut aus erster Ehe wird vom neuen Bräutigam bestätigt
6 – Braut überschreibt dem Bräutigam das Amt Zarrenthin und Stintenburg; Rückgabe der Ämter, wenn der Bräutigam vom Vater selbst mit Gütern ausgestattet werden würde
7 – Braut behält ausdrücklich die Verfügung über andere Barschaften oder Forderungen
8 – Morgengabe von 6000 Reichstaler; soll jährlich 1000 Reichstaler an Zinsen zum Handgeld abwerfen
9 – Regelungen zum Wittum: Das Wittum kann wegen eines Disputes mit dem Vater nicht vollständig geklärt werden; Bräutigam soll sich um Einigung für ein geeignetes Wittum bemühen; der Bräutigam garantiert der Braut ein angemessenes Wittum; im Einkommen darf das Wittum nicht geringer sein als das Wittum der zweiten Braut des Vaters des Bräutigams; weitere Regelungen zu Leibgedinge und Wittum: Huldigungen, Mängel etc.
10 – Vererbung der Mitgift geregelt
11 – Todesfälle geregelt: Braut stirbt vor Bräutigam; Bräutigam stirbt vor Braut; Erziehung der Kinder geregelt; Erbe mit und ohne Kinder geregelt
12 – Fall geregelt, dass einer der Verlobten vor dem Beilager versterben, würde
13 – Versprechen, sich an den Vertragsinhalt zu halten
14 – Nennung der Zeugen Friedrich Wilhelm von Brandenburg und August von Braunschweig; Ort; Datum; Unterschriften
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
2 – keine Gespräche über Religionssachen; Bräutigam gewährt der Braut freie Religionsausübung; Hofprediger wird gewährt; ein passender Raum wird zur Religionsausübung zur Verfügung gestellt; es sollen keine Reformen in Religionssachen zu wieder dem kürzlich getroffenen allgemeinen Friedensschluss vollzogen werden
3 – Erziehung der Kinder geregelt: Söhne müssen lutherisch erzogen werden, die Töchter auch reformiert
Erbrechtliche Regelungen
5 – die Verzichtserklärung der Braut aus erster Ehe wird vom neuen Bräutigam bestätigt
10 – Vererbung der Mitgift geregelt
11 – Todesfälle geregelt: Braut stirbt vor Bräutigam; Bräutigam stirbt vor Braut; Erziehung der Kinder geregelt; Erbe mit und ohne Kinder geregelt
Nachweise
- Archivexemplar: LHAS 1.1-15, Sign. 351 a
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 354. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/354.html.
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