Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 354: Mecklenburg-Schwerin - Mecklenburg-Güstrow

  • Datum der Vertragsschließung: 1650-06-17
  • Ort der Vertragsschließung: Stintenburg

Bräutigam

  • Name: Christian Ludwig I., Herzog zu Mecklenburg-Schwerin
  • GND: 101053037
  • Geburtsjahr: 1623
  • Sterbejahr: 1692
  • Dynastie: Mecklenburg
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Christine Margarete zu Mecklenburg-Güstrow
  • GND: 122811429
  • Geburtsjahr: 1615
  • Sterbejahr: 1666
  • Dynastie: Mecklenburg
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: selbst
  • GND: 101053037
  • Dynastie: Mecklenburg
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: selbst
  • GND: 122811429
  • Dynastie: Mecklenburg
  • Verhältnis: selbst

Vertragsinhalt

Präambel: Zu Mehrung der Freundschaft und Einigkeit der beiden Linien Schwerin und Güstrow, Ehe mit Rat, Wissen und Einwilligung der Eltern; Nennung der Eltern

1 – Gegenseitiges Eheversprechen; gegenseitiges Versprechen sich an die ehelichen Pflichten zu halten

2 – keine Gespräche über Religionssachen; Bräutigam gewährt der Braut freie Religionsausübung; Hofprediger wird gewährt; ein passender Raum wird zur Religionsausübung zur Verfügung gestellt; es sollen keine Reformen in Religionssachen zu wieder dem kürzlich getroffenen allgemeinen Friedensschluss vollzogen werden

3 – Erziehung der Kinder geregelt: Söhne müssen lutherisch erzogen werden, die Töchter auch reformiert

4 – Mitgift von 15000 Reichstalern; diese soll der Herzog aus unbezahlten Ehegeldern erster Ehe der Braut selbst einfordern; 6000 Reichstaler zur Ausrichtung der Braut sollen eingetrieben werden

5 – die Verzichtserklärung der Braut aus erster Ehe wird vom neuen Bräutigam bestätigt

6 – Braut überschreibt dem Bräutigam das Amt Zarrenthin und Stintenburg; Rückgabe der Ämter, wenn der Bräutigam vom Vater selbst mit Gütern ausgestattet werden würde

7 – Braut behält ausdrücklich die Verfügung über andere Barschaften oder Forderungen

8 – Morgengabe von 6000 Reichstaler; soll jährlich 1000 Reichstaler an Zinsen zum Handgeld abwerfen

9 – Regelungen zum Wittum: Das Wittum kann wegen eines Disputes mit dem Vater nicht vollständig geklärt werden; Bräutigam soll sich um Einigung für ein geeignetes Wittum bemühen; der Bräutigam garantiert der Braut ein angemessenes Wittum; im Einkommen darf das Wittum nicht geringer sein als das Wittum der zweiten Braut des Vaters des Bräutigams; weitere Regelungen zu Leibgedinge und Wittum: Huldigungen, Mängel etc.

10 – Vererbung der Mitgift geregelt

11 – Todesfälle geregelt: Braut stirbt vor Bräutigam; Bräutigam stirbt vor Braut; Erziehung der Kinder geregelt; Erbe mit und ohne Kinder geregelt

12 – Fall geregelt, dass einer der Verlobten vor dem Beilager versterben, würde

13 – Versprechen, sich an den Vertragsinhalt zu halten

14 – Nennung der Zeugen Friedrich Wilhelm von Brandenburg und August von Braunschweig; Ort; Datum; Unterschriften

Regelungen über Thronfolge

Konfessionelle Regelungen

2 – keine Gespräche über Religionssachen; Bräutigam gewährt der Braut freie Religionsausübung; Hofprediger wird gewährt; ein passender Raum wird zur Religionsausübung zur Verfügung gestellt; es sollen keine Reformen in Religionssachen zu wieder dem kürzlich getroffenen allgemeinen Friedensschluss vollzogen werden

3 – Erziehung der Kinder geregelt: Söhne müssen lutherisch erzogen werden, die Töchter auch reformiert

Erbrechtliche Regelungen

5 – die Verzichtserklärung der Braut aus erster Ehe wird vom neuen Bräutigam bestätigt

10 – Vererbung der Mitgift geregelt

11 – Todesfälle geregelt: Braut stirbt vor Bräutigam; Bräutigam stirbt vor Braut; Erziehung der Kinder geregelt; Erbe mit und ohne Kinder geregelt

Nachweise

  • Archivexemplar: LHAS 1.1-15, Sign. 351 a
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 354. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/354.html.

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