Ehevertrag Nr. 355: Pfalz-Zweibrücken-Kleeburg - Schweden
- Datum der Vertragsschließung: 21. Dezember 1614
- Ort der Vertragsschließung: Stockholm
Bräutigam
- Name: Johann Kasimir von Pfalz-Zweibrücken-Kleeburg
- GND: 119314118
- Geburtsjahr: 1589
- Sterbejahr: 1652
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Zweibrücken)
- Konfession: reformiert
Braut
- Name: Katharina von Schweden
- GND: 1170541410
- Geburtsjahr: 1584
- Sterbejahr: 1638
- Dynastie: Wasa
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: 119314118
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Zweibrücken)
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Gustav II. Adolf
- GND: 118543733
- Dynastie: Wasa
- Verhältnis: Halbbruder
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Ehe in Rücksprache mit der pfälzischen Hauptlinie; Ehe zur Stärkung der guten Affektion, Freundschaft und Korrespondenz zwischen den Häusern
1 – Eheversprechen; Heiratsdatum auf dem 24.08.1615 festgelegt; bevor der Vertrag in Kraft ist, muss der Bräutigam ihn von seinen Brüdern Friedrich Kasimir und Johann bestätigen lassen
2 – Mitgift geregelt: 100000 Reichstaler; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt; aus Hinterlassenschaft der Eltern bekommt die Braut 12000 schwedische Taler und 12000 Goldgulden vom Bruder ausgezahlt; weitere 12000 schwedische Taler und 12000 Goldgulden werden von der Stiefmutter der Braut verwaltet
3 – Überführung der Braut geregelt
4 – religiöse Regelungen: Freie Religionsausübung der Braut; Zusicherung eines Hofpredigers
5 – Anlage der Mitgift geregelt
6 – Erbverzicht der Braut geregelt
7 – Morgengabe geregelt: 5000 Gulden
8 – Wittum und Leibgedinge geregelt: 5000 Gulden Leibgedinge aus dem Amt Neukastel und Falkenburg; Regelungen zum Wittum: Rechte der Braut; Huldigungen, Amtleute; Schaden am Wittum; Ersatz; Möglichkeit der Erweiterung des Wittums bei Vergrößerung des Besitzes des Bräutigams
9 – Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut: Wiederverheiratung der Braut geregelt; Auslöse der Gelder
10 – Braut stirbt vor Bräutigam: Verwendung und Vererbung von Heiratsgut und anderen Geldern geregelt
11 – Bräutigam stirbt vor Braut mit und ohne Kinder: Verwendung und Vererbung von Heiratsgut und anderen Geldern geregelt
12 – Ratifikation des Vertrags von Seite des Bräutigams geregelt; die pfälzische Hauptlinie ist nicht für die Vollziehung des Vertrages zuständig
13 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager ist der Vertrag nichtig
14 – Ausführung des Vertrags in zwei Exemplaren, Ort, Datum, Unterschriften
Konfessionelle Regelungen
4 – religiöse Regelungen: Freie Religionsausübung der Braut; Zusicherung eines Hofpredigers
6 – Erbverzicht der Braut geregelt
Erbrechtliche Regelungen
10 – Braut stirbt vor Bräutigam: Verwendung und Vererbung von Heiratsgut und anderen Geldern geregelt
11 – Bräutigam stirbt vor Braut mit und ohne Kinder: Verwendung und Vererbung von Heiratsgut und anderen Geldern geregelt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
1 – bevor der Vertrag in Kraft ist, muss der Bräutigam ihn von seinen Brüdern Friedrich Kasimir und Johann bestätigen lassen
12 – Ratifikation des Vertrags von Seite des Bräutigams geregelt; die pfälzische Hauptlinie ist nicht für die Vollziehung des Vertrages zuständig
Nachweise
- Archivexemplar: SE/RA 25.1 22 A
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit, Vertrag Nr. 355. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/355.html.
@misc{Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit,
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 355},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/355.html}
}