Ehevertrag Nr. 356: Baden-Baden - Bayern
- Datum der Vertragsschließung: 1556-06-10
- Ort der Vertragsschließung: München
Bräutigam
- Name: Philibert von Baden-Baden
- GND: 118791796
- Geburtsjahr: 1536
- Sterbejahr: 1569
- Dynastie: Baden (Baden-Baden)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Mechthild von Bayern
- GND: 1194679285
- Geburtsjahr: 1532
- Sterbejahr: 1565
- Dynastie: Wittelsbacher (Bayern)
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: 118791796
- Dynastie: Baden (Baden-Baden)
- Verhältnis: lutherisch
Akteure der Braut
- Name: Albrecht V. von Bayern
- GND: 118647571
- Dynastie: Wittelsbacher (Bayern)
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Heiratspartner und Akteure; Ehe zum Erhalt der Freundschaft
1 – Versprechen zur Ehe
2 – Mitgift geregelt: in Höhe von 32000 Gulden; Ausstattung der Braut geregelt; Hochzeit auf Kosten von Albrecht V.
3 – Erbverzicht der Braut geregelt
4 – Wiederlage in gleicher Höhe; Anlage von Mitgift und Widerlage auf Stadt und Amt Ettlingen geregelt; das Wittum beinhaltet die Güter einer Abmachung zwischen den Brüdern Bernhard und Ernst von Baden, nach der der Pforzheimer Teil jährlich einen Nachtrag an Wein und Früchten schuldet; das ausgebrannte Schloss Ettlingen soll für die Braut wiedererrichtet werden
5 – Huldigungen der Beamten im Wittum geregelt
6 – Beschwerungen des Wittums geregelt
7 – Die Untertanen im Wittum sollen bei ihren Freiheiten belassen werden
8 – Reservata des Bräutigams bezüglich des Wittums; Ersatz des Wittums
9 – Schutz des Wittums
10 – Verpfändungsverbot; Regelung zu Reparaturen am Wittum
11 – Das Wittum soll ein Leibgedinge von 3200 Gulden erwirtschaften; Überschüsse sind nicht Eigentum der Braut
12 – Todesfall, Bräutigam stirbt vor Braut: Vormundschaft eventueller Kinder nach gemeinem Recht des Reiches; Antritt des Wittums geregelt
13 – Wiederverheiratung der Witwe geregelt: Auslöse des Wittums möglich; Rückfall von Mitgift und Wiederlage bei Tod ohne gemeinsame Erben
14 – Das Wittum wird als Pfand für die Rückzahlung des Heiratsguts verwendet
15 – Todesfall, Braut stirbt vor Bräutigam: lebenslanges Nutzungsrecht von Mitgift und Wiederlage durch den Bräutigam
16 – Regelungen bezüglich gemachter Geldschulden
17 – Morgengabe geregelt: 10000 Gulden; Anlage geregelt; Vererbung
18 – 500 Gulden jährlich garantiert der Bräutigam der Braut über die Morgengabe hinweg
19 – Erstellung eines Registers bezüglich Morgengabe und Wittum
20 – Konfirmation des Kaisers bezüglich der Wittumsgüter angestrebt
21 – Nichtigkeit des Vertrages bei Tod einer der beiden Heiratspartner vor dem Beischlaf
22 – Überführung der Braut geregelt
23 – Ratifizierung des Vertrags bestätigt; Christoff, Markgraf zu Baden fungiert als Zeuge; Versprechen, sich an das obenstehende zu halten; Datum, Ort und Unterschriften
Erbrechtliche Regelungen
3 – Erbverzicht der Braut geregelt
13 – Wiederverheiratung der Witwe geregelt: Auslöse des Wittums möglich; Rückfall von Mitgift und Wiederlage bei Tod ohne gemeinsame Erben
17 – Morgengabe geregelt: 10000 Gulden; Anlage geregelt; Vererbung
Externe Instanzen beteiligt
20 – Konfirmation des Kaisers bezüglich der Wittumsgüter angestrebt
23 – Ratifizierung des Vertrags bestätigt; Christoff, Markgraf zu Baden fungiert als Zeuge
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
23 – Ratifizierung des Vertrags bestätigt; Christoff, Markgraf zu Baden fungiert als Zeuge; Versprechen, sich an das obenstehende zu halten; Datum, Ort und Unterschriften
Nachweise
- Archivexemplar: GLAK, 46, Nr. 2104
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 356. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/356.html.
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