Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 357: Nassau-Dillenburg - Pfalz

  • Datum der Vertragsschließung: 1580-09-13
  • Ort der Vertragsschließung: Dillenburg

Bräutigam

  • Name: Johann VI. von Nassau-Dillenburg
  • GND: 119521296
  • Geburtsjahr: 1536
  • Sterbejahr: 1606
  • Dynastie: Nassau
  • Konfession: Evangelisch-Reformiert

Braut

  • Name: Kunigunde-Jacobäa von der Pfalz
  • GND: 1147065047
  • Geburtsjahr: 1556
  • Sterbejahr: 1586
  • Dynastie: Wittelsbach
  • Konfession: Evangelisch-Reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Albrecht von Nassau
  • GND: 102115303
  • Dynastie: Haus Nassau
  • Verhältnis: Schwager

Akteure der Braut

  • Name: Johann Casimir Pfalzgraf bei Rhein
  • GND: 118835335
  • Dynastie: Wittelsbacher
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Artikel 1 (fol. 05r): Ehe beschlossen, Tod des Brautvaters; Einwilligung der Brüder etc.

Artikel 2 (fol. 05r): Mitgift und Aussteuer aus dem väterlichen Testament (32.000 Gulden), Zahlungsregelungen, Aussteuer

Artikel 3 (fol. 05r-05v): Erbverzicht der Braut, Einwilligung des Bräutigams

Artikel 4 (fol. 05v-06r): Widerlage (32.000 Gulden), gesamtes Heiratsgut (64.000 Gulden); 3.200 Gulden (Floren) jährlich; Witwengüter (u.a. Schloss und Stadt Herborn), Vorbehalte bezüglich der Witwengüter, Schuldenbelastung ausgeschlossen; wenn die Güter die 3.200 Gulden nicht eintragen/die Güter beschädigt o.ä. werden: Erstattung

Artikel 5 (fol. 06r-07v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Antitt des Wittums, Nutzung, Holznutzung, Strafen der Untertanen; Vorbehalte, Hausrat; Bestellung von Kirchendienern, werden bei ihrem Bekenntnis belassen; Erstattung bei Beschädigungen, Schulden etc. bezüglich der Witwengüter; Öffnung, Vergabe etc. der Witwengüter durch die Braut ohne Erlaubnis der nassauischen Seite ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung; fürstlicher Sitz, Nutzung, Einnahme Witwengüter; Haushaltung, Hausrat, Inventarium

Artikel 6 (fol. 07v): Schuldenregelung

Artikel 7 (fol. 07v-08r): Kosten der Hofhaltung auf dem Witwensitz

Artikel 8 (fol. 08r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung möglich

Artikel 9 (fol. 08r): Wenn die Braut verstirbt: Die Widerlage fällt an die nassauischen Erben

Artikel 10 (fol. 08r-08v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Antritt des Wittums; Erbgerechtigkeit, Sukzession der Nachkommen, Vererbung des mütterlichen Nachlasses etc.; wenn keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Rückfall der Mitgift (32.000 Gulden)

Artikel 11 (fol. 08v-09r): Huldigung und Schwur der Amtleute und Untertanen etc.; Einhaltung des Vertrages versprochen

Artikel 12 (fol. 09r-09v): Zahlung und Nutzung der Morgengabe; Ablösung der Morgengabe möglich; nach dem Tod der Braut: Rückfall an die nassauischen Erben

Artikel 12 (fol. 09v): Wenn die Braut verstirbt: Vererbung von Aussteuer, weiterem Besitz, Hausrat (an Leibeserben, wenn diese vorhanden sind; ansonsten an die nassauischen Erben); Vererbung des Heiratsguts

Artikel 12 (fol. 09v): Bei Antritt des Wittums: Weitergehende Forderungen ausgeschlossen

Artikel 13 (fol. 09v-10r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht am Heiratsgut etc.; wenn der Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückfall; wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung des Heiratsguts samt allem mütterlichen Erbe an die Nachkommen

Artikel 14 (fol. 10r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Ansprüche der Braut am Erbe des Bräutigams oder der Sukzession ausgeschlossen; Ansprüche der Nachkommen; wenn gemeinsame Erben versterben: Erbteil der Braut, weitere Erbschaften, weitere Ansprüche ausgeschlossen

Artikel 14 (fol. 10r): Erste Ehe und Nachkommen aus der ersten Ehe des Bräutigams erwähnt, Gleichheit der Nachkommen aus erster und zweiter Ehe; Gutachten im all der Geburt eines weiteren Erben aus der zweiten Ehe des Bräutigams, deren Versorgung (Güter, Untertanen etc.); Ausstattung der Töchter aus erster und zweiter Ehe des Bräutigams, Aussteuer, Verzicht nach Gewohnheit des Hauses bei Eheschließung; Disposition des Bräutigams, Sukzession; bei Tod des Bräutigams ohne Disposition: unparteiische Teilung, Aufteilung

Artikel 15 (fol. 10r-10v): Zweifache Ausfertigung des Vertrages; Unterschriften und Besiegelung; Einhaltung des Vertrages versprochen; Ort, Datum, Unterschriften

Regelungen über Thronfolge

Artikel 10 (fol. 08r-08v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Antritt des Wittums; Erbgerechtigkeit, Sukzession der Nachkommen, Vererbung des mütterlichen Nachlasses etc.; wenn keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Rückfall der Mitgift (32.000 Gulden)

Artikel 14 (fol. 10r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Ansprüche der Braut am Erbe des Bräutigams oder der Sukzession ausgeschlossen; Ansprüche der Nachkommen; wenn gemeinsame Erben versterben: Erbteil der Braut, weitere Erbschaften, weitere Ansprüche ausgeschlossen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3 (fol. 05r-05v): Erbverzicht der Braut, Einwilligung des Bräutigams

Artikel 9 (fol. 08r): Wenn die Braut verstirbt: Die Widerlage fällt an die nassauischen Erben

Artikel 10 (fol. 08r-08v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Antritt des Wittums; Erbgerechtigkeit, Sukzession der Nachkommen, Vererbung des mütterlichen Nachlasses etc.; wenn keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Rückfall der Mitgift (32.000 Gulden)

Artikel 12 (fol. 09v): Wenn die Braut verstirbt: Vererbung von Aussteuer, weiterem Besitz, Hausrat (an Leibeserben, wenn diese vorhanden sind; ansonsten an die nassauischen Erben); Vererbung des Heiratsguts

Artikel 13 (fol. 09v-10r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht am Heiratsgut etc.; wenn der Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückfall; wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung des Heiratsguts samt allem mütterlichen Erbe an die Nachkommen

Artikel 14 (fol. 10r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Ansprüche der Braut am Erbe des Bräutigams oder der Sukzession ausgeschlossen; Ansprüche der Nachkommen; wenn gemeinsame Erben versterben: Erbteil der Braut, weitere Erbschaften, weitere Ansprüche ausgeschlossen

Kommentar

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt

Erste Seite des Vertrages mit „5“ gekennzeichnet, keine weiteren Nummerierungen; Artikel im Regest nach der ersten Seite fortlaufend nach Foliierung nummeriert

Nachweise

  • Archivexemplar: HHStAW Bestand 3036 Nr. KHA Inv. A 3 Nr. 774
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit, Vertrag Nr. 357. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/357.html.

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