Ehevertrag Nr. 358: Preußen - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 1765-07-14
- Ort der Vertragsschließung: Berlin
Bräutigam
- Name: Friedrich Wilhelm (II.) von Preußen
- GND: 11869362X
- Geburtsjahr: 1744
- Sterbejahr: 1797
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: reformiert
Braut
- Name: Elisabeth Christine Ulrike von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- GND: 129884294
- Geburtsjahr: 1746
- Sterbejahr: 1840
- Dynastie: Welfen
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Friedrich II.
- GND: 118535749
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Onkel
- Name: Friedrich Wilhelm (II.) von Preußen
- GND: 11869362X
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Karl I. von Braunschweig-Lüneburg
- GND: 10044220X
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
(fol. 01r): Anrufung Gott
Präambel (fol. 01r-02r): Ehe beschlossen, zur Allianz
Artikel 1 (fol. 02r): Ehe beschlossen
Artikel 2 (fol. 02r-03r): Mitgift (20.000); Zahlungsregelungen; Aussteuer (Kleider etc.), Verzeichnis; Erbverzicht der Braut (Erbfall tritt erst beim Austerben der männlichen Linie des Hauses der Braut ein, eventueller Erbfall per Testament)
Artikel 3 (fol. 03r-04r): Kleinodie statt der Morgengabe, Handgeld (7.200), Versicherung (600 monatlich); Geschenke; Hofstaat, Bestellung/Entlassung etc. der Hofbediensteten
Artikel 4 (fol. 04r-09r): Widerlage (20.000); Mitgift und Widerlage (40.000) davon 4.000 jährlich (zum Wittum), dazu 16.000, insgesamt 20.000 als Wittum; wenn männliche Nachkommen vorhanden sind: Wittum (jährlich 30.000); jährliche Rente (600), im Fall der Geburt eines Prinzen: 1.000, Verschreibung (7.200); keine Verschreibung der Wittumsgüter der Mutter des Bräutigams auf die Braut etc.; Nutzung, Zugehörungen, Einkünfte, Nutzungsrechte, Amt Oranienburg wird verschrieben, Erstattung von Mängeln, Erhalt der Einkünfte, Witwensitz auf Schloss Oranienburg, bauliche Unterhaltung, Mobiliar, Hausrat, Kutsche, Pferde; Einnahme des Wittums, Nutzung, Rechte; Schwur der Untertanen etc., Regierung über die Untertanen auf den Witwengütern, die Untertanen behalten ihre (religiösen) Gewohnheiten, Rechte etc. bei; Vorbehalte des Königs; Vorräte, Inventarium; Schutz der Witwe und des Wittums; Änderung des fürstlichen Sitz wegen Krieg etc.; Verbesserung der Leibzucht und Änderung der Witwengüter möglich; Belastungen, Verpfändungen etc. der Wittums durch die Braut ausgeschlossen, Ausstattung, baulicher Zustand; bei Belastung der Renten etc. mit Schulden: Schuldentilgung durch den Bräutigam
Artikel 5 (fol. 09r-10r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Vererbung von Aussteuer, Hausrat, weiterem Besitz nach Testament, den Bräutigam oder die nächsten Erben der Braut; Kleinodien (Geschenke des Bräutigams oder des Onkels des Bräutigams) fallen an das brandenburgische Haus zurück; der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an den Brautvater/dessen Erben/die nächsten Erben der Braut; Rückzahlungregelungen
Artikel 6 (fol. 10r): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, die zu Lebzeiten der Eltern versterben: Genannte Regelungen gültig; wenn gemeinsame Leibeserben am Leben sind: Mitgift und Widerlage werden zur Erbmasse des preußischen Hauses
Artikel 7 (fol. 10r-11r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Antritt des Wittums, lebenslange Nutzung; Erhalt der Aussteuer und des weiteren Besitzes; Kleinodien etc. im Besitz des Hauses des Bräutigams: lebenslanger Gebrauch durch die Braut, keine Vergabe, Rückgabe nach dem Tod der Braut; Vorräte, Hausrat etc. bei Bezug des Wittums
Artikel 8 (fol. 11r-12v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und keine männlichen Erben aus ihrer ersten Ehe vorhanden sind: Ablösung des Wittums mit Mitgift und vollständiger Widerlage; wenn gemeinsame männliche Erben vorhanden sind: Ablösung des Wittums mit Mitgift und halbem Vermächtnis, statt Einmalzahlung der Widerlage: jährliche Zahlung möglich; Verbesserung der Leibzucht (4.000): abgetan; Zahlung, lebenslanger Besitz, Vererbung der Summen nach dem Tod der Braut an die Leibeserben aus der ersten Ehe/deren Leibeserben; wenn keine gemeinsamen Leibeserben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Rückfall der Mitgift, Zahlungsregelung zur Rückzahlung, die Widerlage fällt an die Erben des Bräutigams
Artikel 9 (fol. 12v-13v): Wenn Braut/Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung der Mitgift verstirbt: Ehevertrag gültig; wenn Braut/Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig; andere Verträge/Testamente ausgenommen; Einhaltung des Vertrages versprochen; Datum, Ort, Unterschriften
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 2 (fol. 02r-03r): Mitgift (20.000); Zahlungsregelungen; Aussteuer (Kleider etc.), Verzeichnis; Erbverzicht der Braut (Erbfall tritt erst beim Austerben der männlichen Linie des Hauses der Braut ein, eventueller Erbfall per Testament)
Artikel 5 (fol. 09r-10r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Vererbung von Aussteuer, Hausrat, weiterem Besitz nach Testament, den Bräutigam oder die nächsten Erben der Braut; Kleinodien (Geschenke des Bräutigams oder des Onkels des Bräutigams) fallen an das brandenburgische Haus zurück; der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an den Brautvater/dessen Erben/die nächsten Erben der Braut; Rückzahlungregelungen
Artikel 6 (fol. 10r): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, die zu Lebzeiten der Eltern versterben: Genannte Regelungen gültig; wenn gemeinsame Leibeserben am Leben sind: Mitgift und Widerlage werden zur Erbmasse des preußischen Hauses
Artikel 8 (fol. 11r-12v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und keine männlichen Erben aus ihrer ersten Ehe vorhanden sind: Ablösung des Wittums mit Mitgift und vollständiger Widerlage; wenn gemeinsame männliche Erben vorhanden sind: Ablösung des Wittums mit Mitgift und halbem Vermächtnis, statt Einmalzahlung der Widerlage: jährliche Zahlung möglich; Verbesserung der Leibzucht (4.000): abgetan; Zahlung, lebenslanger Besitz, Vererbung der Summen nach dem Tod der Braut an die Leibeserben aus der ersten Ehe/deren Leibeserben; wenn keine gemeinsamen Leibeserben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Rückfall der Mitgift, Zahlungsregelung zur Rückzahlung, die Widerlage fällt an die Erben des Bräutigams
Kommentar
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Literatur
Haussherr, Hans, “Friedrich Wilhelm II.” in: Neue Deutsche Biographie 5 (1961), S. 558-560 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd11869362X.html#ndbcontent [06.07.2024].
Spehr, Ludwig Ferdinand, “Elisabeth Christine Ulrike” in: Allgemeine Deutsche Biographie 6 (1877), S. 37-38 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd129884294.html#adbcontent [06.07.2024].
Nachweise
- Archivexemplar: NLA Wf 3 Urk 5 Nr. 58 (1765 VII 14)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 358. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/358.html.
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