Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 359: Brandenburg-Bayreuth - Braunsschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel

  • Datum der Vertragsschließung: 1759-09-20
  • Ort der Vertragsschließung: Braunschweig

Bräutigam

  • Name: Friedrich von Brandenburg-Bayreuth
  • GND: 118535641
  • Geburtsjahr: 1711
  • Sterbejahr: 1763
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Sophie Karoline von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
  • GND: 123165474
  • Geburtsjahr: 1737
  • Sterbejahr: 1817
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich von Brandenburg-Bayreuth
  • GND: 118535641
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Karl Herzog von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 10044220X
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

(fol. 01r): Anrufung Gottes

Artikel 1 (fol. 01r-02r): Ehe beschlossen, Einwilligung der Braut

Artikel 2 (fol. 02r-02v): Mitgift (18.000 Taler), Zahlungsregelungen; Aussteuer, Verzeichnis

Artikel 3 (fol. 02v-03r): Erbverzicht der Braut, solange der Mannesstamm existiert; Einwilligung des Bräutigams; Erbfall nach Testament

Artikel 4 (fol. 03r-04v): Morgengabe (Kleinod: 5.000 Reichstaler, Anlage); Handgeld (6.000 Reichstaler); 1.500 Reichstaler; Geschenke; Bedienstete, Entlassung/Einstellung der Bediensteten etc.; bei der Geburt des ersten Prinzen: Geschenk, Ertrag mindestens 2.000 Reichstaler

Artikel 5 (fol. 04v-10v): Widerlage (18.000 Reichstaler), Wittum, jährlich 12.000 Taler; Witwensitz, Holz; wenn männliche Leibeserben vorhanden sind: zusätzlich 2.000 Reichstaler (insgesamt 14.000 Reichstaler jährlich); jährliche Rente (16.000 Reichstaler); Zahlungen gesichert; Vorbehalt, falls der Ertrag höher als 16.000 Reichstaler ist; Bezug des Witwensitzes, Ausstattung, Pferde; wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: der Hausrat etc. verbleibt auf dem Witwensitz; Lob und Schwur der Amtleute und Untertanen; ausschließliche Verschreibung des Wittums auf die Braut; Regelungen zur Herrschaft über die Untertanen auf den Witwengütern; die Untertanen behalten ihre weltlichen und geistlichen Gewohnheiten bei; Vorbehalte des Bräutigams/der Erben des Bräutigams hinsichtlich der Witwengüter; Schutz der Braut und des Wittums; Öffnung, Vergabe etc. der Witwengüter durch die Braut ohne Einwilligung durch den Bräutigam/die Erben des Bräutigams ausgeschlossen; Schuldenbelastungen der Ämter durch die Braut ausgeschlossen, Holznutzung; bauliche Instandhaltung; bei Schuldenbelastung der Witwengüter: Schuldentilgung durch Bräutigam/dessen Erben, künftige Schuldenbelastung der Witwengüter ausgeschlossen; Begleichung der Schulden der Braut; bei Abgang/Verwüstung der Witwengüter durch Krieg etc./wenn die 6.000 Reichstaler nicht erzielt werden: Erstattung; Änderung des Wittums

Artikel 6 (fol. 10v-11v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: der Bräutigam erhält das lebeslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall der Mitgift an den Brautvater/dessen Erben; Aussteuer, Geschenke, weiterer Besitz fallen an den Bräutigam; Rückzahlungsregelungen

Artikel 7 (fol. 11v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und Nachkommen vorhanden sind: Die Nachkommen erben die Mitgift und die weitere Erbmasse; Sukzession durch den ältesten Prinzen; Versorgung der jüngeren Nachkommen

Artikel 8 (fol. 11v-12v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und Leibeserben vorhanden sind oder nicht: fürstliche Trauer; Witwenunterhalt ohne Handgelder; Antritt des Wittums; Erhalt der Aussteuer, des weiteren Besitzes etc.; Reluition; bei Mängeln: Erstattung

Artikel 9 (fol. 12v-13v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Die Braut erhält die 12.000 Taler, die 18.000 Taler, die Obligation; wenn Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe; wenn nur aus der ersten Ehe Nachkommen vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus der ersten Ehe; wenn nur aus der zweite Ehe Nachkommen vorhanden sind: Vererbung die Nachkommen aus der zweiten Ehe; wenn die Braut keine Nachkommen hat: Vererbung nach dem Testament der Braut, wenn kein Testament vorhanden ist: Rückfall an den Brautvater/dessen Nachfolger

Artikel 10 (fol. 13v): Schuldenbegleichung

Artikel 11 (fol. 13v-14r): Wenn Braut/Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung des Heiratsguts verstirbt: Ehevertrag gültig; wenn Braut/Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig, andere Verträge davon ausgeschlossen; Einhaltung des Vertrages versprochen; zweifache Ausfertigung des Vertrages; Unterschriften, Ort, Datum

Regelungen über Thronfolge

Artikel 7 (fol. 11v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und Nachkommen vorhanden sind: Die Nachkommen erben die Mitgift und die weitere Erbmasse; Sukzession durch den ältesten Prinzen; Versorgung der jüngeren Nachkommen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3 (fol. 02v-03r): Erbverzicht der Braut, solange der Mannesstamm existiert; Einwilligung des Bräutigams; Erbfall nach Testament

Artikel 6 (fol. 10v-11v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: der Bräutigam erhält das lebeslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall der Mitgift an den Brautvater/dessen Erben; Aussteuer, Geschenke, weiterer Besitz fallen an den Bräutigam; Rückzahlungsregelungen

Artikel 7 (fol. 11v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und Nachkommen vorhanden sind: Die Nachkommen erben die Mitgift und die weitere Erbmasse; Sukzession durch den ältesten Prinzen; Versorgung der jüngeren Nachkommen

Artikel 8 (fol. 11v-12v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und Leibeserben vorhanden sind oder nicht: fürstliche Trauer; Witwenunterhalt ohne Handgelder; Antritt des Wittums; Erhalt der Aussteuer, des weiteren Besitzes etc.; Reluition; bei Mängeln: Erstattung

Artikel 9 (fol. 12v-13v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Die Braut erhält die 12.000 Taler, die 18.000 Taler, die Obligation; wenn Nachkommen aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe; wenn nur aus der ersten Ehe Nachkommen vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen aus der ersten Ehe; wenn nur aus der zweite Ehe Nachkommen vorhanden sind: Vererbung die Nachkommen aus der zweiten Ehe; wenn die Braut keine Nachkommen hat: Vererbung nach dem Testament der Braut, wenn kein Testament vorhanden ist: Rückfall an den Brautvater/dessen Nachfolger

Kommentar

Vertrag im Original in Artikel unterteilt

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA Wf 3 Urk 5 Nr. 49 (1759 IX 5)
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 359. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/359.html.

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