Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 362: Preußen - Braunschweig-Lüneburg-Bevern

  • Datum der Vertragsschließung: 1742-01-06
  • Ort der Vertragsschließung: Berlin

Bräutigam

  • Name: August Wilhelm von Preußen
  • GND: 118505106
  • Geburtsjahr: 1722
  • Sterbejahr: 1758
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: Reformiert

Braut

  • Name: Luise von Braunschweig-Lüneburg-Bevern
  • GND: 104201401
  • Geburtsjahr: 1722
  • Sterbejahr: 1780
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession:

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich
  • GND: 118535749
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Bruder
  • Name: August Wilhelm von Preußen
  • GND: 118505106
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Carl Herzog von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 10044220X
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

(fol. 01r): Anrufung Gottes

Präambel (fol. 01r-02r): Ehe beschlossen, zur verbindlichen Allianz; allgemeiner Konsens

Artikel 1 (fol. 02r-02v): Ehe versprochen und beschlossen

Artikel 2 (fol. 02v-04r): Mitgift (18.000 Reichstaler), Zahlungsregelungen; Aussteuer, Verzeichnis; Erbverzicht der Braut auf Sukzession und weitere Erbmasse, der Erbfall tritt bei Aussterben des Mannesstamms des Hauses der Braut ein; Erbmöglichkeiten nach Testament

Artikel 3 (fol. 04r-05r): Kleinodien statt Morgengabe; jährliche Rente (6.000 Reichstaler), Zahlungsregelungen; Hofstaat der Braut (Liste), Regelungen zur Bestellung und Entlassung von Bediensteten, weitere Regelungen in Bezug auf die Bediensteten

Artikel 4 (fol. 05r-13r): Widerlage (18.000 Reichstaler); Heiratsgut insgesamt 36.000 Reichstaler, 3.600 Reichstaler als jährliche Rente; Wittumsverbesserung um 10.400 Reichstaler: insgesamt jährlich 14.000 Reichstaler; wenn ein oder mehrere Söhne aus der Ehe hervorgehen: jährlich 16.000 Reichstaler statt 14.000 Reichstaler; Falls ein Prinz aus der Ehe geboren wird: Erhöhung der Rente der Morgengabe: von 600 auf 1.000 Reichstaler jährlich (während der Ehe in den 6.000 Reichstalern mit einbegriffen); Witwengüter (Amt Wusterhausen), Nutzungsrechte, Versicherung; wenn die jährliche Summe nicht erzielt wird: Erstattung; Witwensitz (Schloss Kossenblatt); bauliche Instandhaltung, Möbel, Hausrat, Kutschen, Pferde; Einnahme und Nutzung des Wittums; Jurisdiktion auf den Witwengütern; Lob der Amtleute und Untertanen; Bestellung und Entlassung der Bediensteten; die Untertanen (geistliche, weltliche, lutherische, reformierte) behalten ihre Privilegien, Gewohnheiten etc. bei, darüber hinausgehende Belastungen ausgeschlossen; Vorbehalte des Königs (Kirchen- und Landesordnungen etc.); Strafen und Bußen; Vorräte auf den Witwengütern, Holz, Inventarium; Schutz des Wittums; Aufwartung; Änderung des Witwensitzes bei Krieg etc.; Veränderung/Verbesserung des Wittums; Vergabe, Verpfändung, Belastung mit Schulden der Witwengüter etc. durch die Braut ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung; bei bereits erfolgten Belastungen des Wittums: Begleichung durch den Bräutigam, weitere Belastungen ausgeschlossen

Artikel 5 (fol. 13r-14v): Wenn die Braut vor dem Bräutiam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Aussteuer und weiterer Besitz fallen an den Brautvater/dessen Nachfolger/die nächsten Erben der Braut sofern kein anderweitiges Testament existiert; Hauskleinodien Preußens sowie Kleinodien, welche die Braut vom Bräutigam erhalten hat, fallen an Bräutigam zurück; der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an den Brautvater/dessen Erben/die nächsten Erben der Braut; Rückzahlungsregelungen

Artikel 6 (fol. 14v-15r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind und diese zu Lebzeiten der Braut versterben: vorherige Bestimmungen gültig; wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Mitgift und Widerlage fallen an das Haus Preußen

Artikel 7 (fol. 15r-16v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift und die Widerlage, Antritt der Witwengüter, Erhalt der Aussteuer und des weiteren Besitzes, die Hauskleinodien Preußens fallen nach dem Tod der Braut an das Haus Preußen zurück; Versicherung; Unterhalt der Nachkommen; Vorräte auf den Witwengütern; der Hausrat etc. verbleibt auf den Witwengütern

Artikel 8 (fol. 16v-18v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung (Regelungen falls männliche Erben vorhanden sind/Regelungen falls keine männlichen Erben vorhanden sind); Regelungen zur Abtretung; nach dem Tod der Braut: die halbe/ganze Widerlage fällt an die Leibeserben aus der ersten Ehe/deren Leibeserben; wenn die Braut verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben aus der ersten Ehe vorhanden sind: die Ehegelder fallen an den Brautvater/dessen Erben, Rückzahlungsregelungen, die Widerlage und die Verbesserung fallen an die Erben und Nachkommen von August Wilhelm

Artikel 9 (fol. 18v-): Wenn die Braut/der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung der Mitgift verstirbt: Ehevertrag gültig; wenn die Braut/der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig; Einhaltung des Vertrages versprochen; zweifache Ausfertigung des Vertrages; Unterschriften, Ort, Datum

Regelungen über Thronfolge

Artikel 2 (fol. 02v-04r): Mitgift (18.000 Reichstaler), Zahlungsregelungen; Aussteuer, Verzeichnis; Erbverzicht der Braut auf Sukzession und weitere Erbmasse, der Erbfall tritt bei Aussterben des Mannesstamms des Hauses der Braut ein; Erbmöglichkeiten nach Testament

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 2 (fol. 02v-04r): Mitgift (18.000 Reichstaler), Zahlungsregelungen; Aussteuer, Verzeichnis; Erbverzicht der Braut auf Sukzession und weitere Erbmasse, der Erbfall tritt bei Aussterben des Mannesstamms des Hauses der Braut ein; Erbmöglichkeiten nach Testament

Artikel 5 (fol. 13r-14v): Wenn die Braut vor dem Bräutiam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Aussteuer und weiterer Besitz fallen an den Brautvater/dessen Nachfolger/die nächsten Erben der Braut sofern kein anderweitiges Testament existiert; Hauskleinodien Preußens sowie Kleinodien, welche die Braut vom Bräutigam erhalten hat, fallen an Bräutigam zurück; der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an den Brautvater/dessen Erben/die nächsten Erben der Braut; Rückzahlungsregelungen

Artikel 6 (fol. 14v-15r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind und diese zu Lebzeiten der Braut versterben: vorherige Bestimmungen gültig; wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Mitgift und Widerlage fallen an das Haus Preußen

Artikel 7 (fol. 15r-16v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift und die Widerlage, Antritt der Witwengüter, Erhalt der Aussteuer und des weiteren Besitzes, die Hauskleinodien Preußens fallen nach dem Tod der Braut an das Haus Preußen zurück; Versicherung; Unterhalt der Nachkommen; Vorräte auf den Witwengütern; der Hausrat etc. verbleibt auf den Witwengütern

Artikel 8 (fol. 16v-18v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung (Regelungen falls männliche Erben vorhanden sind/Regelungen falls keine männlichen Erben vorhanden sind); Regelungen zur Abtretung; nach dem Tod der Braut: die halbe/ganze Widerlage fällt an die Leibeserben aus der ersten Ehe/deren Leibeserben; wenn die Braut verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben aus der ersten Ehe vorhanden sind: die Ehegelder fallen an den Brautvater/dessen Erben, Rückzahlungsregelungen, die Widerlage und die Verbesserung fallen an die Erben und Nachkommen von August Wilhelm

Kommentar

Vertrag im Original in Artikel unterteilt

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA Wf 3 Urk 5 Nr. 41 (1742 I 6)
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 362. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/362.html.

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