Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 363: Preußen - Braunschweig-Lüneburg-Bevern

  • Datum der Vertragsschließung: 1733-06-11
  • Ort der Vertragsschließung: Salzdahlum

Bräutigam

  • Name: Friedrich von Preußen
  • GND: 118535749
  • Geburtsjahr: 1712
  • Sterbejahr: 1786
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: reformiert

Braut

  • Name: Elisabeth Christine von Braunschweig-Lüneburg-Bevern
  • GND: 119120674
  • Geburtsjahr: 1715
  • Sterbejahr: 1797
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich Wilhelm König von Preußen
  • GND: 118535978
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Vater
  • Name: Friedrich von Preußen
  • GND: 118535749
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Ludwig Rudolph Herzog von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 124700470
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Großvater
  • Name: Ferdinand Albrecht Herzog von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 102705224
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

(fol. 01r): Anrufung Gottes

Präambel (fol. 01r-02r): Ehe beschlossen

Artikel 1 (fol. 02r-02v): Ehe beschlossen und versprochen

Artikel 2 (fol. 02v-03r): Mitgift (25.000 Reichstaler), Zahlungsregelungen; Aussteuer, Verzeichnis

Artikel 3 (fol. 03r-03v): Erbverzicht der Braut in Bezug auf Sukzession und weitere Erbschaften, solange der Mannesstamm ihres Hauses existiert; Einwilligung der Braut und des Bräutigams; Erbmöglichkeiten per Testament; Erbfall bei Aussterben des Mannesstammes des Hauses der Braut

Artikel 4 (fol. 03v-04r): Kleinod statt Morgengabe; jährliche Rente (7.200 Reichstaler), Zahlungsregelungen

Artikel 5 (fol. 04r-05r): Hofstaat; Regelungen zur Bestellung/Entlassung der Bediensteten, weitere Regelungen zu den Bediensteten

Artikel 6 (fol. 05r-05v): Widerlage (25.000 Reichstaler); Heiratsgeld insgesamt: 50.000 Reichstaler; jährlich 5.000 Reichstaler vom Heiratsgeld zum Wittum; Wittumsverbesserung: 9.000 Reichstaler; jährlich insgesamt 14.000 Reichstaler; wenn ein oder mehrere männliche Leibeserben vorhanden sind: jährlich 20.000 Reichstaler zum Wittum; Morgengabe (600 Reichstaler als jährliche Rente/1.000 Reichstaler als jährliche Rente bei Geburt eines männlichen Nachkommen), mitinbegriffen in den 7.200 Reichstalern

Artikel 7 (fol. 05v-13r): Witwengüter (Ruppin); Nutzungsrechte, Versicherung; Renten, Nahrungsmittel; bei Mängeln/Beschädigungen: Erstattung; Regelungen zu Mehreinkünften; baulicher Zustand; Hausrat etc., Kutsche, Pferde; Antritt des Wittums; Jurisdiktion etc.; für die Zeit ihres Witwenstandes; Schutz des Wittums; Lob und Schwur der Amtleute etc.; Bestellung/Entlassung der Amteleute/Bediensteten etc.; die Untertanen behalten ihre Rechte, Gewohnheiten etc. bei; Vorbehalte des preußischen Königs; Appellationssachen; Jagden; Holz; Aufwartungen; Nahrungsmittel, Erstattung von Mängeln; Burgzeug, Inventarium; Veränderung des Witwensitzes; Beschwerungen etc. der Witwengüter ausgeschlossen; baulicher Zustand; Begleichung bereits vorhandener Belastungen

Artikel 8 (fol. 13r-14v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Aussteuer, des weiteren Besitzes etc. an das Haus der Braut/die nächsten Erben der Braut; der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall der Mitgift an das Haus der Braut/die nächsten Erben der Braut; Rückzahlungsregelungen; wenn gemeinsame Leibeserben geboren werden und diese vor der Braut versterben: Genannte Regelungen gültig

Artikel 9 (fol. 15r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und Leibeserben vorhanden sind: Widerlage, Mitgift etc. fallen an das Haus Preußen

Artikel 10 (fol. 15r-16v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt unnd gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Antritt des Wittums; Erhalt der Aussteuer etc.; Unterhalt eventuell vorhandener Nachkommen; Vorräte auf den Witwengütern; der Hausrat verbleibt auf den Witwengütern

Artikel 11 (fol. 16v-18v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung möglich; Regelungen zur Ablösung; die Braut erhält das lebenslange Verfügungsrecht an der Widerlage/der halben Widerlage, nach dem Tod der Braut: die Summe fällt an die Leibeserben aus ester Ehe/deren Leibeserben; wenn keine Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der jeweiligen Summen an das Haus der Braut/des Bräutigams, Rückzahlungsregelungen

Artikel 12 (fol. 18v): Wenn die Braut/der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung der Mitgift verstirbt: Ehevertrag gültig

Artikel 13 (fol. 18v-19r): Wenn die Braut/der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig

Artikel 14 (fol. 19r-): Einhaltung des Vertrages versprochen; zweifache Ausfertigung des Vertrages; Unterschriften, Datum

Regelungen über Thronfolge

Artikel 3 (fol. 03r-03v): Erbverzicht der Braut in Bezug auf Sukzession und weitere Erbschaften, solange der Mannesstamm ihres Hauses existiert; Einwilligung der Braut und des Bräutigams; Erbmöglichkeiten per Testament; Erbfall bei Aussterben des Mannesstammes des Hauses der Braut

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3 (fol. 03r-03v): Erbverzicht der Braut in Bezug auf Sukzession und weitere Erbschaften, solange der Mannesstamm ihres Hauses existiert; Einwilligung der Braut und des Bräutigams; Erbmöglichkeiten per Testament; Erbfall bei Aussterben des Mannesstammes des Hauses der Braut

Artikel 8 (fol. 13r-14v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Aussteuer, des weiteren Besitzes etc. an das Haus der Braut/die nächsten Erben der Braut; der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall der Mitgift an das Haus der Braut/die nächsten Erben der Braut; Rückzahlungsregelungen; wenn gemeinsame Leibeserben geboren werden und diese vor der Braut versterben: Genannte Regelungen gültig

Artikel 9 (fol. 15r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und Leibeserben vorhanden sind: Widerlage, Mitgift etc. fallen an das Haus Preußen

Artikel 11 (fol. 16v-18v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung möglich; Regelungen zur Ablösung; die Braut erhält das lebenslange Verfügungsrecht an der Widerlage/der halben Widerlage, nach dem Tod der Braut: die Summe fällt an die Leibeserben aus ester Ehe/deren Leibeserben; wenn keine Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der jeweiligen Summen an das Haus der Braut/des Bräutigams, Rückzahlungsregelungen

Kommentar

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten

Vertrag im Original nicht konsequent in Artikel unterteilt

Literatur

Stolberg-Wernigerode, Otto Graf zu, “Friedrich der Große” in: Neue Deutsche Biographie 5 (1961), S. 545-558 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118535749.html#ndbcontent [24.08.2024].

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA Wf 3 Urk 5 Nr. 34 (1733 VI 11)
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 363. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/363.html.

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