Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 364: Württemberg-Mömpelgard - Nassau-Saarbrücken-Weilburg

  • Datum der Vertragsschließung: 1625
  • Ort der Vertragsschließung:

Bräutigam

  • Name: Ludwig Friedrich von Württemberg-Mömpelgard
  • GND: 10418356X
  • Geburtsjahr: 1586
  • Sterbejahr: 1631
  • Dynastie: Haus Württemberg
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Anna Eleonora von Nassau-Saarbrücken-Weilburg
  • GND: 1172480788
  • Geburtsjahr: 1602
  • Sterbejahr: 1685
  • Dynastie: Haus Nassau
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Ludwig Friedrich von Württemberg-Mömpelgard
  • GND: 10418356X
  • Dynastie: Haus Württemberg
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Elisabeth von Hessen-Darmstadt
  • GND: 123680271
  • Dynastie: Haus Hessen
  • Verhältnis: Mutter

Vertragsinhalt

Präambel (S. 123r): Ehe beschlossen

Artikel 1 (S. 123r-124r): Beilager, Heimführung, Mitgift (10.000 Gulden, Zahlungsregelungen), Aussteuer, Aufstockung der Mitgift nach Willen der Brautmutter möglich, Paraphernalien; Verfügung durch die Braut; Vererbung der Paraphernalgüter nach Willen der Braut oder an ihre nächsten Erben

Artikel 2 (S. 124r-126v): Morgengabe (4.000 Gulden Hauptgeld, 250 Gulden als Erbrente), Versicherung; Widerlage (10.000 Gulden); Heiratsgut insgesamt (20.000 Gulden), Verschreibung auf Gütern, anderweitige Verschreibung der Güter ausgeschlossen, Anwesen der Braut; Verschreibung der Herrschaft Reichenweier; Zugehörungen etc., 1.000 Gulden jährlich (1 Hälfte Geld, die andere Hälfte Wein, Früchte), weitere finanzielle Regelungen; Witwengüter, Versorgung auf den Witwengütern, Regelungen zu eventuellen Überschüssen; Erstattung von Mängeln; Lob, Schwur und Huldigung der Untertanen, Amtleute etc. auf den Witwengütern; Antritt der Witwengüter; sollten die Witwengüter versetzt/mit Schulden beschwert sein: Begleichung durch den Bräutigam/dessen Erben; Vergabe der vakant gewordenen Pfarreien auf den Witwengütern durch die Braut, Vergabe der geistlichen und der Ritterlehen durch den Bräutigam/dessen Erben; die Untertanen auf den Witwengütern behalten ihre Rechte etc. bei; Regelungen zur Öffnung der Witwengüter

Artikel 3 (S. 126v-129r): Schutz der Braut auf den Witwengütern; Öffnung/Vergabe der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen, bauliche Instandhaltung; wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie für Württemberg üblich, Braut als legitima tutrix, Erziehung; Bezug und lebenslanger Besitz der Witwengüter solange die Braut im Witwenstand verbleibt, Erhalt der Aussteuer und des weiteren Besitzes, Erhalt von Geld, Wein etc., Hausrat, Erstattung von Mängeln; wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit 20.000 Gulden möglich oder 10.000 Gulden der Mitgift und statt der Widerlage eine jährliche lebenslange Pension; wenn die Braut verstirbt: Die 20.000 Gulden fallen an die gemeinsamen Leibserben/deren Leibeserben; wenn aus der zweiten Ehe der Braut auch gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung der Mitgift, der Paraphernalgüter und des weiteren Besitzes der Braut an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe in gleichen Teilen, die Widerlage fällt an die Erben des Bräutigams (erste Ehe); wenn aus der ersten Ehe keine Leibeserben vorhanden sind: Nutzung der Witwengüter wie beschrieben, nach dem Tod der Braut: die Mitgift und der weitere Besitz der Braut fallen an die Nachkommen aus der zweiten Ehe der Braut/an die nächsten Erben, das Wittum verbleibt bei dem Fürstentum des Bräutigams aus erster Ehe, wenn die Widerlage bar ausgezahlt wurde: Rückfall; Regeln zur Rückzahlung

Artikel 4 (S. 129r-129v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an die nächsten Erben der Braut, Rückzahlungsregelungen

Artikel 5 (S. 129v-130r): Morgengabe (4.000 Gulden Hauptgeld oder 250 Gulden jährliche Rente), Versicherung auf der Herrschaft Reichenweier; Vererbung der Morgengabe an die Nachkommen der Braut oder nach ihren Wünschen; wenn keine Nachkommen/kein Testament vorhanden: die Morgengabe fällt an den Bräutigam/dessen Erben; Ablösung der Morgengabe (Rente) im Vererbungsfall; Vererbung der Aussteuer und des weiteren Besitzes der Braut nach ihren Wünschen, wenn die Braut kein Testament hinterlässt: Vererbung an die Nachkommen der Braut; Vererbung der Mitgift und der Hochzeitsgeschenke an die gemeinsamen Nachkommen

Artikel 6 (S. 130v): Vererbung der Geschenke des Bräutigams an die Braut an die gemeinsamen Nachkommen; wenn keine gemeinsamen Erben vorhanden sind: Vererbung einer Hälfte an die nächsten Erben der Braut, die andere Hälfte fällt an den Bräutigam/dessen Erben

Artikel 7 (S. 130v): Regelungen zur Schuldenbegleichung

Artikel 8 (S. 130v): Gültigkeit der Reichskonstitution für alle nicht im Vertrag beschlossenen Details

Artikel 9 (S. 130v-131r): Wenn Braut/Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig

Artikel 10 (S. 131r): Ehe versprochen; Ludwig Philipp und Friedrich von Hessen erwähnt; Einhaltung des Vertrages versprochen; Sonderverschreibungen zu Wittum und Morgengabe erwähnt

unvollständiger Text, es folgt eine Wiederholung eines Teils des Vertrages

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 1 (S. 123r-124r): Beilager, Heimführung, Mitgift (10.000 Gulden, Zahlungsregelungen), Aussteuer, Aufstockung der Mitgift nach Willen der Brautmutter möglich, Paraphernalien; Verfügung durch die Braut; Vererbung der Paraphernalgüter nach Willen der Braut oder an ihre nächsten Erben

Artikel 3 (S. 126v-129r): Schutz der Braut auf den Witwengütern; Öffnung/Vergabe der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen, bauliche Instandhaltung; wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie für Württemberg üblich, Braut als legitima tutrix, Erziehung; Bezug und lebenslanger Besitz der Witwengüter solange die Braut im Witwenstand verbleibt, Erhalt der Aussteuer und des weiteren Besitzes, Erhalt von Geld, Wein etc., Hausrat, Erstattung von Mängeln; wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit 20.000 Gulden möglich oder 10.000 Gulden der Mitgift und statt der Widerlage eine jährliche lebenslange Pension; wenn die Braut verstirbt: Die 20.000 Gulden fallen an die gemeinsamen Leibserben/deren Leibeserben; wenn aus der zweiten Ehe der Braut auch gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung der Mitgift, der Paraphernalgüter und des weiteren Besitzes der Braut an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe in gleichen Teilen, die Widerlage fällt an die Erben des Bräutigams (erste Ehe); wenn aus der ersten Ehe keine Leibeserben vorhanden sind: Nutzung der Witwengüter wie beschrieben, nach dem Tod der Braut: die Mitgift und der weitere Besitz der Braut fallen an die Nachkommen aus der zweiten Ehe der Braut/an die nächsten Erben, das Wittum verbleibt bei dem Fürstentum des Bräutigams aus erster Ehe, wenn die Widerlage bar ausgezahlt wurde: Rückfall; Regeln zur Rückzahlung

Artikel 4 (S. 129r-129v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an die nächsten Erben der Braut, Rückzahlungsregelungen

Artikel 5 (S. 129v-130r): Morgengabe (4.000 Gulden Hauptgeld oder 250 Gulden jährliche Rente), Versicherung auf der Herrschaft Reichenweier; Vererbung der Morgengabe an die Nachkommen der Braut oder nach ihren Wünschen; wenn keine Nachkommen/kein Testament vorhanden: die Morgengabe fällt an den Bräutigam/dessen Erben; Ablösung der Morgengabe (Rente) im Vererbungsfall; Vererbung der Aussteuer und des weiteren Besitzes der Braut nach ihren Wünschen, wenn die Braut kein Testament hinterlässt: Vererbung an die Nachkommen der Braut; Vererbung der Mitgift und der Hochzeitsgeschenke an die gemeinsamen Nachkommen

Artikel 6 (S. 130v): Vererbung der Geschenke des Bräutigams an die Braut an die gemeinsamen Nachkommen; wenn keine gemeinsamen Erben vorhanden sind: Vererbung einer Hälfte an die nächsten Erben der Braut, die andere Hälfte fällt an den Bräutigam/dessen Erben

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 10 (S. 131r): Ehe versprochen; Ludwig Philipp und Friedrich von Hessen erwähnt; Einhaltung des Vertrages versprochen; Sonderverschreibungen zu Wittum und Morgengabe erwähnt

Kommentar

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten

Vertrag im Original in Artikel unterteilt

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAD, D 4, 85/1 (Abschrift)
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=3325102&selectId=2331265

Empfohlene Zitation

Datenbank Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 364. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/364.html.

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