Ehevertrag Nr. 365: Kurpfalz - Ostfriesland
- Datum der Vertragsschließung: 1583-07-TT
- Ort der Vertragsschließung: Heidelberg
Bräutigam
- Name: Ludwig VI. von der Pfalz
- GND: 10211112X
- Geburtsjahr: 1539
- Sterbejahr: 1583
- Dynastie: Wittelsbacher
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Anna von Ostfriesland
- GND: 137877986
- Geburtsjahr: 1562
- Sterbejahr: 1621
- Dynastie: Cirksena
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Ludwig VI. von der Pfalz
- GND: 10211112X
- Dynastie: Wittelsbacher
- Verhältnis: Selbst
Akteure der Braut
- Name: Edzard II. von Ostfriesland
- GND: 118858173
- Dynastie: Cirksena
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel (S. 2): Ehe beschlossen
Artikel 1 (S. 2): Ehe beschlossen
Artikel 2 (S. 2-3): Mitgift (20.000 Gulden), Zahlungsregelungen
Artikel 3 (S. 3): Aussteuer
Artikel 4 (S. 3-4): Widerlage (20.000 Gulden), jährliche Rente (2.000 Gulden); Verweisung von Witwengütern
Artikel 5 (S. 4-5): Wenn der Bräutigam vor der Braut und nach dem Beilager verstirbt: Antritt des Wittums, Huldigung der Amtleute auf den Witwengütern, Erhalt der Aussteuer und des weiteren Besitzes
Artikel 6 (S. 5): Vorräte auf den Witwengütern zum Zeitpunkt des Bezugs, Haushalt
Artikel 7 (S. 5): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Schuldenbelastung der Braut ausgeschlossen
Artikel 8 (S. 5-6): Verkauf/Versetzung der Witwengüter durch die Braut ohne Einverständnis der Erben des Bräutigams ausgeschlossen
Artikel 9 (S. 6): Nutzung des Witwensitzes durch andere ausgeschlossen, Regelungen zu Fehde etc.
Artikel 10 (S. 6): Schutz der Braut auf den Witwengütern
Artikel 11 (S. 6-7): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Erhalt der Mitgift, Widerlage und der jährlichen Rente
Artikel 12 (S. 7-8): Wenn die Braut verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Mitgift an den Brautvater/dessen Erben, Zahlungsregelungen, Vererbung der Aussteuer, Geschenke etc. an den Brautvater/dessen Erben
Artikel 13 (S. 8-9): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Aussteuer und der weitere Besitz fallen an den Brautvater/dessen Erben, der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, Rückfall nach dem Tod des Bräutigams, Rückzahlungsregelungen
Artikel 14 (S. 9): Forderungen, die über den Ehevertrag hinausgehen, ausgeschlossen
Artikel 15 (S. 9): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Versorgung, wie bei den Nachkommen aus der ersten Ehe des Bräutigams
Artikel 16 (S. 9-10): Morgengabe (4.000 Gulden), jährliche Rente (200 Gulden); Zahlung bis zu einer möglichen Ablösung durch die Erben des Bräutigams, Nutzungsrechte; Vererbung der Morgengabe: Rückfall an die Pfalz
Artikel 17 (S. 10-11): Rückfall des Haushalts der Witwengüter; Besichtigung der Witwengüter durch den Brautvater
Artikel 18 (S. 11): Wenn die Braut/der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig
Artikel 19 (S. 11): Erbverzicht der Braut auf Sukzession und Güter; Regelungen für den Fall des Aussterbens der Linie der Braut
(S. 11-12): Unterschriften erwähnt
Regelungen über Thronfolge
Artikel 19 (S. 11): Erbverzicht der Braut auf Sukzession und Güter; Regelungen für den Fall des Aussterbens der Linie der Braut
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 5 (S. 4-5): Wenn der Bräutigam vor der Braut und nach dem Beilager verstirbt: Antritt des Wittums, Huldigung der Amtleute auf den Witwengütern, Erhalt der Aussteuer und des weiteren Besitzes
Artikel 11 (S. 6-7): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Erhalt der Mitgift, Widerlage und der jährlichen Rente
Artikel 12 (S. 7-8): Wenn die Braut verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückfall der Mitgift an den Brautvater/dessen Erben, Zahlungsregelungen, Vererbung der Aussteuer, Geschenke etc. an den Brautvater/dessen Erben
Artikel 13 (S. 8-9): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Aussteuer und der weitere Besitz fallen an den Brautvater/dessen Erben, der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, Rückfall nach dem Tod des Bräutigams, Rückzahlungsregelungen
Artikel 16 (S. 9-10): Morgengabe (4.000 Gulden), jährliche Rente (200 Gulden); Zahlung bis zu einer möglichen Ablösung durch die Erben des Bräutigams, Nutzungsrechte; Vererbung der Morgengabe: Rückfall an die Pfalz
Artikel 17 (S. 10-11): Rückfall des Haushalts der Witwengüter; Besichtigung der Witwengüter durch den Brautvater
Artikel 19 (S. 11): Erbverzicht der Braut auf Sukzession und Güter; Regelungen für den Fall des Aussterbens der Linie der Braut
Kommentar
Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten
Literatur
Press, Volker, “Ludwig VI.” in: Neue Deutsche Biographie 15 (1987), S. 414-415 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd10211112X.html#ndbcontent [12.03.2025].
Nachweise
- Archivexemplar: NLA AU Rep. 1 Nr. 283
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/digitalisatViewer.action?detailid=v3494253
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 365. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/365.html.
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