Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 366: Nassau-Dietz - Hessen-Kassel

  • Datum der Vertragsschließung: 1709-04-25
  • Ort der Vertragsschließung: Kassel

Bräutigam

  • Name: Johann Wilhelm Friso von Nassau-Dietz
  • GND: 119272555
  • Geburtsjahr: 1687
  • Sterbejahr: 1711
  • Dynastie: Haus Nassau
  • Konfession: reformiert

Braut

  • Name: Marie Luise von Hessen-Kassel
  • GND: 1024253732
  • Geburtsjahr: 1688
  • Sterbejahr: 1765
  • Dynastie: Haus Hessen
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann Wilhelm Friso von Nassau-Diez
  • GND: 119272555
  • Dynastie: Haus Nassau
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Karl von Hessen-Kassel
  • GND: 118560050
  • Dynastie: Haus Hessen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

(fol. 2r): Anrufung Gottes

Präambel (fol. 2r-2v): Ehe beschlossen

Artikel 1 (fol. 2v-3r): Ehe beschlossen, Beilager

Artikel 2 (fol. 3r-3v): Mitgift (20.000 Gulden oder 16.250 Taler), Zahlungsregelungen, Beitrag der Landstände (6.000 Taler); Aussteuer

Artikel 3 (fol. 3v-4v): Erbverzicht der Braut; Erbteil aus dem mütterlichen Erbe, weitere Erbmöglichkeiten; Verzicht des Bräutigams; wenn die männliche Linie der Braut ausstirbt: Erhalt enes gebührenden Erbteils

Artikel 4 (fol. 4v): Nutzung eventueller Erbteile aus der Brautfamilie ausschließlich durch die Braut

Artikel 5 (fol. 4v-5r): Morgengabe (Kleinod mit 20.000 Reichstaler oder 40.000 Gulden), wird zum Erbgut der Braut, jährlicher Zinsertrag

Artikel 6 (fol. 5r-5v): Widerlage (22.250 Taler), Regelungen zum Erbe Wilhelms III.

Artikel 7 (fol. 5v): Handgeld (alle 6 Monate 600 Reichstaler oder 2.000 Gulden; jährlich somit 1.200 Reichstaler oder 2.000 Gulden), Regelungen zum Handgeld

Artikel 8 (fol. 5v-6r): Hofstaat

Artikel 9 (fol. 6r-7r): Wittum/Leibgedinge (Geldsumme von 20.000 holländischen Gulden, Versicherung, Verweisung); Gehorsam etc. der Untertanen, Beamten, Bediensteten; Witwengüter (für die Fälle ob die Mutter des Bräutigams lebt oder bereits verstorben ist); Konsensbrief der Lehnsherren etc.

Artikel 10 (fol. 7r-7v): Inventarliste; Zahlung der 20.000 hollänsichen Gulden als Leibgedinge, falls die Zahlung in Gefällen nicht möglich ist: Ersatz und Schadloshaltung der Braut

Artikel 11 (fol. 7v): Nutzungsrechte über die Witwengüter, freier Gebrauch über die 20.000 Gulden

Artikel 12 (fol. 8r-9r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Erziehung und Vormundschaft über unmündige Nachkommen; Admininstration von Gütern, reformierte Religion vorgeschrieben

Artikel 13 (fol. 9r-9v): Witwensitz, bauliche Instandhaltung, Mobilien; Regelungen für den Fall, dass die Witwe in den Niederlanden leben möchte

Artikel 14 (fol. 9v-10r): Schwur und Gehorsam der Untertanen auf den Witwengütern; Beamte und Untertanen behalten ihre Rechte etc. bei, weitere Belastungen der Untertanen ausgeschlossen

Artikel 15 (fol. 10v): Witwengüter; Verpfändungen, Belastungen etc. der Witwengüter ausgeschlossen, Holz für die Hofhaltung, Vorräte auf den Witwengütern

Artikel 16 (fol. 11r): Ersatz des Witwensitzes durch einen anderen, beispielsweise aufgrund von Kriegsgefahr, Mobiliar, Hausrat

Artikel 17 (fol. 11r-11v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Nachkommen vorhanden sind: Zahlung von jährlich 5% von der Mitgift; der weitere Besitz bleibt davon ausgenommen; Schulden und Beschwerungen ausgeschlossen

Artikel 18 (fol. 11v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Vererbung der Mitgift, der Aussteuer und des weiteren Besitzes an die Nachkommen, Schuldenbelastung ausgeschlossen

Artikel 19 (fol. 11v-12r): Wenn der Bräutigam verstirbt und keine Nachkommen vorhanden sind: Hausrat für die Witwengüter, Ausstattung, verbleiben als erblicher Besitz der Braut

Artikel 20 (fol. 12r-12v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht an der Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an die nächsten Erben der Braut; der weitere Besitz fällt an ihre nächsten Erben

Artikel 21 (fol. 12v-13r): Wenn die Braut/der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung der Mitgift verstirbt: Ehevertrag gültig; weitere Gültigkeit des Ehevertrages der Mutter des Bräutigams, weitere Gültigkeit von Testamenten und weiteren Verträgen; Einhaltung des Vertrages versprochen, Ausfertigung von 2 Vertragsexemplaren; Datum, Ort, Unterschriften

(13v): Formale Beschreibungen (Pergament etc.), kein Bestandteil des Vertragstextes

Konfessionelle Regelungen

Artikel 12 (fol. 8r-9r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Erziehung und Vormundschaft über unmündige Nachkommen; Admininstration von Gütern, reformierte Religion vorgeschrieben

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3 (fol. 3v-4v): Erbverzicht der Braut; Erbteil aus dem mütterlichen Erbe, weitere Erbmöglichkeiten; Verzicht des Bräutigams; wenn die männliche Linie der Braut ausstirbt: Erhalt enes gebührenden Erbteils

Artikel 4 (fol. 4v): Nutzung eventueller Erbteile aus der Brautfamilie ausschließlich durch die Braut

Artikel 5 (fol. 4v-5r): Morgengabe (Kleinod mit 20.000 Reichstaler oder 40.000 Gulden), wird zum Erbgut der Braut, jährlicher Zinsertrag

Artikel 18 (fol. 11v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Vererbung der Mitgift, der Aussteuer und des weiteren Besitzes an die Nachkommen, Schuldenbelastung ausgeschlossen

Artikel 19 (fol. 11v-12r): Wenn der Bräutigam verstirbt und keine Nachkommen vorhanden sind: Hausrat für die Witwengüter, Ausstattung, verbleiben als erblicher Besitz der Braut

Artikel 20 (fol. 12r-12v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht an der Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an die nächsten Erben der Braut; der weitere Besitz fällt an ihre nächsten Erben

Ständische Instanzen beteiligt

Artikel 2 (fol. 3r-3v): Mitgift (20.000 Gulden oder 16.250 Taler), Zahlungsregelungen, Beitrag der Landstände (6.000 Taler); Aussteuer

Externe Instanzen beteiligt

rtikel 9 (fol. 6r-7r): Wittum/Leibgedinge (Geldsumme von 20.000 holländischen Gulden, Versicherung, Verweisung); Gehorsam etc. der Untertanen, Beamten, Bediensteten; Witwengüter (für die Fälle ob die Mutter des Bräutigams lebt oder bereits verstorben ist); Konsensbrief der Lehnsherren etc.

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 9 (fol. 6r-7r): Wittum/Leibgedinge (Geldsumme von 20.000 holländischen Gulden, Versicherung, Verweisung); Gehorsam etc. der Untertanen, Beamten, Bediensteten; Witwengüter (für die Fälle ob die Mutter des Bräutigams lebt oder bereits verstorben ist); Konsensbrief der Lehnsherren etc.

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Artikel 21 (fol. 12v-13r): Wenn die Braut/der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung der Mitgift verstirbt: Ehevertrag gültig; weitere Gültigkeit des Ehevertrages der Mutter des Bräutigams, weitere Gültigkeit von Testamenten und weiteren Verträgen; Einhaltung des Vertrages versprochen, Ausfertigung von 2 Vertragsexemplaren; Datum, Ort, Unterschriften

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Kommentar

Abschrift des Ehevertrages

Vertrag im Original in Artikel unterteilt

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten

Literatur

Müller, Pieter Lodewijk, “Johann Wilhelm Friso” in: Allgemeine Deutsche Biographie 14 (1881), S. 275-276 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd119272555.html#adbcontent [06.04.2025].

Nachweise

  • Archivexemplar: HHStAW, 3036, HHStAW Abt. 170 IV Nr. 110 a
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=5040916&selectId=8358419
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck:

Empfohlene Zitation

Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 366. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/366.html.

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