Ehevertrag Nr. 366: Nassau-Dietz - Hessen-Kassel
- Datum der Vertragsschließung: 1709-04-25
- Ort der Vertragsschließung: Kassel
Bräutigam
- Name: Johann Wilhelm Friso von Nassau-Dietz
- GND: 119272555
- Geburtsjahr: 1687
- Sterbejahr: 1711
- Dynastie: Haus Nassau
- Konfession: reformiert
Braut
- Name: Marie Luise von Hessen-Kassel
- GND: 1024253732
- Geburtsjahr: 1688
- Sterbejahr: 1765
- Dynastie: Haus Hessen
- Konfession: reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann Wilhelm Friso von Nassau-Diez
- GND: 119272555
- Dynastie: Haus Nassau
- Verhältnis: Selbst
Akteure der Braut
- Name: Karl von Hessen-Kassel
- GND: 118560050
- Dynastie: Haus Hessen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
(fol. 2r): Anrufung Gottes
Präambel (fol. 2r-2v): Ehe beschlossen
Artikel 1 (fol. 2v-3r): Ehe beschlossen, Beilager
Artikel 2 (fol. 3r-3v): Mitgift (20.000 Gulden oder 16.250 Taler), Zahlungsregelungen, Beitrag der Landstände (6.000 Taler); Aussteuer
Artikel 3 (fol. 3v-4v): Erbverzicht der Braut; Erbteil aus dem mütterlichen Erbe, weitere Erbmöglichkeiten; Verzicht des Bräutigams; wenn die männliche Linie der Braut ausstirbt: Erhalt enes gebührenden Erbteils
Artikel 4 (fol. 4v): Nutzung eventueller Erbteile aus der Brautfamilie ausschließlich durch die Braut
Artikel 5 (fol. 4v-5r): Morgengabe (Kleinod mit 20.000 Reichstaler oder 40.000 Gulden), wird zum Erbgut der Braut, jährlicher Zinsertrag
Artikel 6 (fol. 5r-5v): Widerlage (22.250 Taler), Regelungen zum Erbe Wilhelms III.
Artikel 7 (fol. 5v): Handgeld (alle 6 Monate 600 Reichstaler oder 2.000 Gulden; jährlich somit 1.200 Reichstaler oder 2.000 Gulden), Regelungen zum Handgeld
Artikel 8 (fol. 5v-6r): Hofstaat
Artikel 9 (fol. 6r-7r): Wittum/Leibgedinge (Geldsumme von 20.000 holländischen Gulden, Versicherung, Verweisung); Gehorsam etc. der Untertanen, Beamten, Bediensteten; Witwengüter (für die Fälle ob die Mutter des Bräutigams lebt oder bereits verstorben ist); Konsensbrief der Lehnsherren etc.
Artikel 10 (fol. 7r-7v): Inventarliste; Zahlung der 20.000 hollänsichen Gulden als Leibgedinge, falls die Zahlung in Gefällen nicht möglich ist: Ersatz und Schadloshaltung der Braut
Artikel 11 (fol. 7v): Nutzungsrechte über die Witwengüter, freier Gebrauch über die 20.000 Gulden
Artikel 12 (fol. 8r-9r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Erziehung und Vormundschaft über unmündige Nachkommen; Admininstration von Gütern, reformierte Religion vorgeschrieben
Artikel 13 (fol. 9r-9v): Witwensitz, bauliche Instandhaltung, Mobilien; Regelungen für den Fall, dass die Witwe in den Niederlanden leben möchte
Artikel 14 (fol. 9v-10r): Schwur und Gehorsam der Untertanen auf den Witwengütern; Beamte und Untertanen behalten ihre Rechte etc. bei, weitere Belastungen der Untertanen ausgeschlossen
Artikel 15 (fol. 10v): Witwengüter; Verpfändungen, Belastungen etc. der Witwengüter ausgeschlossen, Holz für die Hofhaltung, Vorräte auf den Witwengütern
Artikel 16 (fol. 11r): Ersatz des Witwensitzes durch einen anderen, beispielsweise aufgrund von Kriegsgefahr, Mobiliar, Hausrat
Artikel 17 (fol. 11r-11v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Nachkommen vorhanden sind: Zahlung von jährlich 5% von der Mitgift; der weitere Besitz bleibt davon ausgenommen; Schulden und Beschwerungen ausgeschlossen
Artikel 18 (fol. 11v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Vererbung der Mitgift, der Aussteuer und des weiteren Besitzes an die Nachkommen, Schuldenbelastung ausgeschlossen
Artikel 19 (fol. 11v-12r): Wenn der Bräutigam verstirbt und keine Nachkommen vorhanden sind: Hausrat für die Witwengüter, Ausstattung, verbleiben als erblicher Besitz der Braut
Artikel 20 (fol. 12r-12v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht an der Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an die nächsten Erben der Braut; der weitere Besitz fällt an ihre nächsten Erben
Artikel 21 (fol. 12v-13r): Wenn die Braut/der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung der Mitgift verstirbt: Ehevertrag gültig; weitere Gültigkeit des Ehevertrages der Mutter des Bräutigams, weitere Gültigkeit von Testamenten und weiteren Verträgen; Einhaltung des Vertrages versprochen, Ausfertigung von 2 Vertragsexemplaren; Datum, Ort, Unterschriften
(13v): Formale Beschreibungen (Pergament etc.), kein Bestandteil des Vertragstextes
Konfessionelle Regelungen
Artikel 12 (fol. 8r-9r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Erziehung und Vormundschaft über unmündige Nachkommen; Admininstration von Gütern, reformierte Religion vorgeschrieben
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3 (fol. 3v-4v): Erbverzicht der Braut; Erbteil aus dem mütterlichen Erbe, weitere Erbmöglichkeiten; Verzicht des Bräutigams; wenn die männliche Linie der Braut ausstirbt: Erhalt enes gebührenden Erbteils
Artikel 4 (fol. 4v): Nutzung eventueller Erbteile aus der Brautfamilie ausschließlich durch die Braut
Artikel 5 (fol. 4v-5r): Morgengabe (Kleinod mit 20.000 Reichstaler oder 40.000 Gulden), wird zum Erbgut der Braut, jährlicher Zinsertrag
Artikel 18 (fol. 11v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Vererbung der Mitgift, der Aussteuer und des weiteren Besitzes an die Nachkommen, Schuldenbelastung ausgeschlossen
Artikel 19 (fol. 11v-12r): Wenn der Bräutigam verstirbt und keine Nachkommen vorhanden sind: Hausrat für die Witwengüter, Ausstattung, verbleiben als erblicher Besitz der Braut
Artikel 20 (fol. 12r-12v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht an der Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall an die nächsten Erben der Braut; der weitere Besitz fällt an ihre nächsten Erben
Ständische Instanzen beteiligt
Artikel 2 (fol. 3r-3v): Mitgift (20.000 Gulden oder 16.250 Taler), Zahlungsregelungen, Beitrag der Landstände (6.000 Taler); Aussteuer
Externe Instanzen beteiligt
rtikel 9 (fol. 6r-7r): Wittum/Leibgedinge (Geldsumme von 20.000 holländischen Gulden, Versicherung, Verweisung); Gehorsam etc. der Untertanen, Beamten, Bediensteten; Witwengüter (für die Fälle ob die Mutter des Bräutigams lebt oder bereits verstorben ist); Konsensbrief der Lehnsherren etc.
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 9 (fol. 6r-7r): Wittum/Leibgedinge (Geldsumme von 20.000 holländischen Gulden, Versicherung, Verweisung); Gehorsam etc. der Untertanen, Beamten, Bediensteten; Witwengüter (für die Fälle ob die Mutter des Bräutigams lebt oder bereits verstorben ist); Konsensbrief der Lehnsherren etc.
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Artikel 21 (fol. 12v-13r): Wenn die Braut/der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung der Mitgift verstirbt: Ehevertrag gültig; weitere Gültigkeit des Ehevertrages der Mutter des Bräutigams, weitere Gültigkeit von Testamenten und weiteren Verträgen; Einhaltung des Vertrages versprochen, Ausfertigung von 2 Vertragsexemplaren; Datum, Ort, Unterschriften
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Abschrift des Ehevertrages
Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten
Literatur
Müller, Pieter Lodewijk, “Johann Wilhelm Friso” in: Allgemeine Deutsche Biographie 14 (1881), S. 275-276 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd119272555.html#adbcontent [06.04.2025].
Nachweise
- Archivexemplar: HHStAW, 3036, HHStAW Abt. 170 IV Nr. 110 a
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=5040916&selectId=8358419
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 366. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/366.html.
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